Ihren Pflichtteil am Erbe erhalten Sie nur durch Einfordern oder Klagen
Vermögen an eine beliebige Person zu vererben ist in Deutschland mit einem Testament problemlos möglich. Auf diese Weise können nicht nur nahe Angehörige, sondern auch Freunde oder wohltätige Organisationen bedacht werden.
Damit die Familie bei einem Erbe aber nicht außen vor gelassen wird, gibt es einen Pflichtteil, der die Hälfte des eigentlichen gesetzlichen Erbanteils beträgt. Die Höhe des Pflichtteils orientiert sich neben dem Vermögen des Erblassers an der gesetzlichen Erbfolge und kann nur eingefordert oder eingeklagt werden. Er wird nicht automatisch ausbezahlt.
Wann vom Pflichtteil Gebrauch gemacht werden kann
Ein Beispiel: Maria Schmidt ist geschieden und hat zwei Töchter. Sie setzt ihre Tochter Anna als Alleinerbin ihres 100.000 € schweren Vermögens ein und schließt ihre andere Tochter Susanne aus. Eigentlich hätte beiden Töchtern als Erben 1. Ordnung die Hälfte des Vermögens, also 50.000 € zugestanden.
Susanne erhält ihren Pflichtteil nicht automatisch, sondern muss diesen einklagen. Er beträgt die Hälfte von dem, was ihr eigentlich zugestanden hätte (50.000 €) und liegt somit bei 25.000 €. Anna erbt von ihrer verstorbenen Mutter somit 75.000 €.
Ein anderer Fall, indem der Pflichtteil greift
Wenn Maria noch verheiratet wäre, könnte sie testamentarisch verfügen, dass ihr Mann Alleinerbe wird. In diesem Fall kann der Pflichtteil durch ihre Kinder Anna und Susanne eingeklagt werden. Anna und Susanne würden bei einem Vermögen von 100.000 € laut Erbfolge eigentlich je 25.000 € zustehen, von denen sie im Rahmen ihres Pflichtanteils jeder die Hälfte erhalten würden (12.500 €). Ihr Vater erbt dann 75.000 €.
Erbfolge: Auszahlung des Pflichtteils erfolgt je nach Verwandtschaftsgrad
Grundsätzlich berechtigt einen Pflichtteil einzufordern, sind nur Kinder, adoptierte Kinder, Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner (Angehörige 1. Ordnung). Verwandte wie zum Beispiel die Eltern des Verstorbenen (Angehörige 2. Ordnung) haben erst dann ein Anrecht auf den Pflichtteil, wenn kein Angehöriger der 1. Ordnung vorhanden ist.
Der Pflichtteil ist dabei immer in Geld auszuzahlen und nicht in Sachwerten. Falls es zu einer Einigung abseits einer finanziellen Auszahlung kommt, sollte diese vertraglich festgehalten werden – rein rechtlich ist dies möglich.
Wann kann der Pflichtteil entzogen werden?
Weiterhin ist es ebenfalls möglich, einem rechtmäßigen Erben den Pflichtteil zu entziehen. Dafür muss ein schweres Vergehen gegen den Erblasser passiert sein (z.B. körperliche Misshandlung oder versuchter Mord). Auch wenn der Pflichtteilberechtigte stark verschwenderisch und dadurch überschuldet lebt, kann der Pflichtanteil entzogen werden. Falls es sich jemand wünscht, dass einem Angehörigen der Pflichtteil entzogen wird, muss dieser Wunsch schriftlich im Testament festgehalten und begründet werden.
Erblasser sollten sich also darüber im Klaren sein, dass Ehepartner und Kinder immer ein Recht dazu haben, ihren Pflichtteil einzuklagen und im Falle einer Klage nicht leer ausgehen werden. Einzig bei einem vorangegangenen schweren Vergehen kann der Pflichtteil entzogen werden.