Reisekosten steuerlich absetzbar: Das müssen Sie beachten
Nach der Messe in Madrid noch einige Tage in Spanien verbringen – und die Kosten dafür auch noch von der Steuer abzusetzen? Was nach einer Wunschvorstellung von Geschäftsreisenden mit erhöhtem Entspannungsbedürfnis klingt, wurde gerichtlich in die Realität transportiert.
Ein Urteil des Bundesfinanzhofs erlaubt es, die Kosten für einen Urlaub steuerlich geltend zu machen. Dieser Steuervorteil ist jedoch an die Bedingung geknüpft, dass der Urlaub mit einer Dienstreise verbunden ist. Außerdem ist noch eine Reihe weiterer Punkte zu beachten, um das private Vergnügen in eine steuerliche Vergünstigung umzumünzen:
Werbungskosten: Tagungskosten und Verpflegung ja, Flugkosten nein
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich mit einem Fall auseinandergesetzt, der bereits seit 15 Jahren die Gerichte beschäftigt. 1994 war ein Controller zu einer viertägigen Messe nach Las Vegas geflogen. Aus dem Messebesuch machte der Mann einen insgesamt einwöchigen Aufenthalt in der Metropole der Glücksspieler. Als er seine Steuererklärung einreichte, akzeptierte das Finanzamt neben der Verpflegungspauschale und den Tagungsgebühren auch vier Hotelübernachtungen als beruflich bedingte Werbungskosten.
Bisheriges „Alles oder nichts“-Prinzip gekippt
Bei den Kosten für den Flug nach Las Vegas sperrte sich der Fiskus jedoch: Da der Mann anschließend noch einige Tage Urlaub in Las Vegas verbrachte hatte, waren Kosten aus beruflichen und privaten Gründen entstanden, die miteinander vermischt wurden. Für das Finanzamt galt bislang jedoch die Handlungsweise „Alles oder nichts“: Gemischte Kosten konnten nicht aufgeteilt und somit auch nicht steuerlich geltend gemacht werden.
Diese Auffassung des Finanzamts wollte der Mann nicht teilen und zog daraufhin vor Gericht. Bereits vor rund zwei Jahren entschied der BFH bereits, dass der beruflich entstandene Anteil an den Flugkosten auch steuerlich geltend gemacht werden kann. Voraussetzung: Die beruflich und privat verursachten Kosten können klar voneinander getrennt werden. Allerdings war dies Entscheidung nicht rechtsgültig, sondern wanderte wegen der weitreichenden Bedeutung weiter an den Großen Senat des BFHs.
Anteiliges Absetzen der Flugkosten als Werbungskosten
Jetzt steht jedoch fest, dass der Kläger die Kosten für den Flug nach Las Vegas anteilig von der Steuer absetzen kann: Von dem Flugpreis von umgerechnet ca. 3.200 € kann er vier Siebtel bzw. rund 1.828 € (aufgrund der vier Messetage während seines siebentägigen Aufenthalts) als Werbungskosten in seiner Steuererklärung geltend machen.
Widerspruch gegen Steuerbescheid einlegen
GeVestor.de empfiehlt: Falls Ihr Steuerbescheid erst in den letzten Tagen ins Haus geflattert ist, sollten Sie Widerspruch einlegen, falls Sie ebenfalls noch Reisekosten als Werbungskosten geltend machen können. Berufen Sie sich in Ihrem Widerspruch auf dieses BFH-Urteil. Ihren Widerspruch müssen Sie innerhalb einer Frist von vier Wochen einreichen – andernfalls gilt Ihr Steuerbescheid als rechtskräftig.
Beachten Sie dabei allerdings, dass der berufliche Anteil an Ihrer Reise die entscheidende Rolle spielt: Die Flugkosten für einen dreiwöchigen Aufenthalt in Frankreich und einen zweitägigen Messeaufenthalt in Paris dürften auch in Zukunft nicht steuerlich geltend gemacht werden können. Außerdem muss ersichtlich sein, welche Kosten privater und welche Kosten beruflicher Natur sind. Bereits zuvor hatte das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass ein Sprachkurs im Ausland als Werbungskosten abgesetzt werden kann.