Privatinsolvenz: Mit diesen Folgen müssen Sie rechnen
Das sind die Folgen einer Privatinsolvenz
Immer öfter wählen überschuldete Haushalte die Privatinsolvenz als Weg aus den Schulden. In Deutschland ist die Privatinsolvenz auch unter dem Namen Verbraucherinsolvenzverfahren bekannt.
Dieses ist ein vereinfachtes Insolvenzverfahren zur Abwicklung der Insolvenz einer Privatperson. Es stellt sich jedoch die Frage, welche Konsequenzen eine Privatinsolvenz hat und inwieweit die Betroffenen über die Risiken des sogenannten Verbraucherinsolvenzverfahrens aufgeklärt sind.
Einzelne Folgen der Privatinsolvenz können bis zu zehn Jahre nachwirken. Somit liegt nahe, dass sich aus mangelndem Wissen zu einem späteren Zeitpunkt Probleme ergeben können. Es gilt schließlich, die sogenannte Wohlverhaltensperiode zu überstehen.
Quick Info
- Vereinfachtes Insolvenzverfahren für Privatpersonen
- Verwaltung des Vermögens über einen Treuhänder
- Einkommen über der Pfändungsgrenze wird an Treuhänder abgeführt
- Verfahren dauert in der Regel 6 Jahre, Verkürzungen sind möglich
- Ehepartner ist nicht haftbar – nur für Steuerschulden bei gemeinsamer Veranlagung
Diese erstreckt sich über einen Zeitraum von sechs Jahren. Während dieses Zeitraums wird das Vermögen und der pfändbare Anteil Ihres Vermögens von Ihrem Treuhänder verwaltet und für die Verfahrenskosten und entsprechend der Quote an Ihre Gläubiger zur Schuldenbegleichung abgeführt.
Erbe: Dürfen Schuldner in der Privatinsolvenz die Erbschaft behalten?
Sollten Sie in der sogenannten Wohlverhaltensphase eine Erbschaft erhalten, müssen Sie von dieser 50 % an den Treuhänder für die Schuldentilgung abführen. Erfolgt der Erbfall jedoch während der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verlieren Schuldner die gesamte Erbschaft an die Insolvenzmasse.
Treuhänder, Verträge und Schufa
Die wohl schwerwiegendste Folge der Verbraucherinsolvenz betrifft die Verwaltung des Vermögens über einen Treuhänder. An diesen muss Einkommen, das über der Pfändungsgrenze liegt, abgeführt werden. Somit leben Schuldner auch nach der Verbesserung ihrer Einkommenssituation am schuldrechtlichen Existenzminimum.
Demnach ist es in der Regel unmöglich, in den Folgejahren beispielsweise einen Handyvertrag oder Ähnliches abzuschließen. Die Meldung über das Eröffnen des Insolvenzverfahrens wird veröffentlicht und damit bekommt die insolvente Person auch einen entsprechenden Schufa-Eintrag.
Man sollte sich also darüber im Klaren sein, dass man allein wegen dieses negativen Schufa-Eintrags die nächsten Jahre keinen Kredit von einer Bank bewilligt bekommen wird.
Privatinsolvenz: Folgen für den Betroffenen
Ein Insolvenzverfahren bedeutet, dass der Betroffene keine Schulden mehr zahlen muss. Als Folge des Insolvenzverfahrens müssen Sie allerdings für die nächsten sechs Jahre den pfändbaren Teil Ihres Einkommens an den Insolvenzverwalter abgeben.
Weiterhin sind Sie dazu verpflichtet, den Insolvenzverwalter unverzüglich und regelmäßig über Ihre Einkommensverhältnisse zu informieren. Bei 1.139,99 € netto beginnt die sogenannte Pfändungsgrenze.
Von dem Einkommen, das darüber hinausgeht, wird ca. zwei Drittel abgezogen. Zu Beginn des Verfahrens wird das vorhandene Vermögen (beispielsweise Lebensversicherungen oder das eigene Fahrzeug) vom Insolvenzverwalter verwertet. Einrichtungsgegenstände, Kleidung und Schmuck sind dabei nicht inbegriffen. Die Wohnungseinrichtung wird nur dann gepfändet, wenn diese einen enorm hohen Wert aufweist.
Welche Pflichten hat der Betroffene?
