Vorsteuer: Schweiz und Deutschland haben unterschiedliche Gesetzgebung
Gemessen an den gesamten Steuereinnahmen des Staates ist die Umsatzsteuer sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz die größte Einnahmequelle des Staates. Dieser Artikel hilft Unternehmern und Freiberuflern aus Deutschland und der Schweiz Fallstricke im Umgang mit der Vorsteuer – bei grenzüberschreitenden Geschäften – zu vermeiden.
Rechnung zum Abzug der Vorsteuer: Schweiz und Deutschland
Während in Deutschland eine Rechnung notwendig ist, die sowohl den Nettobetrag als auch die Umsatzsteuer enthält, ist dies in der Schweiz nicht zwingend notwendig um die Vorsteuer geltend zu machen. Schweizer Unternehmen sollten diese Tatsache beachten und prüfen, ob die Rechnungen dem deutschen Umsatzsteuerrecht entsprechen.
Auch deutsche Unternehmer, die in der Schweiz tätig sind, sollten stets eine Rechnung mit Angabe der Umsatzsteuer verlangen. Dies beugt möglichen Unannehmlichkeiten bei Steuerkontrollen vor – auch wenn eine solche Rechnung nicht zwingend notwendig ist. Doch nicht nur in Sachen Rechnungsbelegung ist das deutsche Steuerrecht strikter als im Nachbarland.
Kompensationsverbot für Vorsteuer: Schweizer aufgepasst
Schweizer Unternehmen, die in Deutschland tätig sind, müssen das dort geltende Kompensationsverbot beachten. Unter Kompensation versteht man steuerrechtlich das Ausweisen der Umsatzsteuer mit bereits abgezogener Vorsteuer. Während es erlaubt ist in der Schweiz die Vorsteuer bereits vor der Abgabe der Steuererklärung zu kompensieren, ist dies in Deutschland steuerrechtlich verboten.
Finanziell ändert es zwar weder für den Unternehmer, noch für die Steuerbehörde etwas. Doch in Deutschland wird Wert auf die buchhalterische und bürokratische Korrektheit gelegt. Bei Nichtbeachtung drohen empfindliche finanzielle Strafen. Anhang eines Beispiels ist der Sachverhalt besser verständlich.
Beispiel Kompensationsverbot
Ein Unternehmer hat Umsatzsteuer im Wert von 50.000 € kassiert. Das bedeutet, er hat Rechnungen mit Umsatzsteuer ausgestellt und für den Staat diese Summe einbehalten. Dieser Unternehmer hat jedoch auch Rechnungen mit Umsatzsteuer im Wert von 30.000 € bezahlt. Für diese kann er den Vorsteuerabzug geltend machen.
Insgesamt hat der Unternehmer also 20.000 € mehr Umsatzsteuer kassiert als gezahlt. Diese Summe schuldet er dem Staat. In Deutschland ist es jedoch nicht erlaubt die kassierte Umsatzsteuer direkt mit der Vorsteuer zu verrechnen. Der Unternehmer muss hier beide Beträge vollständig in seiner Umsatzsteuererklärung angeben.
In der Schweiz kann die Vorsteuer jedoch auch direkt vom Unternehmen verrechnet – also kompensiert – werden. Eine Angabe beider Daten ist hier nicht notwendig.
Strafen bei Versäumnissen
Bei zu geringer Angabe der Umsatzsteuer bzw. zu hoher Angabe der Vorsteuer droht als Strafe nicht nur die Nachversteuerung. Die Beträge werden auch verzinst. Während die Schweiz für zu spät bezahlte Steuerzahlungen einen Strafzins von 4% jährlich erhebt, bittet die Bundesrepublik Deutschland ihre Steuerzahler mit 6% jährlich zur Kasse.
Fazit: Umsatzsteuer und Vorsteuer in der Schweiz und in Deutschland
Um finanziellen Verlusten durch Strafzahlungen und Verminderungen der Liquidität durch Nachzahlungen zu entgehen, sollten sich Unternehmen genau informieren. Eine ständige Prüfung der aktuellen Gesetzgebung im Bereich der Umsatzsteuer ist dringend notwendig. Unternehmer, die selbst nicht die nötigen Kapazitäten und/oder Kompetenzen haben sollten sich an einen Steuerberater ihres Vertrauens wenden.