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Säumniszuschlag ans Finanzamt muss auf jeden Fall gezahlt werden

Inhaltsverzeichnis

Falls der Fiskus von Ihnen eine Steuerzahlung fordert, die offensichtlich nicht berechtigt ist, dann müssen Sie dennoch den Säumniszuschlag zahlen – andernfalls droht eine Fall, der Sie teuer zu stehen kommen kann:

Wenn das Finanzamt später feststellt, dass die Steuerforderung unrechtmäßig ist, dann bleiben die Säumniszuschläge dennoch bestehen. Dies hat das Finanzgericht Sachsen entschieden.

Säumniszuschlag ans Finanzamt trotz aufgehobener Steuerforderung

Im konkreten Fall war ein Grundstück verkauft worden, sodass der Fiskus die Zahlung der fälligen Grunderwerbssteuer verlangte. Der Käufer war allerdings innerhalb von zwei Jahren vom Kauf zurückgetreten – dadurch wurde der Kaufvertrag rückabgewickelt und folglich auch keine Grunderwerbssteuer fällig.

Die Steuerforderung wurde vom Finanzamt deshalb auch zu einem späteren Zeitpunkt aufgehoben. Da waren aber schon Säumniszuschläge angefallen, die sich auf rund 3.500 € beliefen. Auf die Zahlung dieser Säumniszuschläge beharrte das Finanzamt allerdings und erhielt auch vor Gericht Recht:

Das Finanzgericht Sachsen entschied, dass die Säumniszuschläge rechtmäßig sind, da ein Kaufvertrag für das Grundstück existierte, der wiederum die Basis für die Grunderwerbssteuer darstellt.

Finanzamt wurde nicht rechtzeitig informiert

Da der Kläger es jedoch versäumt hatte, das Finanzamt über die Rückabwicklung des Kaufvertrags zu informieren, ist der Säumniszuschlag nicht unbillig und wird somit auch nicht erlassen. Die Haltung des Gesetzgebers ist dabei glasklar umrissen: Er billigt Säumniszuschläge auch dann, wenn die Steuerforderung unrechtmäßig ist.

Einspruch gegen Steuerbescheid einlegen

Legen Sie gegen einen Steuerbescheid Einspruch ein, der aus Ihrer Sicht nicht rechtmäßig ist. Stellen Sie außerdem gleichzeitig einen Antrag, dass die Vollziehung ausgesetzt werden soll. Falls die Forderung dann aber fällig wird und Sie vom Finanzamt keinen anderslautenden Bescheid erhalten, sollten Sie die geforderte Summe zahlen.

Wenn der Steuerbescheid vom Fiskus aufgehoben wird, dann werden Ihnen die zu viel gezahlten Beträge zurückerstattet.Falls Sie die Beträge jedoch überhaupt nicht entrichten, dann entstehen durch die Säumniszuschläge hohe Kosten – die Sie nicht wieder auf Ihrem Konto finden werden. Zum Abschluss noch ein spezieller Hinweis:

Fehlerhafte Beratung bei Säumniszuschlag: Steuerberater haften

Steuerberater trifft die Haftung für Säumniszuschläge, auch wenn der Grund dafür Jahre zurückliegt. Liegt die Ursache in einer fehlerhaften Beratung, könnte sich der Steuerberater auf Verjährung berufen. Diese beträgt für vertragliche Ansprüche drei Jahre vom Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist. Das gilt aber nicht für Säumniszuschläge nach § 240 Abs.1 S.1 AO, so der Bundesgerichtshof.

Verjährung und Säumniszuschlag

Die Verjährung beginnt erst zu laufen, wenn die Finanzbehörde die Säumniszuschläge bekannt gegeben hat. Bei Vorverlegung auf den Zeitpunkt der Verwirklichung würden schutzwürdige Belange beeinträchtigt. Die beiden Vorinstanzen hatten die Klage wegen Verjährung abgewiesen (Az. IX ZR 172/05).