Thesaurierung von Investmenterträgen in Deutschland
Bei Investmentfonds ist bei der Ertragsverwendung zwischen 2 verschiedene Typen zu unterscheiden.
Zum einen gibt es Fonds, die Gewinne thesaurieren, zum anderen kann sich der Anleger auch für ausschüttende Fonds entscheiden.
Thesaurierung von Investmenterträgen – die Funktionsweise
Thesaurierende Fonds haben in Deutschland steuerliche Vorteile zu bieten, wodurch immer mehr thesaurierende Investmentfonds auf den Markt kommen.
Da bei thesaurierenden Fonds die Erträge (Zinsen, Dividenden etc.) direkt wieder reinvestiert werden, kommt es zu einer Art Zinseszinseffekt, da die erwirtschafteten Gewinne im Fondsvermögen bleiben und dadurch zum Vermögensaufbau beitragen.
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Dadurch wächst nicht nur das Anlagevermögen, auch die Anzahl der eigenen Anteile erhöht sich. Thesaurierende Fonds werden daher als akkumulierende Fonds oder auch als Wachstumsfonds bezeichnet.
Steuerliche Behandlung bei Gewinnthesaurierung
Bei der Thesaurierung von Investmenterträgen sind steuerliche Verfahrensweisen zu beachten. Bis 2011 wurden die Steuern auf Erträge bei thesaurierenden Fonds noch von der Fondsgesellschaft abgeführt.
Seit Februar 2012 hat sich dies grundlegend geändert: Nunmehr sind die Depotbanken für die Abführung und Anrechnung der Investmenterträge aus thesaurierenden Fonds verantwortlich.
Hierfür stellt die Fondsgesellschaft den Depotbanken eine sogenannte „Steuerliquidität thesaurierender Fonds“ zur Verfügung, auf dessen Basis die entsprechenden Beträge ermittelt werden. Am Thesaurierungstermin werden diese Erträge dann steuerpflichtig.
Bei der Thesaurierung von Investmenterträgen ist noch zu unterscheiden, ob es sich dabei um einen deutschen oder ausländischen Fonds handelt.
Bei einem thesaurierenden deutschen Fonds werden Erträge durch die Kapitalertragsteuer in Höhe von 25% zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer belastet.
Diese Abzüge fließen direkt aus dem Fondsvermögen, der Anteilspreis des Fonds sinkt entsprechend um den abgeführten Steuerbetrag.
Freistellungsauftrag oder Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) verhindert Steuerabzug
Der Anleger hat jedoch die Möglichkeit, den Steuerabzug zu verhindern. Erforderlich hierfür ist ein ausreichender Freistellungsauftrag, sofern dieser noch nicht ausgeschöpft ist.
Auch eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) verhindert den Steuerabzug.
Liegt eine NV-Bescheinigung vor, wird der Steuerabzug dem Anleger wieder gutgeschrieben und die Erträge stehen zur Wiederanlage zur Verfügung.
Eine NV-Bescheinigung kann von einem Personenkreis beantragt werden, der voraussichtlich wegen zu geringer Einkünfte keine Einkommensteuer zahlen muss. Dies sind häufig Studenten, Rentner oder auch teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter.
Durch die Vorlage einer NV-Bescheinigung bei der depotführenden Bank erübrigt sich der Freistellungsauftrag.
Besonderheit bei ausländischen thesaurierenden Fonds
Bei ausländischen thesaurierenden Fonds muss der Anleger selbst aktiv werden und die entsprechenden Erträge jährlich in seiner Einkommenssteuer angeben, da der ausländische thesaurierende Fonds nicht zum Einbehalt der Quellensteuer verpflichtet werden kann.
Erst beim späteren Verkauf der Fondsanteile werden die zugeflossenen Erträge kapitalertragssteuerpflichtig. Das heißt: Alle Zwischengewinne, die während der Haltedauer der Anteile zugeflossen sind, müssen versteuert werden.
Jeder Anleger, der sich für einen ausländischen thesaurierenden Fonds interessiert, sollte vorab die steuerlichen Besonderheiten mit dem Steuerberater klären.