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Bewirtungsbeleg: auch ohne Name gültig

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Bewirtungsbelege sind der Beweis dafür, dass ein gemütliches Mittagsessen auch geschäftlichen Zwecken dienen kann. Sie können diese Kosten zu einem Großteil steuerlich absetzen. Frisch dazu ein günstiges Urteil: Das Düsseldorfer Finanzgericht jetzt geurteilt, dass Bewirtungsbelege auch dann gültig sind, wenn der Steuerzahler seinen Namen nicht eingetragen hat.

Bewirtungsbeleg: Nachweis durch Kreditkartenabrechnung

Das Finanzamt hatte sich geweigert, die Bewirtungskosten des Klägers anzuerkennen, da er seinen Namen nicht auf dem Bewirtungsbeleg eingetragen hatte. Der Mann argumentierte hingegen, dass die Bewirtungskosten dadurch nachgewiesen werden, dass sie als einzelne Posten auf seiner Kreditkartenabrechnung auftauchen.

Dieser Argumentation schloss sich auch das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf an. Die Entscheidung der Düsseldorfer Finanzrichter ist eindeutig und weist das Finanzamt in seine Schranken. Damit sich jedoch bei einer eventuellen Betriebsprüfung keine unnötigen Nachfragen ergeben, sollten Sie jedoch Ihren Namen ordnungsgemäß vermerken.

Nachtragen ist möglich

Falls Sie dies jedoch bei früheren Bewirtungsbelegen versäumt haben, ist Ihnen dank dieses Urteils jedoch der Steuervorteil trotzdem sicher: Der Name des Bewirtenden – in diesem Fall also Sie – kann auch nachträglich noch eingetragen werden.