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Geschenkekauf: Welche Rechte Sie als Kunde haben

Inhaltsverzeichnis

Haben Sie zu Weihnachten oder anderen Festen immer schon früh alle Geschenke beisammen oder kaufen Sie lieber auf den letzten Drücker ein?

Egal welcher Geschenke-Einkaufstyp Sie sind:

Für den Fall, dass ein Geschenk doch mal nicht den Geschmack des Beschenkten treffen sollte oder gar defekt ist, sollten Sie Ihre Rechte als Kunde kennen.

Defekte Ware reklamieren

Sollte eine Ware defekt sein, haben Sie 2 Jahre lang Zeit, eine Reparatur oder einen gleichwertigen Ersatz vom Händler zu verlangen.

Diese gesetzliche Gewährleistung gilt unabhängig von freiwilligen Garantien der Händler.

Hat der Hersteller der Ware zusätzlich eine Garantie abgegeben, können Sie die Ware auch dort reklamieren.

Dies können Sie frei entscheiden; Der Händler darf Sie nicht an den Hersteller – oder umgekehrt – verweisen.

Ein Kassenbon ist nicht zwingend erforderlich

Gut zu wissen: Für die Reklamation einer defekten Ware ist es nicht unbedingt erforderlich, einen Kassenbon vorzuzeigen – auch wenn viele Händler das Gegenteil behaupten.

Denn der Kassenbon dient lediglich dazu, zu beweisen, dass die Ware bei dem betreffenden Händler gekauft wurde.

Doch der Nachweis ist auch anders möglich: beispielsweise durch einen Zeugen, der beim Kauf anwesend war oder aber eine Abbuchung bei Zahlung mit EC-Karte.

Auch die Originalverpackung müssen Sie für eine Reklamation nicht aufheben.

Umtausch bei Nichtgefallen: Kein Recht, aber oftmals freiwillige Leistung der Händler

Ein generelles Umtausch- bzw. Widerrufs-Recht existiert nicht.

Nur bei sogenannten „Fernabsatzgeschäften“, also Bestellungen per Telefon und Internet bei Versandhändlern, können Sie Ihre Bestellung innerhalb einer 14-Tage-Frist widerrufen.

Im stationären Handel sind Sie hingegen bei „Nichtgefallen“ auf die Kulanz des Händlers angewiesen.

Gerade in der Weihnachtszeit zeigen sich diesbezüglich aber viele Geschäfte großzügig – schließlich wollen sie ihre Waren ja an die Frau und den Mann bringen.

Und selbst wenn eigentlich keine großzügigen Umtausch- und Rückgabe-Möglichkeiten gewährt werden, so können Sie mit etwas Verhandlungs-Geschick in den meisten Fällen zumindest den Tausch gegen einen Gutschein erreichen.

Denn auch die Händler wissen: Zufriedene Kunden kommen wieder.

Gutscheine: 3 Jahre Mindestlaufzeit

Da es sich bei einem Umtausch um eine freiwillige Leistung handelt, müssen Sie als Kunde akzeptieren, dass Ihnen die Händler statt Bargeld Gutscheine aushändigen. Dies darf jeder Händler frei entscheiden.

Wichtig bei Gutscheinen: Deren Einlöse-Frist darf nicht zu knapp sein, der Gesetzgeber sieht hier eine 3-jährige Mindestlaufzeit vor.

Beim Versandhandel: Wer übernimmt das Rückporto?

Wollen Sie einen Online-Einkauf widerrufen, stellt sich die Frage, wer das Porto für die Rücksendung übernimmt.

Leider hat der Gesetzgeber die einst verbraucherfreundliche Regelung gekippt. Jetzt kann der Händler dem Kunden die Kosten für Rücksendungen auferlegen; aber nur, wenn er darauf im Bestellvorgang ausdrücklich hingewiesen hat.

Doch glücklicherweise geben sich viele Händler kundenfreundlich und übernehmen weiterhin freiwillig die Rücksende-Kosten.

Denn auch hier gilt: Zufriedene Kunden bestellen wieder. Sicherheitshalber sollten Sie vor der Bestellung diesbezüglich einen Blick auf die Versandkosten-Regelungen bzw. Geschäftsbedingungen des Händlers werfen.