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Kein Nachlass ohne Erben – der Staat als letzte Instanz

Inhaltsverzeichnis

Kaum jemand wird der Öffentlichen Hand so etwas wie Humor zugestehen. Und doch, auch der Staat kann zum „lachenden Erben“ werden. Denn wenn es keine Angehörigen gibt – und niemand ansonsten dafür in Frage kommt – tritt das Erbrecht des Staates in Kraft.

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) erbt in einem solchen Fall das Bundesland, in dem der Erblasser zuletzt lebte. Die Nachlassgerichte am jeweiligen Amtsgericht sind verpflichtet, in Betracht kommende Erben zu recherchieren, wenn sie von einem Nachlass ohne Erben Kenntnis erhalten.

Konstellationen, unter denen der Staat erbt

In der Realität gibt es eine Reihe von Konstellationen, unter denen der Staat erbt.

  1. Das Nachlassgericht ist nicht in der Lage einen Erben zu ermitteln. Das bedeutet, dass die wirklichen Erben unbekannt sind.
  2. Sämtliche in Betracht kommenden Erben schlagen die Erbschaft aus. Etwa, weil diese überschuldet ist. Niemand möchte das Erbe antreten.
  3. Testamentarisch wird der Staat als Erbe eingesetzt. Diese testamentarischen Erbschaften des Staates sind in der Realität meist zweckgebunden. Beispielsweise können diese zugunsten eines Museums oder eines Zoos mit der Auflage verbunden sein, Kunstwerke oder Tiere zu erwerben.

Das Nachlassgericht bestimmt den Staat zum Erben

Die Nachlassgerichte haben neben der Pflicht zur Erbenermittlung die Aufgabe, den Nachlass zu verwalten und in seine Obhut zu nehmen. Dem Nachlassgericht ist es freigestellt, einen so genannten Nachlasspfleger zu bestellen und diesen mit den Aufgaben der Ermittlung der Erben und der Verwaltung des Nachlasses zu betrauen.

Der Nachlasspfleger ist als Vertreter der unbekannten Erben und soll in deren Interesse agieren. Neben der eigentlichen Erbenermittlung hat er vor allem die Aufgabe, dass der Wert des Nachlasses nicht unberechtigt geschmälert wird.

Sollten sich keine Erben innerhalb einer angemessenen Zeit ermitteln lassen, stellt das Nachlassgericht die Erbenermittlung ein. Danach wird das Nachlassgericht das Erbrecht des Staates durch einen förmlichen Beschluss feststellen.

Der Staat kann die Erbschaft nicht ausschlagen

Im Gegensatz zu allen anderen Erben, kann der Staat weder auf die Erbschaft verzichten noch diese ausschlagen. Allerdings ist die Erbenhaftung der Öffentlichen Hand auf den vorhandenen Nachlass beschränkt. Das heißt, der Fiskus übernimmt keine Schulden des Erblassers, die den Wert des Nachlasses übersteigen.

Manchmal kann es vorkommen, dass sich nach längerer Zeit doch noch ein Erbe meldet, der vom Amtsgericht einen Erbschein erhält. In diesem Fall wird der vom Staat bereits eingezogene Nachlass dem Erben doch noch ausgehändigt.

Das Erbrecht des Staates ist eine sinnvolle Sache. Denn, wer sollte auch sonst über verschmähte Nachlässe verfügen dürfen, wenn nicht die Gemeinschaft der Bürger des Landes.