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Wie viel die Krankenkasse von Ihrer Rente beansprucht

Inhaltsverzeichnis

Wer sich auf der Zielgeraden hin zum wohlverdienten Ruhestand befindet, rechnet wohl damit, dass sich der Fiskus bei seinen Rentenbezügen bedient. Aber dass auch die oftmals kleine Rente durch die Krankenkasse meist noch etwas mehr geschmälert wird, wird vielfach übersehen.

Denn: Egal ob gesetzlich oder privat krankenversichert, den Sozialabgaben entgeht niemand. Beiträge werden auch fällig für Betriebsrenten, die Riester-Rente, Direktversicherungen und teilweise auch für Auszahlungen der Lebensversicherung.

Für gesetzlich Versicherte ist die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) zuständig. Hierbei handelt es sich nicht um eine eigene Krankenkasse, vielmehr wird diese von der bisherigen Krankenkasse weitergeführt.

Nur eine kleine Rente: So berechnet sich die Krankenversicherung

Bei den Beiträgen zur Krankenversicherung muss zunächst einmal unterschieden werden, ob es sich dabei um eine gesetzliche, eine private Rente oder so genannte Versorgungsbezüge handelt.

Pflichtversicherte zahlen den allgemeinen Beitragssatz von 14,6 % (Stand: 2017).

Weitere Einnahmen aus privaten Renten-, Lebens- oder Berufsunfähigkeitsversicherungen zählen nicht dazu. Auch auf Zinsen, Mieteinkünfte oder Dividenden werden keine Beiträge fällig.

Allerdings wird es bei den Versorgungsbezügen bitter. Hiermit sind Bezüge aus der betrieblichen Altersvorsorge gemeint – also Unterstützungskassen, Versorgungs- und Pensionskassen oder –fonds genau wie Lebensversicherungen als Direktzusage und Beamtenpensionen. Bei diesen gibt es keinen Zuschuss. Rentner zahlen hier den vollen Beitragssatz von 14,6 %.

Bei privat Krankenversicherten richten sich dagegen die Beiträge nicht nach dem Einkommen, sondern nach dem Krankheitsrisiko. Auf diese Weise gelten vollkommen andere Grundsätze. Allerdings steigen auch hier die Prämien im Alter, teilweise sogar dramatisch. Auch freiwillig Versicherte zahlen auf Einkünfte aus der gesetzlichen Rente und Versorgungsbezüge – ebenso wie Pflichtversicherte – den allgemeinen Beitragssatz von 14,6 %.

Worauf Sie bei den Krankenversicherungsbeiträgen Ihrer Rente noch achten sollten

Hinsichtlich der Krankenversicherungsbeiträge bei den Rentenbezügen muss auch noch auf die Beitragsbemessungsgrenze von 52.200 € hingewiesen werden. Oberhalb Erträge dieser Höhe werden keine weiteren Krankenversicherungsbeiträge erhoben. Daneben gibt es auch noch eine so genannte Bagatellgrenze. Betragen die Renteneinkünfte aktuell weniger als 141,75 €, werden keine Beiträge fällig.

Zuzüglich der Krankenversicherungsbeiträge zahlen Rentner auch noch den Zuschlag der Krankenkasse, wenn diese denn einen erhebt. Außerdem wird auch noch der Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung von derzeit 2,55 % bzw. 2,8 % für Kinderlose fällig. Sowohl für den Zuschlag der Krankenkasse als auch für die Pflegeversicherung gibt es keinerlei Zuschuss von der gesetzlichen Rentenversicherung.

Rentner können sich gegen die Krankenversicherungsbeiträge nicht wehren. Daher ist es umso wichtiger, die hieraus entstehende Rentenlücke zu kennen. Um schon frühzeitig zu wissen, was im Ruhestand auf den Einzelnen zukommt.

Zusammenfassung: Krankenversicherungsbeiträge werden auch bei einer kleinen Rente fällig. Gesetzlich Versicherte zahlen in der Regel weniger als privat Versicherte. Rechtzeitiges Informieren über die entstehende Rentenlücke ist absolut empfehlenswert.