Wie lässt sich der Solidaritätszuschlag berechnen?
Der Solidaritätszuschlag wird Monat für Monat jedem Arbeitnehmer automatisch vom Gehalt abgezogen.
Zusätzlich zur Einkommenssteuer, der Kapitalertragssteuer und der Körperschaftssteuer ist der Solidaritätszuschlag damit eine weitere Abgabe, die ein Arbeitnehmer in Deutschland zu leisten hat.
Der Solidaritätszuschlag variiert je nach Einkommen und kann ab einer gewissen Einkommensgrenze schnell ansteigen. So lässt sich der Solidaritätszuschlags berechnen.
Mehr dazu: “Der Solidaritätszuschlag beim Lohnsteuerabzugsverfahren”
Der Solidaritätszuschlag – Grundsätzliches
Die erstmalige Einführung des Solidaritätszuschlags (umgangssprachlich auch „Soli“ genannt) erfolgte im Jahr 1991.
Nach dem Ende des Kalten Krieges und der politischen Zusammenführung der West- und Ostbundesländer wurde eine Abgabe beschlossen, die die entstandenen Kosten der Deutschen Einheit tragen sollte.
Zudem sollten andere mittel-, süd- und südosteuropäischen Länder unterstützt werden.
Grundsätzlich muss jeder Arbeitnehmer in der Bundesrepublik diesen Zuschlag zahlen. Die Höhe des Solidaritätszuschlags ist jedoch mit den Jahren von 7,5% auf 5,5% der Lohnsteuer/Einkommenssteuer oder Körperschaftssteuer gesunken.
Solidaritätszuschlag berechnen
Auf welcher Grundlage kann man den Solidaritätszuschlag nun berechnen? Eine entscheidende Rolle dabei spielt die Lohnsteuer.
Der Solidaritätszuschlag wird auf der Lohnabrechnung in der Regel unter der errechneten Lohnsteuer aufgeführt sein.
Diese beiden Posten sind eng miteinander verbunden, da sich der Solidaritätszuschlag stets an der Lohnsteuer orientiert.
Die Lohnsteuer ist abhängig von dem Gehalt, das der Arbeitnehmer verdient.
Muss er beispielsweise 1.000 Euro Lohnsteuer abführen, fallen zusätzlich 5,5% dieses Betrages als Solidaritätszuschlag an. Das ergibt 1.000 Euro Lohnsteuer plus 55 Euro Solidaritätszuschlag.
Der Solidaritätszuschlag wird – genau wie die Lohnsteuer – vom Arbeitgeber einbehalten. Dieser übermittelt dann die Steuern an das Finanzamt.
Steuerklassen und Freigrenzen
Erst ab einem bestimmten festgelegten Lohnsteuerbetrag muss der Solidaritätszuschlag gezahlt werden.
Nach einem gewissen Übergangsbereich kann es jedoch schnell zum vollen Abzug des Solidaritätszuschlags kommen.
Liegt die Lohnsteuer zum Beispiel in den Steuerklassen I, II, IV und VI unter 81 Euro, entfällt der Solidaritätszuschlag. In der Steuerklasse III liegt die Grenze bei 162 Euro, bevor eine Abgabe fällig wird.
Freigrenzen bei einkommenssteuerpflichtigen Steuerzahlern liegen bei 972 Euro bei Alleinstehenden und 1.944 bei zusammen veranlagten Ehepaaren.
Oberhalb der Einkommensgrenzen des Solidaritätszuschlags steigt der Steuersatz rasant an. Der Höchstsatz von 5,5% wird dann schnell erreicht.
Bei der Berechnung des Solidaritätszuschlags werden, anders als bei der Lohnsteuer, auch Kinderfreibeträge berücksichtigt. Auch Eltern, die Kindergeld erhalten, profitieren von dieser Regelung.
Mehr dazu: “Steuerklassen:Die günstigste Kombination”
Dies kann dazu führen, dass Eltern mit zwei Kindern trotz Steuerklasse III keinen Solidaritätszuschlag zahlen müssen.
Auch geringfügig Beschäftigte sind verpflichtet, den Solidaritätszuschlag zu zahlen.
Jedoch wird in diesen Fällen bei der Berechnung der Lohnsteuer inklusive Solidaritätszuschlag und Kirchensteuern lediglich eine Pauschalsteuer von 2% erhoben.
Lesen Sie mehr zu diesem Thema in unserem Beitrag: “Der Solidaritätszuschlag für Selbstständige”



