Diese Gewerbesteuer fällt für eine Personengesellschaft an
Die Gewerbesteuer ist eigentlich eine Gewerbeertragssteuer. Die Personengesellschaft ist von Natur aus keine Rechtsperson. Dennoch gibt es Fälle, in denen eine Gewerbesteuer erhoben werden kann. Ist die Tätigkeit einer Personengesellschaft ein Gewerbebetrieb, so ist der Steuerschuldner die Gesellschaft.
Was ist die Gewerbesteuer?
Die Gewerbesteuer ist eine Gemeindesteuer. Aus diesem Grunde kann es Sinn machen, sich vor Gründung einer Personengesellschaft genau anzusehen, welche Gemeinden wie viel Steuern erheben.
Vielleicht gibt es sogar in der Nähe des Wohnortes eine Gemeinde, die auf Gewerbesteuer verzichtet. Das hat natürlich einen unschlagbaren Vorteil, wenn man mit der Personengesellschaft nicht ortsgebunden agieren muss. So kann man sich die günstigste Gemeinde aussuchen.
Die Gewerbesteuer gehört für viele Gemeinden in Deutschland zu den wichtigsten direkten Einnahmequellen. Jede Gemeinde kann aber die Höhe der Gemeindesteuer selbst bestimmen oder sogar auf die Gemeindesteuer verzichten. Dies ist für Gemeinden gedacht, die die Ansiedlung von Gewerbebetrieben fördern möchten.
Eine Gemeinde mit einem Hebesatz über 0 ist attraktiv für neue Gewerbe. Natürlich ist das Ziel letztlich, neue Arbeitsplätze in der Gemeinde zu schaffen. Dieses Vorteil kann man bei der Gründung einer Personengesellschaft nutzen.
Gewerbesteuer: Freibetrag
Man muss als Personengesellschaft nicht ab dem 1. Cent Steuern zahlen. Um in die Kategorie der Gewerbesteuer zu fallen, benötigt man Gewinne von über 24.500 €. Diese Summe ist der Freibetrag. Nur Beträge über dieser Summe sind von einer Gewerbesteuer betroffen.
Nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) ist eine selbstständige Betätigung dann ein Gewerbebetrieb, wenn sie mit einer Gewinnabsicht betrieben wird und sich am wirtschaftlichen Verkehr beteiligt.
Dabei betrifft dies nicht Personen, die im Bereich der Land- und Forstwirtschaft tätig sind. Genauso wenig gilt die Regelung für Personen, die einer selbstständigen Tätigkeit nachgehen – zum Beispiel als Kulturschaffende. Eine Beteiligung am wirtschaftlichen Austausch liegt vor, wenn ein Steuerpflichtiger mit Absicht Gewinn erzielt und am Leistungs- oder Güteraustausch teilnimmt.
Buchung der Gewerbesteuer bei einer Personengesellschaft
Seit 2008 ist die Zahlung der Gewerbesteuer (Gewerbesteueraufwand) generell keine Betriebsausgabe mehr und kann nicht als Aufwand ausgewiesen werden. Dies gilt für Personengesellschaften, Einzelunternehmer ebenso wie für Kapitalgesellschaften.
Damit müssen Personenunternehmen die Zahlungen der GewSt (Gewerbesteuer-vorauszahlung und Restzahlung) vom Firmenkonto bezahlen und diese Entnahme in der Buchhaltung als Privatentnahme buchen.
Personengesellschaften können die Gewerbesteuer über die Einkommensteuer geltend machen. Paragraph § 35 EStG regelt die Steuerermäßigung bei Einkünften aus einem Gewerbebetrieb.
Personenunternehmen, deren gewerblicher Gewinn der Einkommenssteuer unterliegt, können die Einkommensteuer um den Faktor 3,8 (bezogen auf den Gewerbesteuerbetrag) reduzieren. Die Reduzierung darf aber nicht höher als die Höhe der geleisteten Gewerbesteuer sein. Im Idealfall bezahlt man also am Ende gar keine Gewerbesteuer.
