+++ GRATIS Online-Webinar: Projekt 1,1-Millionen-Euro-Sprint - Jetzt bis zu 1,1 Millionen Euro sichern! | 03.06., 11 Uhr +++

Junggesellenregelung gekippt: So sparen Sie auch weiterhin Steuern

Inhaltsverzeichnis

Wurden die Autos im Betriebsvermögen ausschließlich privat genutzt, galt bisher eine steuerzahlerfreundliche Lösung.

Das Fahrzeug brauchte lediglich mit dem höchsten Listenpreis nach der 1% Regelung versteuert werden. Genannt wurde dieses Konstrutkt: Junggesellenregelgung und vereinfachte das Leben des Steuerzahlers enorm.

Für Pkw im Betriebsvermögen greift ohne das Fahrtenbuch die Pauschalbesteuerung

Per Verwaltungsanweisung hatte schon das Bundesfinanzministerium das Privileg der Junggesellenregelung gekippt (Brief 4/10). Dieser Auffassung hat sich inzwischen auch der Bundesfinanzhof angeschlossen (Az. VIII R 24/08). Die Folge ist: Wurde kein Fahrtenbuch geführt, greift bei jedem auch privat genutzten Pkw die Pauschalbesteuerung.

Unternehmer können aber für jedes Auto frei entscheiden, ob sie die Privatnutzung durch ein Fahrtenbuch belegen. Das ist dann steuerlich vorteilhaft, wenn Sie ein Fahrzeug tatsächlich kaum oder gar nicht privat nutzen. In solchen Fällen ist es auch weniger lästig, ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu führen.

1 Prozent Regelung gilt nur für Pkw im notwendigen Betriebsvermögen!

Der Experte Dr. Erhard Liemen erinnert daran, dass die Junggesellenregelung nur für Pkw im notwendigen Betriebsvermögen möglich ist.

Die betriebliche Nutzung muss für Einnahmen-Überschuss-Rechner und Bilanzierer mehr als 50% betragen. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gelten dabei als betriebliche Fahrten.