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Dienstreise: Kilometerpauschale bei wechselnden Arbeitsplätzen

Inhaltsverzeichnis

Ein Urteil des Bundesgerichtshof hat es festgestellt: Viele Fahrten zum Arbeitsplatz gelten inzwischen als Dienstreise. Die Kilometerpauschale fällt hierbei zu Gunsten des Steuerzahlers aus.

Bislang hatte das Finanzamt in vielen Fällen damit argumentiert, dass ein Arbeitnehmer mehrere „feste Arbeitsstätten“ haben könne – eine Vorgehensweise, die vor allem Außendienstler mit mehreren Arbeitsstellen hart getroffen hat.

Dienstreise: Kilometerpauschale höher als Pendlerpauschale

Denn diese harmlose Feststellung führt dazu, dass die Fahrten zu jeder einzelnen Arbeitsstätte durch die normale Pendlerpauschale in Höhe von 30 Cent pro Kilometer abgedeckt werden musste. Überschüssige Kosten musste der Berufstätige bislang selber zahlen.

Das Urteil (Az. VI R 36/10) setzt dieser Ungerechtigkeit nun jedoch ein Ende. Demnach besitzt ein Arbeitnehmer maximal eine regelmäßige Arbeitsstätte. Sonstige Fahrten werden als Dienstreise abgerechnet – mit voller Kilometerpauschale.

In Einzelfällen kann dies sogar bei jeder beruflichen Fahrt möglich sein, nämlich genau dann, wenn es einen so genannten „Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit“ gar nicht erst gibt. Über diesen Streitpunkt wurde jedoch noch nicht final verhandelt. Aber auch so stellt dieses Urteil eine große Erleichterung für viele Arbeitnehmer dar, die nun die vollen Fahrtkosten absetzen können.

Fester Arbeitsplatz muss Kriterien erfüllen

Welcher Arbeitsplatz nun genau die zentrale Berufsstätte ist, haben die Richter ebenfalls deutlich gestellt. Hierbei kommt es auf den „qualitativen Schwerpunkt“ der Arbeit an.

Dies bedeutet, dass die regelmäßige Teilnahme von Außendienstlern an Schulungen, die Abgabe von Abrechnungen und die Einholung von Aufträgen in der Unternehmenszentrale nicht als Schwerpunkt der Arbeit gewertet werden kann.

In diesem Fall würde sich der Schwerpunkt zum Kunden hin verlagern – jede Fahrt würde so zu einer Dienstreise. Anders sieht es hingegen aus, wenn der Arbeitnehmer in der Zentrale ein eigenes Büro besitzt, welches er regelmäßig nutzt. In diesem Fall würde dies das Büro als „festen Sitz“ deklarieren.

Dienstreise: Arbeitsplatz vertraglich festlegen

Bestenfalls sollten Steuerzahler daher direkt mit dem Arbeitgeber vertraglich festlegen, ob und wo ein fester Arbetisplatz existiert. Nur in diesem Fall kann die volle Kilometerpauschale für eine Dienstreise zum Job dann auch problemlos abgerechnet werden. Aber auch wenn diese Punkte vertraglich geregelt sind kann das Finanzamt noch querschießen.

Laut einer Forderung des Bundesfinanzministeriums ist eine „regelmäßige Arbeitsstätte“ auch dann gegeben, wenn ein Arbeitnehmer mindestens an einem vollen Wochentag oder zu mindestens 20% seiner gesamten Arbeitszeit an einer Stelle tätig ist. Dies würde bedeuten, dass für entsprechende An- und Abfahrten wieder nur die normale Pendlerpauschale greifen würde.

Dienstreise: Kriterien zur Kilometerpauschale werden 2014 verschärft

2014 greift übrigens eine neue Regelung für Reisekosten und Dienstfahrten. Die Kilometerpauschale wird dann nicht mehr auf Basis einer „regelmäßigen Arbeitsstätte“, sondern der „ersten Tätigkeitsstätte“ erhoben. In diesem Fall wäre zumindest ein Standort in jedem Fall nur noch für die Pendlerpauschale abrechnungsfähig.