Darlehensvertrag vorzeitig kündigen: Kulanz der Bank ist entscheidend
Ganz gleich, ob Sie eine Immobilie zur Eigennutzung oder zur Vermietung besitzen oder demnächst erwerben wollen: In den meisten Fällen werden Sie einen erheblichen Teil des Anschaffungsbetrags fremdfinanzieren.
Vermutlich werden Sie dabei eine möglichst lange Zinsbindung eingehen. Das erhöht die Sicherheit Ihrer Kalkulation.
Wenn Sie dann aber Ihre Immobilie wegen eines beruflich bedingten Ortswechsels, einer Veränderung Ihrer familiären Verhältnisse oder aus anderen Gründen verkaufen und aus dem Darlehensvertrag vorzeitig aussteigen wollen, hatten Sie bislang zumeist schlechte Karten.
Für die der Bank entstehenden Nachteile müssen Sie eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen. Und hierbei haben die Kreditinstitute in der Vergangenheit zumeist kräftig zugelangt.
Als Kreditnehmer sind Sie in solchen Fällen ja schon froh, dass Sie überhaupt aus der Bindung herauskommen, und schlucken fast jeden Betrag – notgedrungenerweise.
Das geht so nicht: Zwei Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH) (Az. XI ZR 267/96 und XI ZR 197/96) haben sowohl hinsichtlich der Höhe und der Art der Berechnung der verlangten Vorfälligkeitsentschädigung wie auch Ihres Rechts auf die vorzeitige Auflösung eines Darlehensvertrags Klarheit geschaffen.
Tenor: Die Bank darf sich von Ihnen nur ihren tatsächlichen Schaden ersetzen lassen. Für dessen Berechnung sind bestimmte alternative Verfahren zulässig. In vielen Fällen steht Ihnen ein vertraglich nicht ausschließbares Kündigungsrecht zu.
Nach wie vor gilt: Niedrigere Zinsen allein reichen nicht aus, einen Ausstieg verlangen zu können
Auch nach den jüngsten Urteilen können Sie Darlehensverträge nicht allein mit dem Hinweis darauf kündigen, dass für Sie eine Umschuldung aufgrund inzwischen deutlich niedrigerer Zinsen günstiger sei. In einem solchen Fall hängt die vorzeitige Kündigung des Darlehensvertrags allein vom Wohlwollen Ihrer Bank ab.
Die wird zu einem Entgegenkommen nur dann bereit sein, wenn sie auch selbst etwas davon hat – etwa dann, wenn das neue Darlehen bei ihrabgeschlossen wird und eine sehr viel längere Laufzeit als die Restlaufzeit des alten Darlehens hat.
Oder wenn sie Gefahr läuft, Sie als guten Kunden zu verlieren, an dem sie auch in anderen Bereichen erheblich verdient.
Drohen Sie Ihrer Bank nicht zu häufig mit der Beendigung der Geschäftsbeziehungen, falls sie Ihren Interessen nicht nachkommt. Dass die Bank bei Festzinsdarlehen grundsätzlich berechtigt ist, auf getroffenen Vereinbarungen zu bestehen, sollten Sie ihr nicht absprechen.
Wann Sie in jedem Fall einen Darlehensvertrag vorzeitig kündigen können
Im Gegensatz dazu haben Sie in 3 Fällen keinerlei Schwierigkeiten, aus Ihren Vereinbarungen herauszukommen, nämlich dann, wenn
- Sie ein Darlehen mit variablem Zinssatz abgeschlossen haben, der automatisch der Marktlage angepasst wird,
- Sie außerplanmäßige Tilgungen in unbegrenzter Höhe vereinbart haben,
- die zumeist auf 5 oder 10 Jahre abgeschlossene Zinsbindung ausläuft.
Anders ist die Sache bei noch laufenden Festzinsdarlehen.
Diese 3 Gründe berechtigen Sie jetzt zum vorzeitigen Ausstieg aus einem Festzinsdarlehen
Die Ablösung eines grundbuchlich gesicherten Festzinsdarlehens kommt nach der neuen Rechtsprechung des BGH dann in Betracht, wenn berechtigte Interessen des Darlehensnehmers dies gebieten.
Die liegen immer dann vor, wenn die Verweigerung eines Ausstiegs für den Kreditnehmer unzumutbare Härten mit sich bringt.
Der BGH lässt danach folgende Gründe ausdrücklich zu:
- Sie wollen sich eine günstige Verkaufsgelegenheit nicht entgehen lassen.
- Sie müssen Ihre Immobilie aus privaten Gründen veräußern – beispielsweise wegen Krankheit, Arbeitslosigkeit, Überschuldung oder eines Umzugs. Hier wäre ein Festhalten am Darlehensvertrag mit erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen für Sie verbunden.
- Sie benötigen ein schuldenfreies Grundstück zur Absicherung eines aufzustockenden Darlehens bei einer anderen Bank, das Ihnen von Ihrer eigenen Bank verwehrt wird.
In all diesen Fällen ist Ihre Bank jetzt verpflichtet, Ihrer Forderung nach Kündigung Ihres Festzinsdarlehens zu entsprechen.