Abfindung splitten: Mit diesen legalen Steuertricks sparen Sie Geld
Wenn sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber einig sind, dann können sie die Abfindung splitten und somit die steuerliche Belastung für den Arbeitnehmer drücken. Diesen legalen Steuertrick hat der Bundesfinanzhof mit einem Urteil ermöglicht. Damit kann „der Zufluss einer Abfindung steuerwirksam gestaltet werden“, da nach dem sogenannten Günstigkeitsprinzip gehandelt wird. Nutzen Sie diesen Trick, ob als Arbeitgeber oder als Arbeitnehmer, meint GeVestor.de.
Einvernehmliche Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer: Abfindung splitten
Im verhandelten Fall hatte eine Frau aus Baden-Württemberg geklagt: Sie hatte im Herbst 2000 ihren Arbeitsplatz verloren und sollte eine Abfindung von rund 38.000 Euro erhalten.Diese im Sozialplan vereinbarte Summe wurde jedoch nicht in einem Betrag ausgezahlt – stattdessen hatten sich die Frau und ihr Arbeitgeber auf eine andere Art und Weise geeinigt.
Steuerfreien Teil 2000, Rest 2001 gezahlt
Im Herbst 2000 wurde lediglich der steuerfreie Anteil der Abfindung gezahlt. Erst im Januar 2001 wurde dann die restliche Summe gezahlt. Diese einvernehmliche Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer war dem Finanzamt jedoch ein Dorn im Auge und wurde nicht akzeptiert. In der Einkommenssteuererklärung für 2001 wurde der im Januar 2001 gezahlte Rest der Abfindung nicht einkalkuliert, sondern Steuern sowie Zinsen für das Jahr 2000 nachgefordert.
BFH: günstigere Regelung für Arbeitnehmer
Daraufhin zog die Steuerzahlerin vor Gericht und landete schließlich beim Bundesfinanzhof (BFH). Der BFH entschied für die Frau und wies daraufhin, dass ein Sozialplan zwar bindend ist.Allerdings ist es auch erlaubt, dass eine Regelung getroffen wird, die für den Arbeitnehmer günstiger ausfällt – das Günstigkeitsprinzip.
Nach diesem Urteil ist es kein „Gemauschel“ mehr, wenn Sie mit Ihrem Arbeitgeber eine Einigung treffen und die Abfindung splitten, dass es steuerliche Vorteile gibt, sondern ein ganz legaler Steuertrick. Davon sollten Sie natürlich profitieren und falls Ihr Arbeitgeber dieses Urteil nicht kennen sollte: Weisen Sie ihn einfach darauf hin.