Wenn man Privatinsolvenz angemeldet hat, hat man demnach folgende vier Pflichten:
- Der Betroffene muss dem Insolvenzverwalter unverzüglich jeden neuen Einkommensnachweis übersenden.
- Der Insolvenzverwalter muss außerdem über jede wesentliche Änderung am Arbeitsplatz (zum Beispiel Wechsel oder Verlust der Stelle) schriftlich benachrichtigt werden.
- Wenn eine Steuerrückerstattung, Betriebskostenrückerstattung, Erbschaft, Versicherung oder ähnliches ausgezahlt wird, muss der Insolvenzverwalter darüber ebenfalls informiert werden.
- Schließlich muss der Insolvenzverwalter über jeden Wohnungswechsel in Kenntnis gesetzt werden.
Privatinsolvenz: Voraussetzungen und Verfahren
Die wesentlichste Voraussetzung für eine Privatinsolvenz ist die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners. Auch eine Überschuldung oder die eine nahende Zahlungsunfähigkeit kann den Beginn eines solchen Verfahrens begründen. Für eine Privatinsolvenz kommen jedoch nur sogenannte natürliche Personen in Frage, die nicht selbständig sind oder waren.
Ausnahme sind ehemalige Selbständige mit weniger als 20 Gläubigern, wobei dieser keine ausstehenden Restschulden aus ehemaligen Beschäftigungsverhältnissen mit Arbeitnehmern aufweisen darf. Ziel des Verfahrens ist die gleichmäßige Begleichung der Schulden bei den Gläubigern.
Nachdem eine Privatinsolvenz eingeleitet und deren Bedingungen erfüllt sind beginnt das eigentliche Verfahren, welches in vier Schritte geteilt ist. Führt eine der Stufen zu einer Begleichung der Schulden, so entfallen alle weiteren Schritte.
Der erste Schritt: Außergerichtlicher Einigungsversuch
Los geht es mit einem außergerichtlichen Einigungsversuch. Hierbei muss der Schuldner eine Liste aufstellen mit allen ausstehenden Forderungen seiner Gläubiger und diesen einen Plan vorschlagen, wie er diese künftig zu tilgen plant.
Scheitert dieser sogenannte Insolvenzvergleich so muss dieses Scheitern von einer öffentlich anerkannten Stelle belegt werden um zum nächsten Schritt zu gelangen. Eine solche Stelle wäre etwa eine Schuldnerberatungsstelle oder ein Anwalt.
Der zweite Schritt: Gerichtliches Schuldbereinigungsverfahren
Mit dieser Bestätigung in der Tasche kann dann das gerichtliche Schuldbereinigungsverfahren beantragt werden. Hierzu müssen für das weitere Verfahren der Privatinsolvenz einige Bedingungen seitens des Schuldners erfüllt werden.
Neben der angesprochenen Bescheinigung über die gescheiterte außergerichtliche Einigung muss der Schuldner sein Vermögen offenlegen, ein Gläubigerverzeichnis und Schuldbereinigungsplan vorlegen und gegebenenfalls einen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen. Nun liegt es am Gericht den Gläubigern den Entschuldungsplan vorzulegen. Sofern nicht mindestens die Hälfte diesen ablehnt, tritt dieser in Kraft.
Der dritte Schritt: Vereinfachtes Insolvenzverfahren
Scheitert auch der zweite Schritt, so wird das vorhandene Vermögen herangezogen und an die Gläubiger verteilt. Die bereits angefallenen Kosten des Gerichtsverfahrens werden vorab davon abgezogen. Zu beachten ist, dass niemals das gesamte Vermögen eines Schuldners herangezogen werden darf, da es ein Anrecht auf einen sogenannte Pfändungsfreigrenze gibt.
Dieser richtet sich beispielsweise nach einer eventuellen Unterhaltspflicht für Kinder des Schuldners. Zudem gibt es ein Mindesteinkommen, welches nicht angetastet werden darf. So wird gewährleistet, dass ein Schuldner trotz einer Privatinsolvenz die notwendigen finanziellen Bedingungen für die Bestreitung seines Lebensunterhalts bewahrt.
Für ein vereinfachtes Insolvenzverfahren wird zumeist ein Treuhänder eingesetzt, der eine Aufstellung der offenen Forderungen vornimmt und zugleich das gepfändete Vermögen verwaltet.
