34f Gewerbeordnung: Bei Anlageberatung wird Zulassungspflicht eingeführt

Inhaltsverzeichnis

Nachdem für Versicherungsvermittler bereits im Jahr 2007 die Gewerbeerlaubnis zulassungspflichtig geworden ist, wird nun zum 1. Januar 2013 auch die Vermittlung von Anlageprodukten reglementiert.

Ziel ist es, durch höhere Anforderungen an den Finanzvertrieb den Verbraucherschutz zu verbessern.

Regulierung noch nicht abgeschlossen

Besonders im Fokus stehen dabei sogenannte Graumarktprodukte und der Ansatz, an den freien und unabhängigen Finanzvertrieb ähnliche Anforderungen zu stellen, wie sie bereits für die Banken gelten.

Damit werden ab Januar 2013 die Wohlverhaltensregelungen des Wertpapierhandelsgesetzes endgültig auch auf den unabhängigen Finanzvertrieb übertragen.

Wie die aktuellen Vorschläge und Diskussionen zur gesetzlichen Festlegung der Tätigkeit des Honorarberaters zeigen, ist der Gesetzgeber über die bisherige Regulierung der Anlageberatung hinaus dabei, weitere Veränderungen für den Finanzvertrieb zu schaffen.

So soll nach einem im November veröffentlichten Gesetzesentwurf des Bundesfinanzministeriums auch der Honoraranlageberater zukünftig einen eigenen Paragraphen in der Gewerbeordnung erhalten.

Nachdem also der Versicherungsvermittler den §34d bekommen hat und der Versicherungsberater den §34e, bekommt nun der Anlageberater den §34f und zukünftig ist für den Honorarberater der §34h in der Gewerbeordnung eingeplant.

Mehr unter: Anlageberater müssen zusätzliche Anforderungen erfüllen

Sachkunde als verbindliche Voraussetzung für den Anlageberater

Nun ist der geplante Paragraph der Gewerbeordnung nur ein Teil der für den Anlagebereich erfolgten Veränderungen, wenn auch der mit dem größten Diskussionspotential.

Immerhin geht es doch hier nicht um irgendwelche Beratungspflichten oder Dokumente, über die der Kunde zu belehren ist, sondern um die nachzuweisende Qualität des einzelnen in der Anlageberatung tätigen Beraters.

Und während die Versicherungs- und Bankenlobbies jeweils für ihre Bereiche noch durchsetzen konnten, dass alleine durch eine Branchenzugehörigkeit die Qualifikation als nachgewiesen gelten kann, hat der unabhängige Finanzanlagevertrieb hier augenscheinlich strengere Auflagen hinsichtlich eines Qualitätsnachweises zu erfüllen.

Durch den Einsatz einiger Interessensgruppierungen konnte in letzter Sekunde noch eine, im Vergleich zur Versicherungsvermittlung, abgeschwächtere Form der sogenannten Alten-Hasen-Regelung eingeführt wurde.

Grundsätzlich kann aber für die Zukunft festgehalten werden: ohne Qualifikation geht für Anlageberater nichts mehr.

Mehr unter: Anlageberater: Sachkunde erfordert Qualifizierung

Gewerbliche Anforderungen werden erhöht

Auf ersten Blick mögen die gewerberechtlichen Veränderungen für den Anlageberater gar nicht so gravierend wirken.

Auch bis dato muss der Anlageberater eine gewerberechtliche Zulassung beantragen, also neben der Gewerbeanmeldung auch die Beantragung der Zulassung nach §34c der Gewerbeordnung.

Daneben wird auch schon heute für bestimmte Anlageprodukte eine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz benötigt.

Auch heute wird bereits im Rahmen der Erlaubnisbeantragung die persönliche und wirtschaftliche Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden überprüft und die Tätigkeit des Anlageberaters aus gewerberechtlicher Sicht die Makler- und Bauträgerverordnung geregelt.

Gerade die Nichteinhaltung der Vorgaben der Makler- und Bauträgerverordnung erschwert aber heute für viele, bereits seit Jahren in der Anlageberatung  Tätigen, die Erfüllung der zukünftigen Voraussetzungen.

Dies alleine spricht schon für eine wesentlich engere Auslegung und Überprüfung der gesetzlichen Anforderungen, als es bisher der Fall gewesen ist.