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Zweitwohnungssteuer: Nicht auf Kapitalanlage-Objekte

Inhaltsverzeichnis

Viele Investoren verfügen auch über Immobilienobjekte, die der Kapitalanlage dienen und die nicht als Zweitwohnung genutzt werden. Für jeden, auf den genau das zutrifft, könnte auch ein Urteil des Bundesverfassungsgericht aus dem Jahr 2014 sehr interessant sein: Denn dieses besagt, dass die Zweitwohnungsteuer nicht auf Objekte erhoben werden darf, die der Kapitalanlage dienen. 

Zweitwohnungssteuer auf Kapitalanlage-Objekte: Diese Objekte bleiben steuerfrei

Viele Städte sehen die Zweitwohnungssteuer mittlerweile als eine sehr lukrative Möglichkeit der Einnahmequelle. Das ist auch völlig in Ordnung. Allerdings sollte sich die Gier der Kommunen auch in Grenzen halten. Eine davon ist: Für Objekte, die als Kapitalanlage dienen, darf keine Zweitwohnungssteuer erhoben werden.

Das Bundesverfassungsgericht entschied im Jahre 2014 dazu in einem Urteil: Diese Objekte bleiben steuerfrei. (BVerfG, Urteil v. 15.10.2014, Az. 9 C 5.13).

Der konkrete Fall – Wohnung als Kapitalanlage

In dem Fall ging es um eine rund 50 m² große Wohnung, über die vor Gericht verhandelt wurde. Weder der Vermieter, noch ein Mieter nutze die besagte Wohnung – sie stand stattdessen jahrelang leer. Es bestand jedoch die Absicht diese in der Zukunft als Kapitalanlage zu nutzen.

Doch: Die Gemeinde verlangte tatsächlich eine Zweitwohnungssteuer von den Eigentümern für das Immobilienobjekt. Doch das wollten sich die Eigentümer nicht gefallen lassen und setzen sich zur Wehr.

Der Miteigentümer der Wohnung, der mit seiner Ehefrau 300 Meter von der Wohnung entfernt wohnte, vertrat die Auffassung, dass die Steuer nicht zu erheben sei, wenn die Wohnungen der Kapitalanlage diente – doch genau das war hier der Fall. Und deshalb gab ihm das Gericht auch Recht.

Wohnungsleerstand beweist – keine persönliche Lebensführung vorhanden

Die Wohnung erfüllt nicht den Zweck der persönlichen Lebensführung. Die Richter schilderten in ihrer Begründung weiter: Bei der Zweitwohnungssteuer handele es sich um eine Aufwandsteuer auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit.

Wer eine Zweitwohnung für seine persönliche Lebensführung nutze, zeige in der Tat, dass er wirtschaftlich leistungsfähig sei. Nicht zu besteuern sei hingegen, wer eine Wohnung nicht für seine Belange nutze. Dabei komme es ausschließlich auf den objektiven Tatbestand an und nicht etwa auf eine womöglich vorhandene, aber noch nicht in die Praxis umgesetzte Nutzungsabsicht.

Fazit: Zweitwohnungssteuer muss bei leerstehender Wohnung nicht geleistet werden

Das kann man daraus schließen: Die Besteuerung der Zweitwohnung kann durch einen Leerstand umgangen werden. Indem man einfach beweist, dass diese Wohnung auch tatsächlich leer steht und nicht von einem selbst genutzt wird, wird keine Zweitwohnungssteuer fällig.

Möglich ist dieser Nachweis zum Beispiel, wenn man belegt, dass in dieser Wohnung jahrelang weder Strom noch Wasser verbraucht wurde.