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Vorsteuer in der Landwirtschaft – pauschale Regelung mit Ausnahmen

Inhaltsverzeichnis

Das Thema Vorsteuer in der Landwirtschaft wurde pauschal geregelt, so dass sich für die Landwirte die Abrechnungen einfacher gestalten. Grundsätzlich können diese bei ihrer Vorsteuer 10,7% Umsatzsteuer geltend machen. Jedoch hängt es immer individuell vom Betrieb ab, welche anderen Sätze außerdem verwendet werden müssen. Denn die pauschale Vorsteuer gilt nicht für alle Bereiche.

Zwar ist damit durchaus die breite Masse an Landwirten und Forstwirten (dort sind es pauschal 5,5%) abgedeckt, aber es gibt dennoch eine Reihe von Ausnahmen zu der Regel. Ganz so einfach macht es das Finanzamt den Landwirten dann doch nicht.

Manchmal ergibt es auch Sinn, die Regelbesteuerung anstatt der pauschalen Berechnung anzufordern, doch dazu später mehr. Wir werfen erst einmal einen Blick auf die allgemeine, d.h. pauschale, Regelung und die Ausnahmen.

Landwirtschaft Umsatzsteuer

In der Landwirtschaft entfallen 10,7% Umsatzsteuer auf die meisten Leistungen. Das bedeutet, dass der Landwirt auf seine Produkte diesen Steuersatz aufschlägt. Wie oben erwähnt, enthalten sogenannte forstwirtschaftliche Erzeugnisse eine Mehrwertsteuer von 5,5%. Eine Ausnahme ist hier das Sägewerk. Dort gelten die sonst üblichen 19%.

Genauso verhält es sich bei der Vorsteuer in der Landwirtschaft, wenn es um Alkohol geht. Dieser wird auch mit 19% besteuert, wenn der Landwirt ihn produziert und verkauft. Allerdings gibt es für Wein wiederum eine Sonderregelung, so dass man wieder die 10,7% verwenden darf.

Dieser pauschale Umsatzsteuersatz wird auf alle Anbauarten von Obst, Gemüse und Gartenerzeugnissen angewendet. Dazu kommen die Bereiche Binnenfischerei, Baumschule, Imkerei, Saatzucht, Wanderschäferei und Teichwirtschaft.

Regelbesteuerung in der Landwirtschaft

Als Landwirt kann man die pauschale Umsatzsteuer aber auch abwählen und sich für die Regelbesteuerung entscheiden. Stichtag ist hierbei der 10. Tag des Folgejahres. Man kann also bis zum 10. Januar 2014 entscheiden, wie man 2013 abrechnen möchte.

Doch Achtung: Diese Regelung gilt dann für die nächsten 5 Jahre. Deshalb sollte man sich im Klaren darüber sein, wann die Regelbesteuerung wirklich sinnvoll ist.

Man sollte sie vor allem dann anwenden, wenn große Ausgaben bzw. Investitionen getätigt wurden. Für Landwirte bedeutet das üblicherweise, dass neue Maschinen gekauft oder Ställe gebaut wurden. Diie Rechnungen dafür enthalten viel Umsatzsteuer, und nur mit der Regelbesteuerung kann man diese Ausgabenteile von der Vorsteuer abziehen.

Deshalb ist es in solch einer Situation durchaus sinnvoll, die Option der Regelbesteuerung zu nutzen. Nach 5 Jahren kann der Landwirt dann wieder zur pauschalen Besteuerung zurückkehren.

Vorsteuer in der Landwirtschaft: Fazit

Die Vorsteuer in der Landwirtschaft beträgt wie erwähnt pauschal 10,7%, bei Forstwirten 5,5%. Beide haben das Recht, darauf zu verzichten und mindestens für 5 Jahre zur Regelbesteuerung überzugehen. In den aufgezeigten Fällen kann man dadurch Geld sparen, weil man die Umsatzsteuer der Ausgaben komplett mit der Vorsteuer Landwirtschaft verrechnen kann.

Doch nicht alle Einnahmen beinhalten dadurch automatisch 19% Mehrwertsteuer. Verkauft man Fleisch und Milch oder vermietet man Pferde, dann fallen bei diesen Umsätzen nur 7% Mehrwehrsteuer an. Dennoch kann man den gesamten Betrag der Umsatzsteuer von der Landwirtschafts-Vorsteuer abziehen.