So funktioniert der Steuerbonus bei außerordentlichen Einkünften
Wer seinen Arbeitsplatz verliert und eine Abfindung ausgezahlt bekommt, freut sich natürlich über das finanzielle Trostpflaster. Allerdings muss diese Entschädigungszahlung versteuert werden.
Ist sie der Ausgleich für Einnahmeverluste, gewährt der Staat jedoch einen Steuerbonus: die sogenannte Fünftelregelung. Diese Berechnung verhindert, dass der auf einen Schlag gezahlte Betrag mit der Steuerprogression den persönlichen Steuersatz zu sehr in die Höhe treibt.
Fünftelregelung: Berechnung als Progressionsbremse
Dabei folgt die Fünftelregelung mit ihrer Berechnung der Logik, dass Abfindungen sowie andere außerordentliche Einkünfte zwar auf einmal realisiert, zuvor aber über mehrere Jahre erwirtschaftet werden. Einer Abfindung geht ein längeres Arbeitsverhältnis voraus, Vergütungen werden für mehrjährige Tätigkeiten geleistet und Veräußerungsgewinne beim Verkauf einer Firma sind nur möglich, weil diese zuvor aufgebaut bzw. geführt wurde.
In all den Fällen greift die Fünftelregelung. Die Berechnung verteilt diese Einkünfte also fiktiv auf 5 Jahre und lässt die Einkommensbasis für den Steuertarif im Jahr der Auszahlung nur um 1/5 ansteigen. In anderen Worten: Lediglich 1/5 wirkt sich progressiv auf den Steuersatz aus. Zu versteuern ist aber der volle Betrag.
Im Grundsatz verläuft bei der Fünftelregelung die Berechnung immer so, dass fürs reguläre Einkommen und außerordentliche Einkünfte wie Abfindungen jeweils ein eigener Steuersatz berechnet wird. Anschließend wird zum regulären Einkommen 1/5 der Abfindung addiert und die Steuer erneut berechnet. Dabei entspricht die Differenz der Steuer für 1/5 der Abfindung. Um nun auf den vollen Steuerbetrag zu kommen, wird der Differenzwert dann mit 5 multipliziert.
Beispiel bei Abfindungszahlung
Hierzu ein Beispiel: Herr Müller ist verheirateter Arbeitnehmer und erhielt 2014 eine Abfindung von 50.000 €. Das nach dem Splittingtarif zu versteuernde laufende Einkommen beträgt 80.000 €:
Die Einkommensteuer von 80.000 € beträgt nach Abzug von Freibeträgen und Sonderausgaben 17.880 €. Hinzugerechnet wird 1/5 der Abfindung, also 10.000 €. Die Einkommensteuer von nun 90.000 € beläuft sich auf 21.606 €. Die Differenz zwischen den beiden Einkommenssteuern beträgt 3.726 € und wird mit 5 Jahren multipliziert, was 18.630 € ergibt. Nach Abzug dieses Steuerbetrags bleiben somit 31.670 € von der Abfindung übrig.
Mit Blick auf das gesamte Einkommen müssen im letzten Schritt die Steuer auf die Abfindung (18.630 €) und Steuer fürs laufende Einkommen (17.880 €) zusammengenommen werden. Das ergibt eine Steuerbelastung von 36.510 € – ohne Soli und Kirchensteuer wohlgemerkt.
Mit der Fünftelregelung hat Herr Müller im Vergleich zur regulären Berechnung 1.612 € an Steuern gespart. Das Ergebnis zeigt, dass der Steuerbonus durch die Fünftelregelung nicht besonders hoch ausfällt. Dieser Grundansatz der Berechnung wird auf verschiedene Konstellationen mit unterschiedlichen Variablen angewendet. Etwa bei Abfindungen ohne sonstiges Einkommen oder zuzüglich zu Arbeitslosengeld bzw. Rentenbezügen.
Steuereffekte und Voraussetzungen je nach Fall verschieden
Der Steuervorteil ist umso höher je niedriger das Einkommen ohne außerordentliche Einkünfte ist und umgekehrt. Wer ohnehin bereits den Spitzensteuersatz zahlt, profitiert von der Fünftelregelung nicht mehr.
Insgesamt sind aber bei den jeweiligen Arten der außerordentlichen Einkünfte verschiedene Voraussetzungen zu erfüllen, ohne die das Finanzamt den Steuerbonus nicht gewährt. Zu den Details gehört etwa deren Höhe, ob es weitere Zusatzleistungen gibt oder was im Einzelnen vertraglich vereinbart wurde.
Auf jeden Fall muss eine sogenannte Zusammenballung vorliegen, bei der eventuelle Teilbeträge auf einmal gezahlt werden. Aber auch hier gibt es Ausnahmen. Eine Reihe von Besonderheiten ist gerade bei Veräußerungsgewinnen zu beachten. Deshalb sollte man sich auf jeden Fall vorab genau erkundigen.
Übrigens: Wer wegen extrem geringer Einkommen nicht mehr steuerpflichtig ist, kann vom Steuerbonus auch nachträglich mit einer freiwilligen Steuererklärung profitieren, wenn außerordentliche Einkünfte zuvor ohne die Fünftelregelung besteuert wurden. In dem Fall gibt es Geld vom Finanzamt zurück.