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Ist die Grunderwerbsteuer eine direkte oder indirekte Steuer?

Inhaltsverzeichnis

Die Grunderwerbsteuer gehört zu den sogenannten Verkehrssteuern und ist eine gemeinschaftliche Steuer. Von den Einnahmen fallen in der Regel 4% dem Bund und 96% den Gemeinden zu.

Grunderwerbsteuer in Deutschland beträgt zwischen 3,5 und 5,0%

Die Grunderwerbsteuer fällt beim Erwerb von inländischen Grundstücken oder Immobilien an und wird als prozentualer Anteil vom Kaufpreis berechnet. Der Prozentsatz ist je nach Bundesland unterschiedlich und kann 3,5%, 4,5% oder gar 5,0% der Bemessungsgrundlage betragen.

Die Frage, ob es sich bei der Grunderwerbsteuer um eine direkte oder indirekte Steuer handelt, ist leicht zu beantworten: Die Grunderwerbsteuer ist eine direkte Steuer, da der Steuerschuldner auch gleich der Steuerträger im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes ist.

Nachdem die Bundesländer die Grunderwerbsteuer selbst festlegen können, nutzen auch immer mehr Länder diese Möglichkeit und heben ihre Sätze entsprechend an. So zum Beispiel Rheinland-Pfalz, das die Grunderwerbsteuer zum 1.03.2012 von 3,5 auf 5,0% erhöht hat.

Ausnahmen von der Grunderwerbsteuer

Aber nicht immer ist ein Grundstückserwerb grunderwerbssteuerpflichtig. Es gibt auch Ausnahmen. Ausgenommen sind beispielsweise Grundstückskäufe mit einem Gegenwert von unter 2.500 Euro, sowie der Kauf des Grundstücks durch den Ehepartner des Verkäufers. Überschreitet der Betrag 2.500 Euro, fällt Grunderwerbsteuer auf den gesamten Betrag an, da es sich hierbei nicht um einen Freibetrag, sondern um eine Freigrenze handelt.

Auch wenn der Käufer in gerader Linie mit dem Verkäufer verwandt ist, fällt keine direkte Steuer in Form einer Grunderwerbsteuer an. Dies ist dann der Fall, wenn zum Beispiel Eltern ihre Immobilie an ihre Kinder verkaufen. Gleiches gilt natürlich auch bei Schenkungen zwischen Verwandten gerader Linie.

Grunderwerbsteuer bei Unternehmensübertragung

Ebenfalls fällt unter Umständen keine Grunderwerbsteuer an, wenn der Erwerb des Grundstücks im Zuge einer Unternehmensübertragung mit einem Wert von bis zu 365.000 Euro erfolgt. Hierbei müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Der Überträger des Grundstücks unter Lebenden muss das 55. Lebensjahr vollendet haben oder wegen körperlicher oder geistiger Behinderung nicht mehr in der Lage sein, das Unternehmen weiterzuführen.

Die entsprechende Erwerbsunfähigkeit muss durch ein Gutachten oder medizinische Untersuchung nachgewiesen werden. Der Erwerber des Grundstücks oder Immobilie muss eine natürliche Person sein, wobei das zum Grundstück zugehörige Vermögen (Unternehmen, Betriebsanteile) der Erzielung von betrieblichen Einkünften dienen muss.

Zudem muss der Übergeber mindestens ein Viertel des Unternehmens bzw. der Beteiligung übertragen. Doch Vorsicht: Die Steuer wird nachträglich erhoben, wenn der Erwerber innerhalb von 5 Jahren das Vermögen oder wesentliche Betriebsanteile entgeltlich oder unentgeltlich überträgt, den Betrieb anderen Zwecken zuführt oder den Betrieb gänzlich aufgibt.

Auch beim Rückerwerb einer Immobilie durch einen Treugeber bei Auflösung eines Treuhandverhältnisses wird keine direkte Grunderwerbsteuer fällig. Voraussetzung ist, dass die Steuer bei der vorherigen Übereignung des Grundstücks an den Treuhändler bereits entrichtet wurde.