Gewerbesteuer bei einer Personengesellschaft
Seit 2008 werden 25% der Finanzierungsaufwendungen einer Personengesellschaft dem Gewinn hinzugerechnet. Als Finanzierungsaufwand gelten Zahlungen für Schulden, Rentenzahlungen, Gewinnanteile stiller Gesellschafter und Finanzierungsanteile in Mieten, Pachten, Leasingraten und dergleichen.
Diese Finanzierungsanteile werden pauschal aus den gezahlten Gesamtkosten ermittelt. Als Maximum gilt der erlaubte Betrag für kleine und mittlere Betriebe in Höhe von 100.000 €.
Gerade bei Personengesellschaften halten sich zum Thema Steuerfragen einige Irrtümer. 3 davon sollen abschließend einmal geklärt werden sollen.
1. Irrtum: Es wird keine Mehrwertsteuer gezahlt
Diese Aussage ist eine unzulässige Verkürzung. Richtig ist, dass ein Unternehmen die Vorsteuer, die für die Beschaffung von Rohstoffen, Arbeitsmitteln und die Ausgaben gezahlt wird, bei der Gewinnermittlung gegen die eingenommene Mehrwertsteuer verrechnen kann. Da ein rentabler Betrieb natürlich mehr einnimmt als ausgibt, bleibt am Ende doch eine große Summe übrig, die an das Finanzamt gezahlt wird.
Im Übrigen muss bei jeder Rechnung die ausgewiesene Mehrwertsteuer erst einmal bezahlt werden. „Zurück“ gibt es das Geld nur über den Umweg über das Finanzamt. Der Irrtum in diesem Bereich entsteht aus der Wertung der Mehrwertsteuer als „durchlaufender Posten“. Darunter versteht ein Neueinsteiger selbstverständlich eine Summe ohne steuerlichen Belang.
2. Irrtum: Vorteil Kleinunternehmer
Variante 2 der Fehleinschätzungen zur Mehrwertsteuer betrifft die Kleinunternehmerregelung. Bis zu einem Umsatz von 17.500 € im Jahr können sich Selbstständige für Ihre Rechnungslegung von der Mehrwertsteuer befreien lassen. Der daraus resultierende Glaube, sie könnten so auch ihre Leistung um fast 20 % billiger anbieten als die Konkurrenz, ist jedoch falsch.
Denn Kleinunternehmer sind nicht vorsteuerberechtigt, d.h. sie können auch die ausgegebene Summe für die Mehrwertsteuer auf Waren und Dienstleistungen nicht in der Jahresbilanz gegenrechnen. Der Einkauf von Rohstoffen, Waren oder Leistungen erfolgt immer mit Mehrwertsteuer. Sie produzieren also entsprechend teurer.
Dazu kommt, dass Kleinunternehmer Ausgangsmaterial nur in geringem Umfang einsetzen. Wie der Name schon sagt – das Geschäft läuft in kleineren Dimensionen. Rabatte von Großeinkäufen, die Kulanz von Lieferanten oder Skonto auf Terminzahlungen können von Kleinunternehmern in der Regel nicht für sich verwenden.
3. Irrtum: Gewinn ist steuerlich günstiger als Verdienst
Hier existieren zum Teil abenteuerliche Vorstellungen davon, wie lukrative Gehälter den Betriebsgewinn schmälern und so zum Steuern sparen beitragen. Oft verwirren sich diese Meinungen auch mit der 15prozentigen Körperschaftssteuer oder der 25-prozentigen Abgeltungssteuer.
Die Besteuerung von Personengesellschaften unterliegt jedoch gänzlich anderen Voraussetzungen als Kapitalgesellschaften. Da eine GbR nicht als rechtsfähige oder eigenständige juristische Person fungiert, wird sie auch nicht als wirtschaftliches Konstrukt vom Fiskus zur Kasse gebeten.
Ausnahme ist die von den Gemeinden in unterschiedlicher Höhe erhobene Gewerbesteuer. Die Gesellschafter einer Personengesellschaft unterliegen steuerrechtlich der Einkommensteuer, und das zu genau den Steuersätzen, die für die jeweilige Einkommenshöhe gelten – also bis 45 %.
Denn die Überschüsse, die ein Mitinhaber anteilig aus der Tätigkeit einer GbR erhält, werden als Einkommen einer natürlichen Person gewertet.