Vornahmeklausel: Gewieft, doch unzulässig
Als Vornahmeklauseln gelten Regelungen in einem Mietvertrag, wonach bestimmte Reparaturen (Instandsetzung) und Wartungsarbeiten vom Mieter selbst vorgenommen bzw. beauftragt werden müssen. Vornahmeklauseln in Wohnraummietverträgen sind in aller Regel unzulässig und damit unwirksam.