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Einzugsermächtigung vs. Abbuchungsverfahren: Der Unterschied

Inhaltsverzeichnis

Jeder von Ihnen weiß, was ein Lastschriftverfahren ist. Und fast jeder nutzt es für die Zahlung von Miete, Strom, Telefonrechnung und mehr.

Denn praktisch ist es ja. Man muss sich keine Gedanken darüber machen, ob die Miete rechtzeitig auf dem Konto des Vermieters landet.

Die Lastschrift ist ein Instrument des bargeldlosen Zahlungsverkehrs.Mit Ihrem Einverständnis zum Lastschriftverfahren erlauben Sie dem Zahlungsempfänger, seiner Bank den Auftrag zu erteilen, einen vereinbarten Betrag von Ihrem Konto abzubuchen und seinem Konto gutzuschreiben.

Aber Achtung: Innerhalb des Lastschriftverfahrens lassen sich zwei Arten unterscheiden.

Diesen Unterschied müssen Sie kennen, weil jedes Verfahren bestimmte Vor- und Nachteile mit sich bringt:

Die Einzugsermächtigung

Wenn Sie eine Einzugsermächtigung erteilen, gestatten Sie dem Zahlungsempfänger, einen fälligen Betrag ein- oder mehrmals von Ihrem Konto einzuziehen.

Zum Beispiel erlauben Sie Ihrem Vermieter, die monatliche Miete zu einem vereinbarten Zeitpunkt einzuziehen.

Mit der Einzugsermächtigung schließen Mieter und Vermieter einen meist schriftlichen Vertrag ab. Wenn Sie einer Einzugsermächtigung zugestimmt haben, heißt das, die vereinbarte Miete wird von Ihrem Konto abgebucht.

Der Vorteil bei der Einzugsermächtigung ist, dass Sie als Zahlungspflichtiger immer das Recht haben, einer Belastung aus einer Lastschrift zu widersprechen. Dies sollten Sie stets tun, wenn die belasteten Beträge nicht stimmen.

Aber dann müssen Sie schnell agieren und die Abbuchung widerrufen. Denn nach Ablauf einer Frist von sechs Wochen ist es nicht mehr möglich, die Belastung rückgängig zu machen.

Dann blieben Sie auf dem Schaden sitzen, falls beim Zahlungsempfänger direkt nichts zu holen ist.

Der Abbuchungsauftrag

Beim Abbuchungsauftrag haben Sie kein Widerrufsrecht.

Wenn Sie zum Beispiel Ihrem Weinhändler einen Abbuchungsauftrag erteilen, dann müssen Sie Ihrer eigenen Bank schriftlich die Erlaubnis geben, dass dieser den vereinbarten Betrag abbuchen darf.

Daraufhin weist der Weinhändler wiederum seine Bank an, den Betrag von Ihrem Bankkonto einzuziehen. Mit der Erteilung des Abbuchungsauftrages stimmen Sie der Belastung gegenüber der Bank zu.

Deshalb ist eine Rückbuchung aufgrund eines Widerspruchs nicht möglich.Denn Sie haben der Belastung ja schriftlich gegenüber Ihrer Bank zugestimmt.

Und wenn Sie abgebuchte Beträge zurückverlangen möchten, dann müssen Sie sich mit dem Anbieter, also im Beispielfall mit dem Weinhändler, direkt auseinandersetzen und nicht mit Ihrer Bank.

Natürlich bietet dieses Verfahren für den Zahlungsempfänger eine große Sicherheit.Aber es wird im Allgemeinen nur im Geschäftsverkehr eingesetzt.

Deshalb warnen die Verbraucherzentralen vor diesem Verfahren. Unseriöse Anbieter haben damit ein leichtes Spiel.

Wenn sie das Geld erst einmal kassiert haben, sind Ihre Chancen schlecht, es je wieder zu bekommen.

Prüfen Sie deshalb immer die einzelnen Abbuchungen auf Ihrem Konto. Kommen Ihnen Zweifel an der Verlässlichkeit eines Geschäftspartners, machen Sie lieber eine Einzugsermächtigung rückgängig.

Sie haben ja immer noch die Möglichkeit, das Geld zu überweisen. Dann entscheiden Sie selbst, welcher Betrag zu welchem Zeitpunkt an den Zahlungsempfänger überwiesen wird.

Und Abbuchungsaufträge sollten Sie wirklich nur erteilen, wenn Sie Betrug sicher ausschließen können.