Nachdem der Kuchen an die Gläubiger verteilt wurde, wird eine Restschuldbefreiung beantragt – also der Erlass der noch offen stehenden Forderungen.
Gläubiger haben unter bestimmten Möglichkeiten dabei die Möglichkeit diese zu versagen – etwa bei einer Verletzung der Buchführungspflicht oder wenn der Schuldner nachweislich falsche Angaben gemacht hat. Sofern keine Einwände vorliegen wird das gerichtliche Verfahren beendet und die Restschuldbefreiung angekündigt.
Der vierte Schritt: Restschuldbefreiungsverfahren
Die gesamte Laufzeit des Privatinsolvenzverfahrens bis zur Restschuldbefreiung dauert sechs Jahre. Die Zeit, in der das Vermögen verwertet und das pfändbare Einkommen an die Gläubiger ausgeschüttet wird, wird Wohlverhaltensphase genannt. Das heißt, dass der Schuldner sich in diesem Zeitraum seiner finanziellen Lage entsprechend verhalten muss, denn andernfalls kann ihm in Anschluss an diese Phase eine Restschuldbefreiung versagt werden.
Große Anschaffungen oder die Aufnahme von Krediten sind im Zuge einer Privatinsolvenz also nicht legitim, doch kann der Schuldner sich „wohl verhalten“ und so die Bedingungen schaffen auf absehbare Zeit schuldenfrei zu sein.
Voraussetzungen für die Privatinsolvenz
Dies ist auch der Grund dafür, warum nicht jeder einfach ohne Vorkenntnisse den Weg der Privatinsolvenz gehen kann: einige bestimmte Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein.Insgesamt gibt es drei wichtige Voraussetzungen, die Sie beachten müssten, wenn Sie eine Privatinsolvenz anstreben:
- Sie müssen eine (im juristischen Sinne) „natürliche Person“ sein.
- Sie dürfen nur ehemals selbstständig gewesen ein.
- Sie dürfen keine offenen Verbindlichkeiten aus Beschäftigungsverhältnissen mit Arbeitnehmern haben.
Verbraucherinsolvenz: So sieht der Ablauf aus
Wenn diese Privatinsolvenz-Voraussetzungen erfüllt sind, geht es an den schrittweise festgelegten Ablaufplan. Oberstes Ziel soll zunächst sein, sich außergerichtlich mit den Gläubigern zu einigen. Dabei hilft der so genannte „Schuldenbereinigungsplan“, der eine detaillierte Auflistung der geplanten Rückzahlungsmöglichkeiten enthält.
Der Schuldenbereinigungsplan legt auch sämtliche privaten Einkommen und Ausgaben offen. Sollte eine derartige Einigung nicht möglich sein, muss das offiziell bescheinigt werden. Dazu sind aber nur spezialisierte Anwälte und anerkannte Schuldnerberatungsstellen autorisiert. Zu Beginn einer Privatinsolvenz sollte man sich also um Kontakt zu solch einer Beratungsstelle bemühen, damit auch alles weitere seinen ordentlich-offiziellen Gang nehmen kann.
Außergerichtliche vs. gerichtliche Einigung
Sollte auch nur einer der Gläubiger mit dem Schuldenbereinigungsplan unzufrieden sein, gilt die außergerichtliche Einigung als gescheitert. In diesem Fall sollten Sie sich das Scheitern von Ihrem Anwalt oder offiziellen Berater bescheinigen lassen und das gerichtliche Insolvenzverfahren anstreben.
Mit Einreichen der Bescheinigung kann dieses Verfahren dann eröffnet werden. Das gerichtliche Insolvenzverfahren unterscheidet sich nicht sonderlich vom vorherigen außergerichtlichen Vorgehen. Auch hierbei wird den Gläubigern der Schuldenbereinigungsplan vorgelegt, darüber hinaus aber auch Ihr komplettes Vermögensverzeichnis.
Der Unterschied besteht nun darin, dass nur noch die Hälfte der Gläubiger dem Bereinigungsplan zustimmen muss. Hier ist also eine größere Übereinstimmung unter den Gläubigern gefragt. Ansonsten kann das Gericht die Zustimmung der ausstehenden Parteien einfach ersetzen. Wenn es auch in diesem Fall zu keiner Einigung kommt – weil beinahe alle Gläubiger den Bereinigungsplan abgelehnt haben – wird das eigentliche Verfahren der Privatinsolvenz eröffnet.
