Steuern: Das Auto absetzen und bares Geld vom Staat zurückbekommen
Während ein Unternehmen, das ein Auto ausschließlich betrieblich nutzt, die Kosten für das Fahrzeug komplett von der Steuer absetzen kann, können Arbeitnehmer nur einen Teil der durchs Auto verursachten Kosten geltend machen und dadurch ihre Steuerlast reduzieren.
Doch auch bei Unternehmen ist die Absetzbarkeit an bestimmte Bedingungen geknüpft. Wird ein Firmenfahrzeug auch für private Zwecke genutzt, muss diese Nutzung entweder durch ein Fahrtenbuch dokumentiert werden oder die privaten Fahrten müssen mittels der 1%-Regelung versteuert werden.
Private Steuern: Das Auto absetzen mittels Entfernungspauschale
Die Entfernungspauschale dürfen Arbeitnehmer seit 2009 wieder ab dem ersten Kilometer ansetzen. Für die Ermittlung des korrekten Anrechnungsbetrags werden folgende Faktoren benötigt:
- die einfachen gefahrenen Kilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte unter Ansatz des kürzesten Fahrtwegs
- der Kilometerpauschalbetrag in Höhe von 0,30 € pro gefahrenen Kilometer
- die Arbeitstage (je nach Bundesland zwischen 252 und 254 Tage)
- die Urlaubstage des Arbeitnehmers
- die Krankheitstage des Arbeitnehmers
Die anschließende Fahrtkostenberechnung erfolgt nach einer einfachen Formel: Gefahrene Kilometer einfach x Kilometerpauschalbetrag x tatsächlich gearbeitete Tage
Wer den Weg zur Arbeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit dem Fahrrad zurücklegt, kann ebenfalls die Entfernungspauschale für sich in Anspruch nehmen. Für Menschen mit einem Behinderungsgrad ab 70% gilt eine besondere Regelung. Sie dürfen die gesamten gefahrenen Kilometer ansetzen und nicht nur die einfache Strecke.
Weitere durchs Auto versursachte Kosten können zu Steuererstattung verhelfen
Neben der Entfernungspauschale gibt es noch weitere Kosten, die der private Autofahrer in der Steuererklärung ansetzen kann. So darf der Steuerpflichtige beispielsweise den Haftpflichtanteil der KfZ-Versicherung im Bereich der Sonderausgaben zum Ansatz bringen. Nicht anrechenbar ist der Kasko-Anteil der Versicherung, sofern vorhanden.
Da das Unfallrisiko beim Autofahren nicht zu vernachlässigen ist, darf auch eine private Unfallversicherung im Bereich der Sonderausgaben hinzugerechnet werden. Höhere Sonderausgaben bewirken hier eine Reduzierung der Steuerlast.
Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch sämtliche mit einem Unfall auf dem Weg zur Arbeit versursachten Kosten in der Steuererklärung anrechenbar. Hierzu gehören insbesondere Reparaturkosten, Anwaltskosten, Gerichtskosten und auch die ansonsten nicht abziehbare Kaskobeteiligung.
Wechselt der Arbeitnehmer berufsbedingt den Arbeitsplatz und verkürzt dadurch seine Anfahrtszeit um mindestens 60 Minuten, so können auch diese Umzugskosten steuerlich in Abzug gebracht werden.
Die Auswirkung des Autokaufs auf betriebliche Steuern
Anders als bei der privaten Anschaffung eines Kraftfahrzeugs ist die Handhabung bei den betrieblichen Steuern. Das Auto absetzen kann jedes Unternehmen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften.
Das Fahrzeug wird auf den Firmennamen zugelassen und sämtliche anfallende Kosten werden steuermindern zum Ansatz gebracht. Neben den Anschaffungskosten zählen zu den steuerlich abzugsfähigen Ausgaben auch die Kosten für Benzin, Reparatur und Versicherung.
Wird das Fahrzeug neben der betrieblichen Verwendung auch privat genutzt, so wird die Privatnutzung anhand des Fahrtenbuches dokumentiert und versteuert. Wem diese durchaus aufwändige Dokumentation zu zeitintensiv ist, der kann die private Nutzung auch anhand der pauschalen 1%-Regelung versteuern.