Aktiengesetz: Regeln für Kapitalgesellschaften
Der gesamte Aktienhandel in Deutschland basiert auf dem sogenannten Aktiengesetz.
Dieses regelt die Errichtung und den Aufbau von Aktien- und Kommanditgesellschaften und ist außerdem für die Richtlinien des deutschen Konzernrechts zuständig.
Das aktuelle Aktiengesetz wurde bereits im September 1965 eingeführt und ist seitdem kontinuierlich weiterentwickelt worden. Die letzte Änderung fand im Dezember 2012 statt.
Neben dem Aktiengesetz kommen in diesem Feld natürlich außerdem die Richtlinien des Handelsgesetzbuches und des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Anwendung.
Aktiengesetz: Regeln für Kapitalgesellschaften in 4 Büchern
Das Gesetz an sich ist in 4 Bücher aufgeteilt, die jeweils einen anderen Teil des Wertpapierhandels abdecken.
Vor allem der erste Teil ist dabei wichtig, der die allgemeinen Vorschriften und Regeln für eine Aktien- bzw. Kapitalgesellschaft festlegt.
So wird beispielsweise angegeben, dass eine Aktiengesellschaft diesen Titel auch in ihrem Namen tragen muss. Darüber hinaus muss eine Firma in Deutschland mindestens 50.000 € Grundkapital besitzen, um Aktien ausgeben zu dürfen.
Diese Emission ist natürlich auch genau geregelt. So gelten einzelne Aktien als unteilbar und müssen bei Nennbetragsaktien einen Wert von mindestens 1 € besitzen.
Stückaktien besitzen hingegen keinen Nennbetrag, sind jedoch am Grundkapital des Unternehmens beteiligt. Dieser Anteil darf den Wert von 1 € ebenfalls nicht unterschreiten.
In §12 wird außerdem festgelegt, dass jede Aktie ein Stimmrecht besitzt. Ausgenommen hiervon sind bestimmte Vorzugsaktien. Um die Rechte einzelner Aktionäre zu stärken, sind Mehrstimmrechte nicht erlaubt.
Mehr zum Thema: Die Unterschiede zwischen Stammaktien und Vorzugsaktien
Stärkung der Aktionäre als Ziel
Die Stärkung der Aktionäre war auch generell eines der wichtigsten Ziele, die das neue Gesetz im Jahre 1965 erreichen sollte. Hierzu wurde es im Vergleich zum Vorgänger von 1937 an mehreren Stellen verändert.
Seitdem können Aktionäre beispielsweise deutlich stärker Einfluss auf die Verwendung der Unternehmensgewinne nehmen; natürlich weiterhin in einem angemessenen Rahmen.
Bei zweifelhaften Entscheidungen muss sich der Vorstand darüber hinaus vor den Aktionären in der Hauptversammlung erklären. Zuvor lag jede Entscheidung im alleinigen Ermessen des Vorstandes und musste nicht weiter erklärt werden.
Diese Hauptversammlungen können jederzeit von Aktionären einberufen werden, wenn deren Aktien zusammen 5% des Grundkapitals des Unternehmens ausmachen.
Auf solch einer Versammlung kann dann bei bestimmten Vorgängen – etwa bei einer Kapitalherabsetzung – eine Sonderprüfung durch die Aktionäre einberufen werden.
Aktiengesetz online abrufen
Insgesamt umfasst das Aktiengesetz mehr als 400 Paragraphen, die das Dickicht des Aktiendschungels deutlich transparenter gestalten sollen.
Eine genaue Lektüre kann daher vor dem Einstieg ins Börsengeschäft sehr sinnvoll sein, um sich einen ersten Überblick über die Regeln und Rechte zu machen.
Als Service des Bundesministeriums der Justiz können Sie sich das komplette Aktiengesetz übrigens auch im Internet als pdf ansehen.