Anrechenbare Vorsteuer: So kann man Teile der Umsatzsteuer einbehalten
Die anrechenbare Vorsteuer betrifft Betriebe und Selbstständige, die berechtigt sind, Umsatzsteuer abzuführen bzw. auszuweisen. Diese nehmen bei ihren gestellten Rechnungen Umsatzsteuer ein, die sie wiederum an das Finanzamt abführen müssen.
Haben Unternehmer selbst Ausgaben zu zahlen, die Umsatzsteuer enthalten, kann dieser Anteil von der eingenommenen Steuer einbehalten bzw. gegengerechnet werden. Diesen Prozess beschreibt die anrechenbare Vorsteuer.
Voraussetzungen für Vorsteuerabzug
Im Umsatzsteuerrecht ist der Vorsteuerabzug ein wichtiger Punkt und wird in § 15 abgehandelt. Darin wird erklärt, dass Unternehmen das Recht auf anrechenbare Vorsteuer haben.
Um zum Vorsteuerabzug zugelassen zu werden, muss man diverse Voraussetzungen erfüllen. Dazu zählt, dass man eine Leistung empfängt, für die Kosten anfallen, die man bezahlt. Des Weiteren ist auch eine korrekte Rechnung vonnöten, die man vom Unternehmen erhält, das die Leistung bringt.
Es gibt allerdings auch einige Dinge, die keine anrechenbare Vorsteuer begünstigen. Generell handelt es sich dabei um Betriebsausgaben, die nicht als solche abgezogen werden können. Dazu zählen unter anderem gekaufte Geschenke (wobei es da Ausnahmen gibt) und auch Strafen, die man zu zahlen hat.
Reverse Charge-Verfahren
Das Reverse Charge-Verfahren – wie das Abzugsverfahren international genannt wird – hat eine einheitliche Regelung für die anrechenbare Vorsteuer geschaffen. Damit wurde entschieden, dass der Leistungsempfänger dafür zuständig ist, die Umsatzsteuer zu zahlen. Natürlich hat das den Hintergrund, dass das Finanzamt nicht Unmengen an Vorsteuer auszahlen muss.
Außerdem sind damit sogenannte Karussellgeschäfte nicht mehr möglich. Bei dieser Form von Steuerbetrug handelt es sich um ein organisiertes Netz von europäischen Unternehmen. Die eine Seite nimmt Umsatzsteuer ein und führt sich nicht an das Finanzamt ab, während die andere Seite Vorsteuer geltend macht und von der Steuerbehörde ausbezahlt bekommt.
Das wird mit diesem Verfahren verhindert. Der Leistungsempfänger schuldet so dem Finanzamt die Umsatzsteuer für all seine Einkäufe. Jedoch kann er über denselben Betrag die anrechenbare Vorsteuer nutzen.
Anrechenbare Vorsteuer
Die anrechenbare Vorsteuer ist ein zentrales Thema für alle Selbstständigen und natürlich auch Unternehmen. Kernpunkt des Ganzen ist die Behandlung der Umsatzsteuer. Wer berechtigt ist, Umsatzsteuer abzuführen und in Rechnungen auszuweisen, für den gilt auch die anrechenbare Vorsteuer.
Dabei ist es wichtig, dass man seine eigenen Umsatzsteuer-Ausgaben mit den Einnahmen gegenrechnen kann. Dies erspart viel Rechnungsaufwand bei Buchungen. Grundsätzlich wird 19% Umsatzsteuer berechnet, außer bei Zeitschriften und Büchern – dort sind es 7%.
Ein weiterer Punkt ist die private Nutzung. Werden die Ausgaben nicht nur für den Betrieb verwendet, kommt es zu Abzügen. Das bedeutet, man kann nur die anrechenbare Vorsteuer geltend machen, zu dem Prozentsatz, zu dem die Kosten auch unternehmerisch genutzt wurden.