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Erbschaft und Schenkung: Was zu beachten ist

Inhaltsverzeichnis

Die Steuervorteile, wie sie bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer speziell auch für bebaute Grundstücke gelten, stehen ohnehin auf der Kippe.

Der Grund: Das Bundesverfassungsgericht entscheidet demnächst darüber, ob die deutlich günstigere Besteuerung beim Vererben von Immobilien im Vergleich zu Bargeld oder Aktien gegen das Grundgesetz verstößt.

Bestätigen die Verfassungsrichter das, wie allgemein erwartet wird, könnte die Regierungskoalition dies als „Steilvorlage“ nehmen, um die Übertragung von Vermögen höher zu besteuern.

Nutzen Sie die Zeit bis dahin, um alle ohnehin geplanten Übertragungen von Immobilienbesitz vorzunehmen.

Ganz klar: Wer Teile seines Immobilienvermögens schon zu Lebzeiten an nahe Angehörige (zum Beispiel Sohn oder Tochter) verschenkt, nimmt die spätere Erbfolge quasi vorweg.

Diese vorweggenommene Erbfolge bietet eine Reihe von Vorteilen für beide Seiten, also für Schenker und Beschenkten. Sie sorgt für klare Verhältnisse und beugt möglichen Erbstreitigkeiten vor.

Darüber hinaus führt sie häufig zu einem attraktiven Steuersparmodell innerhalb der Familie.

„Warme“ und „Kalte Hand“

Im Gegensatz zur Erbschaft überträgt der Schenker Haus oder Wohnung mit „warmer“ statt mit „kalter“ Hand.

Oft ist eine reine Schenkung, die weder mit Auflagen noch Zahlungsverpflichtungen für den Beschenkten verbunden ist, nicht sinnvoll.

In den meisten Fällen bietet es sich an, die Schenkung mit Einmalzahlungen, Wohn- und Nießbrauchsrechten oder Versorgungsleistungen zugunsten des Schenkers zu verknüpfen.

Damit werden „zwei Fliegen mit einer Klappe“ geschlagen: Als Schenker profitieren Sie weiterhin wirtschaftlich von „Ihrer“ ehemaligen Immobilie, während der Beschenkte rechtlicher Eigentümer wird und Möglichkeiten zum Steuersparen nutzen kann.

Die Übertragung von Grundvermögen an nahe Angehörige setzt die Bereitschaft auf beiden Seiten (zum Beispiel Eltern und erwachsene Kinder) voraus, einen fairen Interessenausgleich herbeizuführen.

Alle Beteiligten sollten eine aus wirtschaftlicher, rechtlicher und steuerlicher Sicht optimale Lösung anstreben. Eine Vermögensübertragung, bei der sich der eine Vorteile auf Kosten des anderen verschaffen will, löst keine Probleme, sondern ruft sie erst herbei.

Ihre Vorteile bei einer Schenkung

Die reine Schenkung von Haus und Wohnung kommt ohne Gegenleistung oder Verpflichtung des Beschenkten aus. Sohn, Tochter oder Enkel als Beschenkte sind nicht verpflichtet, Schulden zu übernehmen, ihren Eltern oder Großeltern Wohn- und Nießbrauchsrechte einzuräumen oder bestimmte Versorgungsleistungen zu erbringen.

Einkommensteuerlich handelt es sich um einen voll unentgeltlichen Erwerb. Wird beispielsweise das Mietwohnhaus mit einem Verkehrswert von 500.000 € an die nachfol-

Schnellübersicht über die Erbschaft- und Schenkungsteuer Steuersätze

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlichVomhundertsatz der Steuerklasse
Euro
52.000
256.000
512.000
5.113.000
12.783.000
25.565.000
über 25.565.000
IIIIII
71217
111723
152229
192735
233241
273747
304050

 

SteuerklassePersonenkreisFreibetrag in Euro
IEhegatte307.000
IKinder205.000
IStiefkinder205.000
verwaiste Abkömmlinge205.000
Iübrige Abkömmlinge51.200
IVoreltern und Eltern, aber nur bei einer Erbschaft, nicht bei einer Scheidung51.200
IIübrige Verwandte, Geschwister, Stiefeltern, Nichten, Neffen, Schwiegereltern, Verwägerte und der geschiedene Ehegatte10.300
IIIübrige Personen und in den Fällen der Zweckzuwendung5.200

Zur Steuerklasse II gehören: Eltern und Großeltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören, Geschwister, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedener Ehepartner.

Zur Steuerklasse III gehören: Alle übrigen Erwerber, wie beispielsweise Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften.

gende Generation verschenkt, tritt der Beschenkte in die Fußstapfen des Schenkers. Er kann nur die Abschreibungen des Vorgängers fortführen, da er von den „historischen“ Anschaffungskosten von beispielsweise nur 150.000 € auszugehen hat.

Achtung: Wird ein Eigenheim an die Kinder verschenkt und ziehen Sohn oder Tochter selbst ein, entfällt die Eigenheimzulage komplett.

Mangels Anschaffungskosten haben Sohn oder Tochter keinen Anspruch auf die Eigenheimzulage. Der Beschenkte darf im Gegensatz zum Erben die vom Vorgänger noch nicht verbrauchte Eigenheimzulage nicht fortführen.

Und: Von der Eigenheimzulage bleibt auch der Schenker ausgeschlossen, da er nicht mehr Eigentümer ist.

Besondere einkommensteuerliche Vorteile bietet die reine Schenkung von Immobilien also nicht. Ganz anders sieht dies bei der Schenkungsteuer aus. Wenn der Steuerwert der Immobilie zusammen mit zusätzlich geschenkten Geldwerten den persönlichen Freibetrag von 205.000 € bei Kindern nicht übersteigt, geht das Finanzamt leer aus.