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Gehaltsnachzahlungen und Elterngeld – Höhere Ansprüche durchsetzen

Inhaltsverzeichnis

Gehaltsnachzahlungen in den 12 Monaten vor der Geburt führen zu einem höheren Einkommen, weil sie das relevante Einkommen erhöhen.

Das gilt auch bei Nachzahlungen von Lohn, der vom Arbeitgeber einbehalten und erst aufgrund einer arbeitsgerichtlichen Verurteilung nachgezahlt wurde.

Gehaltsnachzahlungen und Elterngeld Höhere Ansprüche durchsetzen

In dem Fall hatte eine Frau, die über viele Jahre als Verkäuferin tätig gewesen war, in den Monaten vor der Geburt ihres Kindes kein Gehalt bekommen. Erst nach einer entsprechenden arbeitsgerichtlichen Verurteilung zahlte ihr Arbeitgeber den ausstehenden Lohn.

Die zuständige Elterngeldstelle berücksichtigte diese Nachzahlung jedoch nicht als Einkommen bei der Berechnung und gewährte Elterngeld nur in Höhe des Sockelbetrags. Das geht nicht, entscheid das Landessozialgericht Hessen (AZ: L- L 6 EG 16/09).

Mit dem Elterngeld sollen Eltern finanziell unterstützt werden, die sich um die Betreuung ihrer Kinder kümmern. Daher soll der betreuende Elternteil einen an seinem individuellen Einkommen orientierten Ausgleich erhalten.

Lediglich einmalige Einnahmen – wie Weihnachts- und Urlaubsgeld, Prämien und Erfolgsbeteiligungen, die für die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht so prägend seien – dürfen bei der Berechnung des Elterngeldes außen vor bleiben.

Mit diesen einmaligen Einnahmen sei eine Nachzahlung von rechtswidrig einbehaltenem Lohn allerdings nicht vergleichbar, sodass die Frau mehr Elterngeld ausgezahlt bekam.

Auch variables Gehalt gilt als Einkommen

Oft werden heute neben einem Fixgehalt variable Gehaltsbestandteile ausgezahlt, die erfolgs- oder umsatzabhängig sind. Solche Zahlungen werden bisher bei der Bemessung des Elterngeldes nicht berücksichtigt, weil sie im Sinne des Elterngeldgesetzes nicht als Einkommen anzusetzen sind.

Diese Praxis benachteiligt vor allem Eltern in Führungspositionen, weil dort der Anteil variabler Gehaltsteile besonders hoch ist. Das Bundessozialgericht (AZ: B 10 EG 3/09) hat sich jetzt mit dieser Praxis befasst und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass variablen Gehaltsbestandteile mitzählen, wenn Elterngeld berechnet wird.

Nach wie vor nicht berücksichtigt werden allerdings Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld, die nicht in die Einkommensberechnung einfließen.

Grundlage für die Berechnung des Elterngeldes ist grundsätzlich das durchschnittliche persönliche Einkommen des Elternteils in den letzten 12 Monaten vor der Geburt, so das Sozialgericht Münster (AZ: S 2 EG 26/07).

Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld, Provisionen und andere Gratifikationen blieben dabei grundsätzlich unberücksichtigt. Wenn möglich, sollten Einmalzahlungen arbeitsvertraglich zumindest für die Monate vor der Geburt auf das Gesamtgehalt umgelegt werden.

So ergibt sich bei Ihnen ein höheres, regelmäßiges Netto-Einkommen, das dann entsprechend das Elterngeld erhöht.