Abrisskündigung: BGH stärkt Vermieter-Rechte
Die Abrisskündigung, die eine der Möglichkeiten einer Verwertungskündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB darstellt, fristet ab sofort kein theoretisches Dasein mehr.
Der BGH hat sie in einem Grundsatzurteil aufgewertet und damit die Rechte der Vermieter gestärkt.
Genau genommen handelt es sich um drei Grundsatzurteile: Die Mieter von drei Wohnungen wandten sich gegen den geplanten Abriss ihres Gebäudes und gegen die vor diesem Hintergrund ausgesprochene Kündigung (Urteile v. 28.01.09, Az. VIII ZR 7/08, VIII ZR 8/08, VIII ZR 9/08).
Das betreffende Gebäude war 1914 errichtet und 2005 verkauft worden. Der neue Eigentümer plante, das sanierungsbedürftige und denkmalgeschützte Gebäude abzureißen und ein größeres Gebäude mit sechs Eigentumswohnungen zu errichten.
Die Genehmigung hierfür war dem Eigentümer bereits erteilt worden. Die Richter am BGH hielten die Kündigungen für rechtmäßig, da die geplanten Baumaßnahmen die Voraussetzung für eine angemessene wirtschaftliche Verwertung des Grundstücks darstellten.
Wie so häufig ging es auch in diesem Rechtsstreit um die Frage, welches Interesse mehr wiegt – das der Mieter an der Fortsetzung des Mietverhältnisses oder das des Vermieters, mit seinem Eigentum nach eigenem Belieben zu verfahren.
Unter diesen Voraussetzungen dürfen Sie kündigen
Nach diesen Urteilen ist klar, dass die Interessen des Vermieters überwiegen, wenn die folgenden vier Voraussetzungen gegeben sind:
- Der vom Vermieter beabsichtigte Abriss muss von vernünftigen und nachvollziehbaren Erwägungen getragen sein.
- Eine Sanierung würde Investitionen mit hohem Kostenaufwand in das vorhandene reparaturbedürftige Gebäude bei einer verhältnismäßig geringen Restnutzungsdauer erforderlich machen.
- Durch den beabsichtigten Neubau wird in erheblichem Umfang zusätzlicher Wohnraum geschaffen.
- Dem Vermieter würden durch die Fortsetzung der Mietverhältnisse erhebliche Nachteile entstehen.