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Wie die formlose Einnahmenüberschussrechnung funktioniert

Inhaltsverzeichnis

Ein Gewinn, der aus einer unternehmerischen Tätigkeit erwirtschaftet wird, muss am Jahresende versteuert werden. Zu diesem Zweck wird eine Bilanz erstellt oder eine Einnahmenüberschussrechnung vom Unternehmer verlangt, die dieser in der Regel selbst zum Ende des Geschäftsjahres errechnet.

Für Kleinunternehmer und Freiberufler ist die Einnahmenüberschussrechnung eine Erleichterung, da sie keine doppelte Buchführung verlangt. Sie ist also wesentlich einfacher und unkomplizierter zu bewerkstelligen als eine Bilanz von Unternehmen.

Wer eine Einnahmenüberschussrechnung abgeben kann

Im Grunde genommen kann jeder Freiberufler, der selbständig, allein oder mit anderen Freiberuflern zusammen arbeitet, eine Einnahmenüberschussrechnung am Ende des Geschäftsjahres beim Finanzamt einreichen.

Gleiches gilt für Kleingewerbetreibende, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, und Einzelhändler mit einem Eintrag dort.

Voraussetzung ist dabei für alle Genannten, dass der Ertrag im Jahr die Grenze von 50.000 € nicht übersteigt oder der Umsatz unter der Grenze von 500.000 € liegt. Überschreitet man eine der beiden oder beide Summen, muss man für das betreffende Unternehmen im folgenden Geschäftsjahr eine Bilanz beim Finanzamt einreichen.

Diese Daten gehören in die Einnahmenüberschussrechnung

Grundlage der Einnahmenüberschussrechnung ist die Belegsammlung, die allerdings nicht beim Finanzamt vorgelegt werden muss. Sie ist wichtiger, um die Rechnungen korrekt aufstellen zu können. Bei der Steuererklärung gibt es die EÜR-Anlage, die im Fall einer Einnahmenüberschussrechnung ausgefüllt werden muss.

Zusätzlich zur Sammlung der Belege bestehen des Weiteren Aufzeichnungspflichten für bestimmte Einnahmen und Ausgaben – auch wenn der Unternehmer nicht zur Buchführung verpflichtet ist.

Unter diese Pflichten der getrennten Aufzeichnung fallen beispielsweise beschränkt abziehbare Betriebsausgaben wie Geschenke für Geschäftsfreunde oder das heimische Arbeitszimmer.

Einlagen und Entnahmen kommen ebenfalls dazu bis zu einem Freibetrag von 2.050 € für Schuldzinsen. Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) und ähnliche Waren können zwischen 150 € und 410 € angerechnet werden.

Sonderabschreibungen und die Einnahmen, getrennt nach den jeweiligen Umsatzsteuersätzen, gehören in getrennte Listen. Im Einzelhandel reicht hier die Aufstellung der Tagessummen.

Sämtliche Listen können handschriftlich geführt werden oder in einer Tabellenkalkulation eingetragen sein. Die Belege müssen nicht eingereicht werden, jedoch kann das Finanzamt während der Bearbeitung der Steuererklärung einzelne Belege anfordern.

Genauso besteht die Möglichkeit einer Betriebsprüfung, bei der alle Belege und Aufzeichnungen des Unternehmens überprüft werden.

Formlose Einnahmenüberschussrechnung

Wenn der Umsatz des Unternehmens unter dem Limit von 17.500 € liegt, genügt zur korrekten Erstellung eine formlose Einnahmenüberschussrechnung. Hierbei wird dem Unternehmer oder Freiberufler nicht zwingend das amtliche Formular für die Einreichung abverlangt.

Es genügt eine formlose (meist Excel-)Tabelle mit einer einfachen Auflistung der Einnahmen und Ausgaben für das abgeschlossene Geschäftsjahr.

Die einzelnen Positionen in der Tabelle müssen auch nicht akribisch nach Datum geordnet werden, vielmehr erstellt man Summen zu den verschiedenen Positionen, wie zum Beispiel Benzinkosten, Mieten, Büromaterialien, Verkaufserlöse, und dergleichen.

Diese Teilsummen trägt man in die Tabelle ein und addiert jeweils die Einnahmen und die Ausgaben.

Zum Schluss zieht man die Ausgaben von den Einnahmen ab und hat den Gewinn bzw. den Verlust (je nach dem Verlauf der Geschäftsperiode). Diese Tabelle wird der Steuererklärung lediglich beigefügt. So einfach kann die formlose Einnahmenüberschussrechnung sein.