Vom Treuhänder verwaltet
Das Gericht setzt als erstes einen Treuhänder ein, der fortan Ihr gesamtes verbliebendes Vermögen verwaltet. Dazu gehören auch alle pfändbaren Werte, von denen zuallererst die Gerichtskosten zu begleichen sind. Der Rest wird dann entsprechend einer so genannten Insolvenztabelle, in der alle Forderungen und Forderungsgründe ausgeführt sind, an die jeweiligen Gläubiger verteilt.
Ist die Restschuldbefreiung schon nach 3 Jahren möglich?
Im Anschluss daran beginnt die Restschuldbefreiung, die in der Regel bis zu 6 Jahre dauert. Eine Verkürzung ist jedoch möglich: Nach einer juristischen Neuerung in diesem Bereich sind nun bereits Restschuldbefreiungen innerhalb von 3 Jahren möglich. In dieser Zeit wird ein gewisser Anteil des Einkommens an den Treuhänder abgetreten, der davon wiederum die Gläubiger gemäß der Insolvenztabelle ausbezahlt.
Sofern sich der Schuldner in der Zeit der Privatinsolvenz gesetzeskonform und kooperativ verhält, kann er nach Ablauf der Frist einen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen.
Dieser Antrag wird genehmigt, sofern weder von Seiten des Gerichts noch aus Sicht der Gläubiger bzw. des Treuhänders Auflagen verletzt wurden. Ein genehmigter Antrag auf Restschuldbefreiung hat zur Folge, dass sämtliche übriggebliebenen Forderungen der Gläubiger verfallen und der Privatinsolvente damit nunmehr wieder schuldenfrei ist.
Privatinsolvenz: Bekanntmachung und Auskünfte
Die öffentliche Bekanntmachung einer Insolvenz erfolgt durch eine zentrale und länderübergreifende Veröffentlichung im Internet. Diese kann auszugsweise geschehen.
Der Schuldner ist dabei genau zu bezeichnen, insbesondere sind seine Anschrift und sein Geschäftszweig anzugeben. Sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, gilt die Bekanntmachung als bewirkt.
Es können weitere Veröffentlichungen durch das Insolvenzgericht veranlasst werden. Das ist jedoch nur dann möglich, wenn dies landesrechtlich bestimmt ist. Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der zentralen und länderübergreifenden Veröffentlichung im Internet zu regeln.
Dabei sind Löschungsfristen vorzusehen sowie Vorschriften, die sicherstellen, dass die Veröffentlichungen
- unversehrt, vollständig und aktuell bleiben,
- jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden können.
Privatinsolvenz Veröffentlichung: Auskünfte
Ein Insolvenzgericht erteilt Auskünfte über die bei ihm vorliegenden
- eröffneten Insolvenzverfahren (egal ob laufende und bereits aufgehobene)
- Verfahren, in denen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse zurückgewiesen worden ist, falls der Beschluss nicht länger als fünf Jahre zurückliegt
- Insolvenzanträge, über die noch nicht entschieden wurde, jedoch nur dann, wenn sie vom Schuldner selbst gestellt worden sind
- Insolvenzanträge von Gläubigern, über die noch nicht entschieden wurde, aber nur wenn ein besonderes Interesse des Rechtsverkehrs besteht (zum Beispiel wenn vorläufige Sicherungsmaßnahmen angeordnet worden sind).
Eine solche Auskunft kann schriftlich oder per Telefax beim Insolvenzgericht eingeholt werden.
Eigenbedarf bei Privatinsolvenz: Das darf nicht gepfändet werden
Eines vorweg. Rechtsberatung bekommen Sie am besten bei der kostenlosen Schuldnerberatung für Verbraucher.
Grundsätzlich gilt, es darf nicht alles gepfändet werden. Es müssen dem Schuldner bestimmte Beträge überlassen werden. Wie viel und was genau entscheidet die sogenannte Pfändungstabelle. Alle zwei Jahre wird diese angepasst. So steht das in der Zivilprozessordnung unter § 850c Abs. 2a. Eine Anpassung bedeutet aber nicht immer auch eine Erhöhung. Eher eine Überprüfung, ob die Zahlen noch zeitgemäß sind.
