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Pflege: Mindestlohn bringt Nachteile

Inhaltsverzeichnis

Der Mindestlohn für die Pflege wurde im August 2010 eingeführt und sukzessive angehoben. So lag er 2013 bei 9 Euro im Westen und 8 Euro im Osten. 2016 beläuft er sich auf 9,75 Euro im Westen und 9 Euro im Osten. Zu der Pflegebranche zählen Altenpflege und häusliche Krankenpflege unabhängig davon, ob der Arbeitgeber ein inländisches oder ein ausländisches Pflegeunternehmen ist.

Der Mindestlohn wird von einer Kommission vorgeschlagen, in der Vertreter von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite und von kirchlichen und nichtkirchlichen Pflegeeinrichtungen vertreten sind. Anschließend erlangen diese Vorschläge in Form einer Rechtsverordnung Gesetzeskraft.

Mindestlohn in der Pflege: Kritik

Ein großer Kritikpunkt von Seiten der Arbeitnehmer war die Höhe des Mindestlohns. Pflegekräfte verdienten bereits 2010 in Deutschland durchschnittlich über 14 Euro pro Stunde. Trotz Einführung der Mindestlöhne als Maßnahme gegen Lohndumping befürchteten Arbeitnehmer durch die Einführung des Mindestlohns eine Senkung der effektiv gezahlten Löhne. Diese Vermutung war nicht aus der Luft gegriffen: Bisher war es üblich, dass Krankenkassen nur Versorgungsverträge mit Pflegeeinrichtungen abschließen durften, die eine „ortsübliche Vergütung“ bezahlen.

2012 wurde im Rahmen der Neuausrichtung zur Pflegeversicherung eine Gesetzesänderung eingeführt. Jetzt ist es den Kassen möglich, mit allen Pflegeeinrichtungen zusammenzuarbeiten, denn alle bezahlen zwangsweise den Mindestlohn. Pflegepersonal kann folglich durch den Mindestlohn jetzt zu geringeren Löhnen beschäftigt werden. Volkswirtschaftlich bedeutet dies: Die Konkurrenzsituation am Markt der Pflegedienstleistungen zwingt Anbieter dazu, geringere Löhne zu zahlen. Das Lohnniveau wird sich zwangsläufig an den Mindestlohn annähern.

Pflege: Mindestlohn auch zur Bereitschaftszeit

Anders sieht es bei Pflegekräften mit längerer Bereitschaftszeit aus. Das Landesgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass es keine Differenzierung der Arbeitszeit in der Pflege geben darf. Der Mindestlohn muss folglich auch für die Bereitschaftszeit gezahlt werden, auch wenn kein Arbeitseinsatz erfolgt.

Fast alle von den Tarifparteien abgeschlossenen, derzeit gültigen Tarifverträge sehen differenzierte Entlohnungen für verschiedene Formen von Arbeitszeiten vor. Der Gesetzgeber macht in der Pflege jedoch keinen Unterschied. Die sogenannte „Rund-um-die-Uhr-Pflege“ wird durch den Mindestlohn erheblich teurer.

Mindestlohn in der Pflege bringt Nachteile

Abschließend bleibt zu sagen: In der Pflegebranche bringt der Mindestlohn nicht den gewünschten Effekt. Sowohl die Höhe als auch die Ausgestaltung der Bedingungen zur Anwendung des Pflege-Mindestlohns bringen negative Folgen für die Branche mit sich. In diesem Fall erweist sich die gesetzliche Regelung als kontraproduktiv.