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Auswandern in Steueroase: Niedrige Steuern und meist sogar mehr Sonne

Inhaltsverzeichnis

Eine einheitlich festgelegte Definition für Steueroasen gibt es nicht. Jedoch betrachtet man sie weitläufig als Staaten mit niedrigen Einkommens- und Vermögenssteuersätzen oder ganz ohne solche Steuern.

So ist es für Privatpersonen oder Unternehmen aus Ländern mit wesentlich höheren Steuersätzen interessant, dort Geld anzulegen oder auch den Firmensitz dorthin zu verlegen.

Anlage am deutschen Fiskus vorbei ist strafbar

Dazu gehören zum Beispiel die Kaimaninseln oder Monaco. Wenn Steuerzahler ihre Einnahmen am deutschen Fiskus vorbeischlängeln, um so Steuern zu sparen, machen sie sich strafbar.

Davon zeugen auch die internationalen Initiativen gegen Steueroasen – wie zum Beispiel die britische Vereinigung Tax Justice Network.

Auswandern in die Steueroase – legale Alternative zur Steuerhinterziehung

Eine Alternative zur Steuerhinterziehung ist es da, in eine Finanzoase auszuwandern. Viele solcher als Steueroasen bezeichnete Länder haben zudem einen ganz entscheidenden Vorteil: gutes Wetter.

Dies gilt zum Beispiel für die Bahamas oder auch Länder wie Monaco und das südamerikanische Paraguay. Im Gegenzug jedoch können viele solche Staaten nicht unbedingt mit all den Annehmlichkeiten der Industrienationen aufwarten. Manche von ihnen werden zudem regelmäßig von extremem Wetter wie Wirbelstürmen heimgesucht.

Es gilt ein striktes Bankgeheimnis

Dort gab es zeitweise bis zu 400 unterschiedliche Banken. Ausländische Privatpersonen sind von vielen Steuern befreit. Der Staat betrachtet Steuerhinterziehung nicht als Delikt.

Zudem gilt ein striktes Bankgeheimnis – selbst wenn diese Länder offiziell zur OECD-Initiative „Global Forum for Transparency“ gehören. Demnach gilt ein Minimum an Informationsaustausch mit anderen Ländern.

Besteuerung beim Auswandern in Steueroase

Jedoch muss man beim Auswandern in eine Steueroase die sogenannte Wegzugsbesteuerung beachten. Laut Paragraph 6 des Außensteuergesetzes besteuert der deutsche Staat alle stillen Reserven von Privatpersonen, die mindestens 10 Jahre in Deutschland steuerpflichtig waren.

Dies betrifft Anteile von mindestens 1% an Kapitalgesellschaften, die der Steuerpflichtige zum Zeitpunkt des Wegzuges noch hält.

Besteuerung selbst dann, wenn die Anteile nicht veräußert werden

Die Gesetzgebung soll verhindern, dass Steuerzahler ihren Wohnsitz mal eben ins Ausland verlagern, bevor sie Anteile an Kapitalgesellschaften veräußern, um so der deutschen Steuer zu entgehen.

Das Finanzamt erhebt die Steuer auch, wenn die Privatperson seine Anteile beim Verlassen des Landes nicht verkauft. Als Bemessungsgrundlage gilt dabei der sogenannte gemeine Wert – also der Wert, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu erzielen wäre.

Ausnahme von Besteuerung: nur beim vorübergehenden Auswandern in die Steueroase

Ausnahmen gibt es nur dann, wenn der Steuerpflichtige nur vorübergehend und höchstens für 10 Jahre wegzieht und plant, ohne vorherigen Verkauf seiner Anteile wieder nach Deutschland zurückzuziehen. In gewissen Fällen kann der Steuerzahler den Betrag auch in Raten abbezahlen.