Pfändungstabelle entscheidet über die Beträge
Ein Blick in die Zivilprozessordnung verrät die Antwort: Arbeitseinkommen darf nicht gepfändet werden, wenn es monatlich weniger als 1.400 Euro beträgt. Dieser Betrag ist deutlich höher, wenn man einen Verwandten, Ehegatten oder Lebenspartner Unterhalt gewährt. Das muss allerdings gesetzlich verpflichtet geschehen und nicht freiwillig.
Was zählt zum Arbeitseinkommen
Die entscheidende Frage ist dabei, welche Einkünfte dazu verrechnet werden. Die Pfändungstabelle berechnet dazu alle Arbeitseinkommen und pfändbaren Sozialleistungen. Als Arbeitseinkommen zählt das Nettoeinkommen des Schuldners.
Hat der Schuldner mehrere Verdienstquellen, so werden die einzelnen Einkommen zusammengezählt. Andererseits gibt es einige Einkommensarten, die unpfändbar sind. Dazu zählen Erziehungsgelder, Studienbeihilfen, Aufwandsentschädigungen und Gefahrenzulagen.
Der Eigenbedarf zum Schutz des Schuldners
Wenn man sich mit der Schuldnerberatung in Verbindung setzt, sollte man die entscheidenden Punkte sofort klären. Es wird deshalb dringend geraten bei Privatinsolvenz Eigenbedarf anzumelden und vor allem anzugeben, wie viele Personen vom Schuldner Unterhalt bezahlt bekommen.
Seit 1. Juli 2010 ist das Girokonto deutlich besser geschützt. Bis dahin wurde das Bankkonto gepfändet und eine Teilnahme am normalen Leben war so gut wie unmöglich.
Seit 1. Januar 2012, kann ein Girokonto zum Schutz vor Pfändung in ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto umgewandelt werden. Der Schuldner hat dadurch weiterhin Zugriff auf sein Konto und ihm wird dadurch vieles erleichtert, in der schweren Situation.
Ist die Abfindung pfändbar oder nicht?
Während der sechsjährigen sogenannten Wohlverhaltensperiode wird der pfändbare Teil der fortlaufenden Bezüge des Schuldners auf die Gläubiger verteilt. Hierfür ist ein vom Gericht gestellter Treuhänder verantwortlich.
Außerdem ist es dem Schuldner untersagt, neue Verbindlichkeiten einzugehen. Geldgeschenke, Erbschaften sowie beispielsweise Lottogewinne fallen nicht in die Kategorie des pfändbaren Einkommens: Diese Zuwendungen darf der Schuldner in vollem Maße behalten.
Gemäß § 287 Abs. 2 InsO handelt es sich bei einer Abfindung durchaus um pfändbares Einkommen. Der dazugehörige Gesetzestext lautet folgendermaßen:
„Dem Antrag ist die Erklärung beizufügen, daß der Schuldner seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge für die Zeit von sechs Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt. Hatte der Schuldner diese Forderungen bereits vorher an einen Dritten abgetreten oder verpfändet, so ist in der Erklärung darauf hinzuweisen.“
Eine vom Arbeitgeber beim Ausscheiden aus dem Betrieb gezahlte Abfindung wird demnach als Bestandteil des Arbeitslohns angesehen. Nach den entsprechenden Abzügen verbleibt dem Schuldner pro Monat ein unpfändbarer Betrag, welcher zwischen dem Existenzminimum, das der Familie des Schuldners zugestanden wird, und dem Pfändungsfreibetrag liegt.
Keine Pfändungsfreigrenzen für die Abfindung
Das monatliche Einkommen eines Arbeitnehmers unterliegt während der Wohlverhaltensperiode gewissen Pfändungsfreigrenzen. Das bedeutet im Klartext: Der pfändbare Teil des monatlichen Arbeitseinkommens ist abhängig von der Höhe des Nettolohns des Schuldners.
Die derzeit geltenden Pfändungsfreigrenzen können Sie der Website des Bundesministeriums der Justiz entnehmen. Warum aber ist das Arbeitseinkommen eines Schuldners nur bis zu einem gewissen Maße pfändbar, die Abfindung aber zu 100%?
