Aktienverkauf mit Verlust: Steuern sparen – leicht gemacht
Vielen Anlegern fällt es sichtlich schwer, Verluste zu realisieren, bevor diese ausufern.Aus steuerlichen Gründen bietet sich jedoch die Möglichkeit, durch einen Aktienverkauf mit Verlust Steuern zu sparen.Durch die Abgeltungssteuer erhält der Anleger neben einem vereinheitlichten Steuersatz eine entscheidende Erleichterung: Die individuelle Veranlagung von Wertpapierträgern beim Finanzamt entfällt.Hierbei ist jedoch zu betonen, dass einige Ausnahmen vorhanden sind.Die Abgeltungssteuer sorgt seit dem Jahr 2009 dafür, dass positive und negative Erträge bei Zufluss miteinander verrechnet und Steuerabzüge oder gegebenenfalls Steuererstattungen unmittelbar auf dem Konto des Anlegers verbuchten werden.Somit fungiert die Bank als verlängerter Arm des Finanzamts.
Zu diesem Zweck unterliegen seit 2009 alle Wertpapiereinnahmen dem sofortigen Steuerabzug.Im Gegensatz zu der Zeit vor 2009 gehören dazu auch Kursgewinne und ausländische Dividenden.
Wann die abgeltende Wirkung der Wertpapierbesteuerung eintritt
Nur wenn ein Anleger zum Jahresende so gestellt wird, als hätte er gerade seinen jährlichen Steuerbescheid vom Finanzamt und die entsprechende ausgleichende Überweisung erhalten, tritt die abgeltende Wirkung der Wertpapierbesteuerung ein.
Somit bestehen also keine sogenannten „Schieflagen“ mehr in seinem Depot, welche durch das Finanzamt oder den Anleger gegenüber selbigem ausgeglichen werden müssten.Idealerweise ist der Anleger täglich so gestellt, dass kein Ausgleich mehr mit dem Finanzamt stattfinden müsste.Das Handeln der Banken unterscheidet sich hierbei dadurch, dass die einen tatsächlich versuchen, den Anleger mit jedem einzelnen steuerpflichtigen Geschäft glatt zu stellen und die anderen diesen Zustand lediglich am Ende des Jahres herbeiführen.
Steuern sparen durch Aktienverkauf mit Verlust: Ob ein Verlustpolster helfen kann
Über ein Verlustpolster zu verfügen ist besonders mit Blick auf die Abgeltungssteuer interessant.
Mehr dazu: Kapitalertragsteuer und AbgeltungssteuerAlle Gewinne, die mit dem Verkauf von Aktien erzielt wurden, die nach dem 31.12.2008 gekauft wurden, müssen von Privatanlegern unabhängig von der Haltedauer mit 25% zuzüglich Solidaritätszuschlag und möglicherweise Kirchensteuer versteuert werden.Wenn ein Anleger aber ein Verlustpolster aus „privaten Veräußerungsgeschäften“ mit Aktien aus den Vorjahren hat, können die Verluste noch bis 2013 genutzt werden.So können diese dann eigentlich immer mit abgeltungssteuerpflichtigen Aktiengewinnen in der Jahressteuererklärung verrechnet werden.Die Voraussetzung für dieses Handeln ist allerdings, dass die depotführende Bank innerhalb der Kapitaleinkünfte zwischen Erträgen (Zinsen und Dividenden) und Gewinnen trennt. Weiterhin müssen dem Anleger speziell die Verluste bescheinigt werden.Zudem sind einige weitere Aspekte zu beachten:So ist das Verhalten der Bank keinesfalls als selbstverständlich anzusehen, weil zu der Rubrik „private Veräußerungsgeschäfte“ auch Veräußerungserlöse zu den „Einkünften“ aus Kapitalvermögen gehören, die der Abgeltungssteuer zu unterwerfen sind.