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Abrechnungsreife

Inhaltsverzeichnis

Wurde im Mietvertrag vereinbart, dass der Mieter für Betriebskosten Vorauszahlungen zu zahlen hat, können diese Vorauszahlungen vom Mieter nicht mehr verlangt werden, wenn die Abrechungsperiode beendet und damit Abrechnungsreife eingetreten ist.

Säumige Zahlungen für Betriebskosten kann der Vermieter vom Mieter nach Eintritt der Abrechnungsreife nur noch auf der Grundlage einer Betriebskostenabrechnung verlangen.