Laut Gesetzestext (§ 850 c ZPO) gelten die Pfändungsfreigrenzen ausschließlich für Einkünfte aus fest umrissenen Zeiträumen. Da die Abfindung aber eine einmalige, nicht wiederkehrende Leistung darstellt, kann sie auf die geltende Definition nicht angewendet werden.
Für den Arbeitgeber bedeutet dies, dass er im Fall der Privatinsolvenz seines Arbeitnehmers die Abfindung nicht ohne weiteres an diesen auszahlen darf. Tut er es trotzdem, macht er sich schadenersatzpflichtig.
Einschränkung der Pfändbarkeit möglich
Gemäß §850 i ZPO ist eine Einschränkung der Pfändbarkeit der Abfindung unter gewissen Voraussetzungen möglich. Eine Abfindung ist eine Vergütung für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste.
Wenn diese gepfändet wird, kann der Schuldner einen Antrag auf Vollstreckungsschutz stellen. Dieser kann zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts abgegeben werden.
Wird der Antrag vom zuständigen Insolvenzgericht bewilligt, dann wird dem Schuldner der Teil der Abfindung zugesprochen, welchen er laut Richter während eines angemessenen Zeitraumes für seinen notwendigen Unterhalt benötigt.
Privatinsolvenz trotz Arbeit: Das können Sie tun
Ist eine Verbraucherinsolvenz auch trotz einer festen Arbeitsstelle möglich? Denn nicht immer ist die Verschuldung auch mit dem Verlust des Jobs verbunden. Muss man in einem solchen Fall gar den eigenen Beruf an den Nagel hängen?
Die Antwort dazu ist eindeutig: Keinesfalls! Auch im Falle einer Privatinsolvenz können Sie Ihrer Beschäftigung weiterhin ganz normal nachgehen. Tatsächlich gehört es sogar zu den vom Gericht verfassten Auflagen für Privatinsolvente, dass eine Arbeit mit regelmäßigem Einkommen ausgeübt werden muss.
Ganz ähnlich wie beim Empfang von Leistungen gemäß dem Sozialgesetzbuch gilt auch hier die etwas schwammige Formulierung: Es muss jede zumutbare Arbeit angenommen werden. Will heißen: Würden Sie zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens zur Privatinsolvenz über keine Arbeitsstelle verfügen, müssen Sie sich sogar mit allen Möglichkeiten eine suchen.
Wenn Sie allerdings bereits arbeiten, können Sie der Beschäftigung weiterhin nachgehen, allerdings mit einer Änderung: Im Zuge der Privatinsolvenz wird Ihnen vom Gericht ein Treuhänder zugewiesen. Dieser erhält absolute Einsicht und die komplette Vollmacht über Ihr Vermögen.
Haftet der Ehepartner für die Schulden?
Rund 94.000 Privatinsolvenzverfahren gab es 2017 in Deutschland Insolvenz an. Bei einer Hochzeit tritt automatisch die Zugewinngemeinschaft in Kraft. Diese ist vergleichbar mit einer Gütertrennung, das heißt im Klartext: Jeder Ehepartner haftet für seine eigenen Schulden. Auch für Besitztümer gilt dieser Grundsatz: Was vor der Ehe einem Ehegatten gehört hat, gehört ihm auch während der Ehe.
Ausschließlich solche Gegenstände werden Miteigentum der Ehegatten, die während der Ehe gemeinsam angeschafft werden. Hat sich das Ehepaar bei der Eheschließung jedoch für eine Gütergemeinschaft entschieden, haften beide mit ihrem gemeinsamen Vermögen für anfallende Schulden.
Grundsätzlich gilt: Auch im geschäftlichen Bereich haftet jeder Ehepartner für seine Schulden allein. Kniffelig wird es dann, wenn ein Partner für den anderen in geschäftlichen Belangen gebürgt hat. Wenn beispielsweise die Ehefrau für die Firma ihres Mannes eine Bürgschaft unterschrieben hat, dann haftet auch sie im Falle der Privatinsolvenz ihres Gatten.
Sonderfall Steuerschulden
Eine Privatinsolvenz gilt nur für den, der sie beantragt hat. Bei Steuerschulden gegenüber dem Finanzamt jedoch verhält es sich etwas anders. Sind die Ehepartner steuerlich gemeinsam veranlagt, dann haften beide Ehegatten. Wird ein Partner also zahlungsunfähig, haftet der jeweils andere für die Steuern. Auch für die Verfahrenskosten beim Insolvenzgericht kann der Ehepartner herangezogen werden.
