Warum Sie Handwerker nie in bar bezahlen sollten
Heizung defekt, Wasserhähne leck? – Dann muss der Installateur her!
Sie werden mir zustimmen: Ohne Handwerker kommt kaum ein Haushalt aus. Gerade zur Winterzeit haben aufgrund der kühlen Temperaturen Heizungsmonteure Hochkonjunktur.
Manche Handwerker kommen sogar unbestellt ins Haus, so etwa der Schornsteinfeger. Aber Achtung: Weder Installateur, noch Schornsteinfeger sollten Sie in bar bezahlen – und auch keinen anderen Handwerker.
Rechnungen sind steuerlich absetzbar …
Das Barzahlungsverbot hat handfeste steuerliche Gründe: Sie dürfen Ihre Handwerker-Rechnungen nämlich als Sonderausgaben von der Steuer absetzen.
Das Wort Sonderausgaben bedeutet: Die Kosten müssen nicht im Zusammenhang mit irgendwelchen Einkünften stehen, etwa aus nicht-selbstständiger Arbeit oder Vermietung und Verpachtung.
Das unterscheidet die Sonderausgaben von den Werbungskosten.
Steuerlich absetzen können Sie allerdings nur die Arbeitskosten inklusive der Anfahrt. Wer sich in Bad und Küche also Luxusarmaturen einbauen lässt, darf nicht erwarten, dass das Finanzamt diese Kosten mitträgt.
Bitten Sie Ihren Handwerker also stets, in der Rechnung besagte Arbeitskosten getrennt auszuweisen. Er kann dabei den genauen Betrag beziffern. Er kann aber auch angeben, wie viel Prozent der Rechnung auf die reine Arbeitszeit entfallen.
Steuerlich anerkannt werden 20% der Kosten, höchstens aber 1.200 €. Dieser Betrag wird direkt von Ihrer Steuerschuld abgezogen. Ein Rechenbeispiel verdeutlicht, wie das Finanzamt die Handwerker-Rechnung berücksichtigt:
Angenommen, im Jahr der Veranlagung müssten Sie insgesamt 10.000 € an Einkommensteuer zahlen.
Sie machen aber Handwerker-Rechnungen (nur Arbeitskosten) in Höhe von 2.000 € geltend. Dann werden 20% davon – und damit 400 € – direkt von der Steuersumme abgezogen. Sie beläuft sich dann nur noch auf 9.600 €.
Ob Sie dabei am Schluss eine Erstattung bekommen oder nicht, kommt darauf an, wie viel von Ihrer Steuerschuld Ihr Arbeitgeber schon im Voraus als Lohnsteuer von Ihrem Bruttogehalt abgezogen und direkt ans Finanzamt abgeführt hat.
Meistens ist das mehr als die tatsächliche Steuersumme. Manchmal ist es jedoch auch weniger. Dann führen die abgesetzten Handwerker-Leistungen immerhin dazu, dass sich Ihre Nachzahlung um 400 € verringert.
… wenn Betrag überwiesen oder abgebucht wurde
Aber Vorsicht: Den Rechnungsbetrag sollten Sie nie in bar begleichen. Auch dann nicht, wenn Sie eine Barzahlungs-Quittung dafür bekommen.
Denn diese Regel hat der Gesetzgeber festgelegt: Nur eine Banküberweisung oder Abbuchung wird vom Finanzamt anerkannt.
Bei den meisten Handwerkern ist eine Barzahlung ohnehin nicht üblich; sehr wohl aber beispielsweise bei Schornsteinfegern, die den Rechnungsbetrag meist gleich vor Ort kassieren.
Das muss niemanden verwundern, beläuft dieser sich doch meistens nur auf 50 bis 100 €.
Trotzdem sollten Sie hier auf einer Rechnung bestehen und diese dann per Überweisung begleichen. Das sichert Ihnen die steuerliche Absetzbarkeit.
Allerdings gilt hier eine Einschränkung: Feuerstättenschau und Abgasmessung sind seit 2014 nicht absetzbar, da es sich hierbei laut Gesetzgeber um Gutachter- und nicht um Handwerker-Leistungen handelt.
Absetzbar ist nur das Kaminkehren als echte Handwerker-Leistung.
Fazit
Sie sehen: Der Fiskus macht es Ihnen nicht leicht, mit Handwerker-Rechnungen wirklich Steuern zu sparen.
Es lohnt sich daher, die genauen Regeln zu berücksichtigen. Einen Trost gibt es immerhin: Sie müssen die Handwerker-Rechnungen nicht Ihrer Steuererklärung beifügen.
Sehr wohl müssen Sie sie aber 2 Jahre lang aufheben und sie auf Wunsch dem Finanzamt vorlegen. Das sollten Sie auch sofort tun, wenn Sie dazu aufgefordert werden.
Ihre Steuerersparnis versüßt Ihnen dann den zeitlichen Mehraufwand, den Sie für den Nachweis betreiben müssen.