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Konto oder Depot geerbt? – Umschreibung gebührenfrei

Inhaltsverzeichnis

Ein naher Angehöriger ist verstorben und hat Ihnen sein Bankkonto oder sein Depot vermacht?

Dann sollten Sie nicht lange zögern, sondern gleich mit dem Erbschein zur Bank gehen.

Den Erbschein erhalten Sie vom zuständigen Nachlassgericht – bzw. in Baden-Württemberg vom Notar.

Sie haben dann das Recht, über das geerbte Konto bzw. Depot zu verfügen. Das heißt: Sie können es auf Ihren Namen umschreiben lassen.

Sie können auch Überweisungen oder Lastschriften veranlassen. Bei mehreren Erben müssen allerdings auch alle zustimmen.

Gericht: Umschreibung darf kein Geld kosten

Es ist die gesetzliche Pflicht der Bank, Ihnen das geerbte Konto bzw. Depot zu geben, sprich: es auf Ihren Namen umzuschreiben, wenn Sie das wünschen.

Aber Vorsicht: Manche Banken halten hierfür die Hand auf. Das sollten Sie sich nicht gefallen lassen.

Denn stets gilt der Grundsatz: Dienstleistungen, zu denen die Bank gesetzlich verpflichtet ist, darf sie Ihnen nicht mit einer Gebühr in Rechnung stellen.

Die Herausgabe geerbter Gelder und Wertpapiere bzw. die Umschreibung von Konten und Depots gehört dazu. Das hat der Bundesgerichtshof unmissverständlich klargestellt (BGH, 08.02.2011, Az. XI ZR 232/10).

Dasselbe gilt auch für andere Leistungen rund um den Erbfall, etwa für die schriftliche Nachricht über die Höhe des Kontostandes oder über die Wertpapiere, die sich im Depot befinden.

Was tun, wenn die Bank Gebühren abbucht?

Sollte Ihre Bank Gebühren für die Nachlass-Bearbeitung abbuchen, dann werden Sie aktiv! Fordern Sie das Geld schriftlich zurück und verweisen Sie dabei auf das oben zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs!

Falls die Bank sich weigert, brauchen Sie nicht Klage einzureichen. Es genügt, wenn Sie sich an den zuständigen Banken-Ombudsmann wenden.

Das ist die Schlichtungsstelle, die für Ihre Bank zuständig ist. Es gibt verschiedene Ombudsleute für Genossenschaftsbanken, Sparkassen, Privatbanken und öffentliche Banken.

BaFin hilft

Eine Auflistung finden Sie auf der Internetseite der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin (www.bafin.de).

Klicken Sie auf die Registerkarte „Verbraucher“ und dann links auf den Menüpunkt „Beschwerden und Ansprechpartner“, dann auf „Bei Finanzombudsstellen beschweren“.

Das Schöne ist: Für eine Beschwerde beim Banken-Ombudsmann brauchen Sie keinen Anwalt. Sie brauchen auch kein Geld für das Schlichtungsverfahren zu bezahlen. Es ist für Sie kostenlos.

Die Ombudsleute sind meist namhafte ehemalige Richter und sonstige Juristen, die sich im Bankenrecht bestens auskennen.

Deren Schiedsspruch ist für die Bank bis 10.000 € Euro bindend. So erhalten Sie einfach und kostengünstig zu Unrecht erhobene Gebühren für die Nachlass-Bearbeitung zurück.