Erbschein: Bank darf nicht auf Erbschein bestehen
Urteil zum Erbschein: Die Bank hat nun kein Recht mehr darauf, auf einen Erbschein zu bestehen, so das Amtsgericht München.
In der Praxis dürfte dieses Urteil bedeuten, dass Banken wesentlich zurückhaltender mit der Forderung nach einem Erbschein sein dürften, da sich die dadurch entstehenden Kosten schnell auf mehrere Hundert Euro belaufen können.
Erbschein-Kosten können gespart werden
Diese Ausgaben können sich die Erben also in Zukunft aller Voraussicht nach sparen und sollten bei der Bank gegebenenfalls auf dieses Urteil verweisen, falls ein Erbschein verlangt wird.
Ein noch wichtigerer Vorteil, der sich durch dieses Urteil ergibt: Die Erben können wesentlich schneller auf die aktuelle Börsensituation reagieren und müssen nicht tatenlos zusehen, wie durch Kursverluste das hinterlassene Vermögen schmilzt.
Durch sein Urteil zum Erbschein, die Bank dürfe einen solchen mit mehr fordern, ermöglicht das Amtsgericht München also, durch schnelle Verkäufe das Erbe zu schützen.
Amtsgericht München, Aktenzeichen 264 C 33.308/08
Verbindung zu „Bankvollmacht über den Tod hinaus“
Eine „Bankvollmacht über den Tod hinaus“ ist eine empfehlenswerte und sinnvolle Angelegenheit.
Gibt sie doch dem Bevollmächtigten die Möglichkeit, auch nach dem Tod des Kontoinhabers auf sein Geld zuzugreifen.
Andernfalls ist die Bank verpflichtet, das Geld einzufrieren und erst dann herauszugeben, wenn sich die Erben – etwa vormals mit einem Erbschein – als Rechtsnachfolger des Verstorbenen legitimiert haben.
Allerdings ist nicht automatisch derjenige Erbe des Bankvermögens, der eine Bankvollmacht besitzt.
Diesem Irrtum saß jüngst eine Sparkasse auf, und unterlag gerichtlich.
Mit anderen Worten: Erbt laut Gesetz oder Testament jemand anderes als derjenige, der die Vollmacht besitzt, dann hat der Erbe einen Herausgabeanspruch auf das Geld.
Diesen Anspruch kann er auch gegenüber der Bank geltend machen, wie ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs zeigt (24. März 2009, Aktenzeichen: XI ZR 191/08).
Erbe: Ehefrau oder Sohn?
Der Fall: Ein Mann hatte seiner Ehefrau vor seinem Tod bei der Sparkasse eine „Vollmacht über den Tod hinaus“ ausstellen lassen. Als er starb, wies die Frau die Sparkasse an, das Konto auf ihren Namen umschreiben zu lassen.
Es wies ein Guthaben von fast 3.900 Euro auf.
Die Frau war allerdings nicht als Erbin vorgesehen. Vielmehr war laut Testament der Sohn Alleinerbe.
Er ging zur Sparkasse, um sich das Geld auszahlen zu lassen. Diese wies seinen Anspruch aber zurück mit der Begründung, er habe seine Erbenstellung zu spät geltend gemacht.
Das Konto sei bereits auf die bevollmächtigte Ehefrau überschrieben worden.
Urteil: Erbe ist Erbe
So geht es nicht, stellte der Bundesgerichtshof klar. Erbe ist Erbe, daran ändert auch eine Bankvollmacht über den Tod hinaus nichts.
Die Konsequenz: Die Sparkasse muss dem Sohn das Kontoguthaben auszahlen. Die bevollmächtigte Ehefrau hat dauerhaft keinen Anspruch daran.
Fazit: Betrachten Sie eine Bankvollmacht nicht einfach als Ersatz für ein Testament. Tatsache ist: Laut Gesetz erben meist mehrere Personen, meist der Ehepartner und die Kinder zusammen.
Sämtliche Erben haben einen Herausgabeanspruch auf dieses Erbe, der sich ggf. gegen die Bank oder gegen eine Person richtet, die eine Bankvollmacht über den Tod hinaus besitzt.
Testament oder gesetzliche Erbfolge
Mit einer Bankvollmacht sorgt man zwar dafür, dass schnell über das Konto verfügt werden kann, wenn der Kontoinhaber verstirbt.
Die wahren Eigentumsverhältnisse richten sich aber ganz allein nach dem Testament, beziehungsweise wenn keines vorhanden ist, nach der gesetzlichen Erbfolge gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch.
Daher steht den Erben auch das Recht zu, eingeräumte Vollmachten zu widerrufen.
Tipp: Bevollmächtigen Sie am besten eine Person, die auch zugleich Erbe ist und der Sie zugleich zutrauen, dass sie das Geld auf Ihren Konten, das den Miterben zusteht, auch gemäß Ihrem letzten Willen oder der gesetzlichen Erbquote an diese auszahlt.
Und um den Erbschein müssen Sie sich auch keine Sorgen mehr machen.