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Zweitwohnungssteuer: BFH erlaubt Ausnahmen bei berufsbedingter Nutzung

Inhaltsverzeichnis

Eine bei den Städten und Kommunen höchst beliebte Einnahmequelle ist die Zweitwohnungssteuer, die wie der Name schon sagt auf alle Immobilien erhoben wird, die nicht als erster Wohnsitz dienen, aber dennoch zeitweise vom Eigentümer genutzt werden.

Immer höhere Steuern auf solche Nebenwohnsitze wurden in der Vergangenheit eingeführt, auch wenn nicht jede Stadt oder Gemeinde die Zweitwohnungssteuer erhebt. Der Steuersatz orientiert sich meist an der Nettokaltmiete, die mit einer entsprechenden Wohnung erzielbar wäre. Erhoben werden beispielsweise in Hamburg 8 Prozent der Nettokaltmiete, in Köln 10 Prozent.

Betroffen sind nur Wohnungen (oder Häuser), die der Eigentümer selbst nutzt oder zeitweise als Ferienwohnung vermietet. Trotzdem ist diese Steuer mitunter eine große finanzielle Last. Insofern kommt die jüngste Entscheidung des Bundesfinanzhofs zu diesem Thema gerade recht. Demnach sind Ausnahmen von der Besteuerung erlaubt.

Ausnahmeregelung der Stadt Hamburg auf dem Prüfstand

Im entschiedenen Fall ging es um die Stadt Hamburg. Das Gesetz, auf dessen Grundlage die Zweitwohnungssteuer erhoben wird, sieht Ausnahmen bei der Besteuerung vor. Keine Zweitwohnungssteuer entrichten müssen demnach Menschen, die erwerbsbedingt ihren Nebenwohnsitz in der Stadt haben.

Genau das war beim Kläger der Fall: Nachdem er zunächst jahrelang mit Erstwohnsitz in Hamburg gemeldet war, zog er nach seiner Heirat zu seiner Ehefrau, die nicht in Hamburg wohnte. Seine ursprüngliche Wohnung in der Stadt behielt er als Zweitwohnsitz bei und nutzte sie an zwei bis drei Tagen pro Woche.

Das sei nicht genug, um die Nutzung als „erwerbsbedingt“ zu qualifizieren, meinte das Hamburger Finanzamt. Schließlich halte er sich nur sporadisch in der Wohnung auf. Überdies benachteilige es andere Steuerzahler, wenn hier eine Ausnahme von der Besteuerung gemacht werde, und das sei nicht verfassungskonform. Dagegen ging der Betroffene gerichtlich vor.

BFH: Steuerbegünstigung ist verfassungsgemäß

Vor dem obersten deutschen Finanzgericht, dem Bundesfinanzhof, hatte der Kläger Erfolg (30.09.2015, Az. II R 13/14). Laut Hamburgischem Zweitwohnungssteuer-Gesetz gelte in der Tat eine Ausnahme für erwerbsbedingt genutzte Zweitwohnungen. Entsprechend dem Wortlaut genüge dafür eine überwiegend erwerbsbedingte Nutzung.

Nicht von Belang sei es, dass auch die Ehepartnerin sich häufig dort aufhielt und nicht am Erstwohnsitz des Ehepaares. Dieser Umstand spreche keinesfalls gegen eine erwerbsbedingte Nutzung. Fazit: Die Zweitwohnungssteuer durfte nicht festgesetzt werden. Außerdem stufte der BFH die Ausnahmeregelung insgesamt als verfassungskonform ein.

Die Regelung in der jeweiligen Stadt oder Kommune überprüfen

„Was interessieren mich die Hamburger Verhältnisse?“, werden sich jetzt wohl viele fragen. Falls Sie aber von der Zweitwohnungssteuer bedroht oder schon betroffen sind, kann dieses Urteil auch Ihnen weiterhelfen.

In einem solchen Fall sollte man prüfen, ob die jeweilige Regelung der Stadt oder Kommune Ausnahmen zulässt. Denkbar ist das etwa siehe oben bei erwerbsbedingter Nutzung. Denkbar ist es aber auch, wenn die Zweitwohnung dem studierenden Kind überlassen wurde.

Wie dem auch sei: Man sollte sich intensiver mit der Satzung bzw. dem Gesetz der jeweiligen Stadt oder Kommune befassen. Hierbei sollte überprüft werden, welche Ausnahmen gelten und ob eine Ausnahme von dieser Besteuerung auf die eigenen Umstände zutrifft. Im Zweifelsfall lohnt sich dann ein Einspruch. Denn dadurch kann man viel Geld sparen. Es muss ja nicht sein, dass die öffentliche Hand Ihnen tiefer in die Tasche greift als unbedingt nötig.