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Unterschiede bei der Erbschaft von Privat- und Betriebsvermögen

Inhaltsverzeichnis

Nicht immer gilt das geflügelte Wort vom „lachenden Erben“. Denn das Finanzamt ist stets mit im Boot, wenn es nach dem Ableben eines vermögenden Menschen etwas zu verteilen gibt. Während die Erbschaftssteuer bei Privatvermögen relativ eindeutig geregelt ist, stellt sich dies bei Betriebsvermögen komplizierter dar.

Wie fast in jedem Fall der Besteuerung hängt die vom Fiskus beanspruchte Summe von der Höhe der jeweiligen Einkünfte ab. Wenn also beispielsweise ein Kind nach dem Ableben des Vaters 500.000 € erbt, kann es zunächst einen Freibetrag von 400.000 € in Anspruch nehmen. Bei einem danach zur Anwendung kommenden Steuersatz von 15 % zahlt es also 15.000 € an die Finanzbehörde.

Da der Freibetrag aber immer gleich bleibt und die prozentuale Veranlagung abhängig von der Höhe des Erbes steigt, wächst auch die steuerliche Belastung überproportional. Bei einer Erbschaft von 5.000.000 € zahlen erbberechtigte Kinder immerhin 874.000 € an den Fiskus.

Bei Betriebsvermögen gelten besondere Regeln

Um kleine und mittlere Unternehmen zu schützen und Arbeitsplätze nicht zu gefährden, hat der Gesetzgeber besondere Bestimmungen für die Besteuerung von Betriebsvermögen eingeführt. Dazu kann sich der Erbe zwischen verschiedenen Möglichkeiten der so genannten Verschonung entscheiden.

Bedingungen für die Verschonung von der Erbschaftssteuer sind immer folgende Voraussetzungen:

  • Die Fortführung des Unternehmens (Mindesthaltefrist bei der so genannten Regelverschonung: 5 Jahre)
  • Erhalt der Lohnsumme über den Zeitraum der Mindesthaltefrist (mindestens 80 %)
  • Keine Mehrentnahmen aus dem Betriebsvermögens von mehr als 150.000 € oberhalb des Gewinns

Bei der Erbschaft von Betriebsvermögen Geld sparen

Wenn diese Voraussetzungen eingehalten werden können, gewährt das Finanzamt den Erben des Betriebsvermögens einen Bewertungsabschlag von 85 %. Führt also das ererbte Betriebsvermögen von 5.000.000 € ansonsten zu einer Zahlung von 874.000 € an das Finanzamt, werden in einer derartigen Situation lediglich 131.100 € fällig.

In den allermeisten Fällen entscheiden sich Erben für die Regelverschonung, da das anspruchsvollere Modell der vollständigen Verschonung (7-jährige Haltefristen) mit verschärften Bedingungen von den wenigsten Erben erfüllt werden kann. Ein eventueller späterer Wechsel zwischen den beiden Optionsmodellen ist nicht möglich.

Erben von Betriebsvermögen sollten immer mit ihrem Steuerberatern und darauf spezialisierten Unternehmensberatern sprechen, da die Bestimmungen und ihre Erfüllung recht komplex sind. Hierbei begangene Fehler können sich auf fatale Weise auswirken (Insolvenz des Unternehmens, Verlust der Arbeitsplätze u.v.a.).

Ohne fachmännische Beratung bzw. ohne bindende Gespräche mit den Finanzbehörden kann das Erbe eines Betriebsvermögens in einem finanziellen Desaster enden.

Aktuell muss aber noch mit veränderten Rahmenbedingungen gerechnet werden. Vor Kurzem hat das Bundesverfassungsgericht die Erbschaftssteuer für teilweise verfassungswidrig erklärt. In der aktuellen Form seien die Steuererleichterungen für Firmenerben mit dem Grundgesetz nicht vereinbar.