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Schufa-Auskunft lohnt sich

Inhaltsverzeichnis

Die Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (Schufa) gehört der Kreditwirtschaft an und sammelt Informationen über Kreditgeschäfte von Verbrauchern.

Über die Schufa können auch Informationen über die Zahlungsfähigkeit und Zuverlässigkeit von Mietern erfragt werden.

Vermieter dürfen keine Schufa-Auskünfte einholen

Sie als Vermieter dürfen eine Schufa-Auskunft über Ihren Mieter allerdings nicht einholen (BGH, Urteil v. 03.07.84, Az. VI ZR 42/83). Sie können und sollten jedoch Ihren Mietinteressenten um eine Schufa-Selbstauskunft bitten.

Am einfachsten geht dies über das Internet. Unter können Ihre Mieter kostenlos die entsprechenden Daten über sich für Sie anfordern.

Die Mietschuldenfreiheitsbescheinigung

Ebenso können Sie sich eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung vorlegen lassen. Darin bescheinigt ein vormaliger Vermieter Ihrem Interessenten, dass keine Mietschulden bestehen.

Aber Achtung: Nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) ist ein Vermieter nicht verpflichtet, eine solche Bescheinigung auszustellen (BGH, Urteil, v. 30.09.09, Az. VIII ZR 238/08).

Weigert er sich, kann es auf Probleme im Mietverhältnis hindeuten. Nehmen Sie dann Kontakt zum ehemaligen Vermieter auf.

Mietinkasso: Vorsicht bei Abschluss des Mietvertrags

Wenn Sie nun den richtigen Mieter gefunden haben, schließen Sie mit ihm/ihr einen Mietvertrag. Durch den Abschluss eines solchen Vertrags verpflichten Sie sich, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren.

Im Gegenzug ist der Mieter verpflichtet, Ihnen die vereinbarte Miete zu zahlen.

Auch mündliche Mietverträge sind wirksam

Der Mietvertrag kommt durch ein Angebot und die Annahme dieses Angebots zu Stande. Das kann schneller gehen, als es einem Vermieter lieb ist.

Sie haben eine zu vermietende Wohnung inseriert, treffen sich mit dem Mietinteressenten in der Wohnung und werden sich über die zu zahlende Miete einig. Ihr angehender Mieter sagt dann: „Gut, ich nehme die Wohnung.“

Darauf antworten Sie: „Dann sind wir uns ja einig.“ Damit haben Sie bereits den Mietvertrag geschlossen.

Schriftform und Zurückbehaltungsrecht – so schützen Sie sich

Weisen Sie Ihren Mietinteressenten darauf hin, dass für Sie ein schriftlicher Mietvertrag Voraussetzung ist, damit er die Wohnung erhält.

Tipp: Lassen Sie einen Mieter immer erst einziehen, wenn der Vertrag von beiden Parteien unterschrieben wurde. So ersparen Sie sich vielfach Rechtsunsicherheit und Rechtsstreitigkeiten.

Tipp: Vereinbaren Sie, dass die 1. Miete vor dem Einzugstermin zu zahlen ist. Legen Sie also fest, dass die Miete am 1. eines Monats zu zahlen ist, und dass das Mietverhältnis am 2. des betreffenden Monats beginnt.

Verweigern Sie Schlüsselübergabe bei fehlender Zahlung

Kommt der Mieter seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, können Sie von Ihrem Zurückbehaltungsrecht aus § 273 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Gebrauch machen und ihm die Übergabe der Schlüssel verweigern. So kann Ihr Mieter nicht einziehen.

Nach der Rechtsprechung ist ein solches Vorgehen rechtmäßig (LG Bonn, Urteil v. 01.04.09, Az. 6 T 25/09).