Rechtlich wasserdicht: Ehevertrag aufsetzen!
Da die genauen Zugehörigkeitsverhältnisse von Wertgegenständen bisweilen strittig sein können – etwa wenn keine eindeutigen Dokumente wie Kaufverträge vorliegen – ergibt es häufig Sinn, die Eigentumsverhältnisse in einem Ehevertrag zu fixieren.
Ein solcher Vertrag kann sowohl vor als auch während einer Ehe geschlossen werden und sichert die Werte des weiterhin solventen Partners angesichts einer Privatinsolvenz bei Eheleuten. Wichtig ist, dass dieser notariell beurkundet wird. Dazu müssen beide Ehepartner persönlich bei einem Notar vorstellig werden, wobei der Vertrag durchaus selbst angefertigt werden kann.
Privatinsolvenz bei Selbstständigen
Nicht nur Angestellte dürfen eine Insolvenz beantragen. Auch Selbstständige haben darauf ein Recht. Allerdings dürfen sie in der Regel keine Privatinsolvenz beantragen. Ausnahmen bilden ehemals Selbstständige mit weniger als 20 Gläubigern. Selbstständige müssen meist die sogenannte Regelinsolvenz beantragen.
Welche Schulden zuerst begleichen?
Hat man mehrere Gläubiger, denen man Geld schuldet, werden zwei weitere leicht übersehen. Genau diese beiden sollten aber immer als erstes ihr Geld bekommen. Es handelt sich dabei um das Finanzamt und die Krankenkasse.
Weiterhin als Selbstständiger arbeiten
In Abstimmung mit den Gläubigern ist es auch möglich, sein Unternehmen weiterhin zu betreiben. Ein entsprechender Insolvenzplan muss dabei vorgelegt werden, der festsetzt, welche Zahlungen regelmäßig an die Gläubiger gehen werden. Ist der Betrieb dadurch freigegeben, zählt er nicht mehr zur Insolvenzmasse und man kann die Arbeit als Selbstständiger fortführen.
Wohnungseigentümer: Privatinsolvenz des Mieters ausschließen
Immer mehr Privatinsolvenzen bei Mietern in Deutschland mindern Renditen bei Vermietern. Seit 1999 gibt es dank des Gesetzgebers ein Instrument für private Haushalte, dass die Folgen einer Privatpleite drastisch mindert: die Privatinsolvenz. Insgesamt ist dies eine erfreuliche Änderung, da sie wie in den USA einen Neuanfang ermöglicht, auch wenn jemand mit seinen Plänen Schiffbruch erlitten hat.
Privatinsolvenz des Mieters: Checkliste für Ihre Rechtsfolgen wichtig
Nur: Faktisch erhalten Vermieter Ihre Miete dadurch zunächst nicht. Die Rechtsfolgen jedoch helfen – wenn Vermieter diese Hinweise beachten:
- Vermieter haben weiterhin das Recht, einen Mietvertrag fristlos zu kündigen, wenn ein Mieter nicht zahlt. Hier beträgt die Zahlungsfrist zwei Monate, unabhängig davon, ob der Mieter Privatinsolvenz angemeldet hat oder nicht.
- Da ein Insolvenzverwalter die Geschäfte des Schuldners/Mieters führt, müssen Vermieter befürchten, dass Kaution oder Eigentum in der „Masse“ untertauchen. Vermieter können selbst beantragen, dass die Kaution von der Insolvenzmasse „getrennt“ wird.
- Zudem können Vermieter beantragen, dass Ihr Eigentum in der Mietwohnung von der Insolvenzmasse „getrennt“ wird. Dies kann etwa bei einer möblierten Wohnung der Fall sein oder bei Einbauküchen, Kellervorrichtungen und Ähnlichem.
- Wenn der Mieter bis dato nicht in eine Mietwohnung eingezogen ist, können sowohl der Insolvenzverwalter als auch der Vermieter vom Vertrag zurücktreten.
Vor Unterschrift Bonität des Mieters prüfen
Um solche Fälle zu vermeiden, sollten sich Vermieter über die Zahlungsfähigkeit eines künftigen Mieters informieren. Dies geht beispielsweise über die Creditreform oder die Schufa.