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Elternunterhalt – Unterhaltspflicht, Berechnung & Selbstbehalt

Inhaltsverzeichnis

Alles über den Elternunterhalt

Unterhaltspflicht: Kinder sind per Gesetz dazu verpflichtet, für den Unterhalt ihrer Eltern zu sorgen

Ablauf: Pflegeheim stellt Antrag auf Übernahme der Heimkosten, Sozialhilfe bewilligt, Kinder erhalten Rechtswahrungsanzeige

Berechnung: Heimkosten – Einkünfte & Vermögen der Eltern. Für den Rest: Netto-Einkommen der Kinder – Abzüge – Selbstbehalt

Selbstbehalt: Bei Alleinstehende 1.800 € einschließlich Warmmiete von 480 €; für Familien 3.240 €

Geplante Änderung: Elternunterhalt für Kinder erst bei Einkünften über 100.000 € brutto


Definition Unterhaltspflicht: Was bedeutet Elternunterhalt?

Trotz Rente und Pflegeversicherung reicht das Vermögen im Alter nicht immer dafür aus, die Kosten für die eigene Pflege abzudecken. In diesem Fall können die Kinder dazu aufgefordert werden, einen Teil des Unterhalts der Eltern entsprechend der eigenen finanziellen Möglichkeiten mitzutragen. Man spricht dann vom Elternunterhalt. Für Pflegekosten kommen in der Regel Sozialhilfeträger auf. Allerdings fordern diese das Geld zumeist später von den unterhaltspflichtigen Kindern wieder zurück.

Ab wann gilt eine Person als pflegebedürftig?

Alle Menschen, egal welchen Alters, können theoretisch pflegebedürftig werden. Wer dauerhaft (über einen Zeitraum von mindestens sechs Monate) nicht imstande ist, bestimmte Anforderungen des Alltags selbstständig zu meistern und deshalb auf Hilfe anderer angewiesen ist, ist laut Gesetzgeber pflegebedürftig. Viele Menschen werden oft erst im Alter pflegebedürftig.

Hinweis

Pflegebedürftigkeit betrifft nicht zwangsläufig nur ältere Menschen. Auch jüngere Personen mit körperlichen oder psychischen Einschränkungen können pflegebedürftig sein.

Ob eine Person pflegebedürftig ist und in welchem Umfang diese betreut werden muss, hängt von mehreren Faktoren ab. Beispielsweise spielt die Mobilität eine entscheidende Rolle. Beachtet wird dabei also, wie beweglich eine Person noch ist und ob sich diese in der eigenen Wohnung noch ohne größere Einschränkungen bewegen kann. Relevant sind zudem kommunikative und kognitive Fähigkeiten. Gibt es Verständigungsprobleme oder auch Schwierigkeiten, gewisse Sachverhalte nachvollziehen zu können?

Diesen Fragen wird ebenso nachgegangen wie der Frage nach der Psyche. Gibt es Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, die sowohl für die betroffene Person selbst als auch Angehörige nur noch schwer in den Griff zu bekommen sind? Ist die Selbstversorgung noch gewährleistet oder sind der Gang zur Toilette, selbständiges Waschen und Anziehen sowie die eigenständige Aufnahme von Trinken und Essen nicht mehr möglich?

Auch der Umgang mit Krankheits- und therapiebedingten Belastungen kommt bei der Beurteilung zur Geltung. Wer beispielsweise regelmäßig Medikamente einnehmen oder seinen Blutzuckerspiegel messen muss, dazu aber nicht mehr in der Lage ist, kann deshalb möglicherweise pflegebedürftig sein. Ebenso relevant ist die Gestaltung des Alltagslebens eines Menschen. So kann jemand unter Umständen pflegebedürftig sein, da ihm die Pflege von sozialen Kontakten oder das eigenständige Gestalten seines Tagesablaufs nicht mehr möglich ist.

Übersicht zur Pflegebedürftigkeit

Wie teuer ist ein Pflegeheim?

Welche Kosten für die Unterbringung in einem Pflegeheim anfallen, lässt sich nicht pauschal beantworten. Die Höhe richtet sich in erster Linie danach, welchem Pflegegrad der Betroffene zugeordnet wird. Nach Angaben des Verbands der Ersatzkassen (Stand: Januar 2019) lag die monatliche Belastung eines Pflegebedürftigen für dessen Betreuung und Unterbringung in einem Pflegeheim bei 1.830 €.

Wer in diesem Fall nicht auf eine private Pflegeversicherung zurückgreifen kann, muss selbst dafür aufkommen. Reichen die eigene Rente und die Ersparnisse dafür aber nicht mehr aus, kommt der Staat dafür auf. Einen Teil des Geldes fordert dieser dann aber von den unterhaltspflichtigen Kindern zurück.

Antrag auf Übernahme ungedeckter Heimkosten: Ablauf beim Elternunterhalt

Wenn die Kosten für die Unterbringung im Pflegeheim nicht mehr gedeckt werden können, wird das entsprechende Pflegeheim tätig und stellt einen entsprechenden Antrag im Hinblick auf die Übernahme der Heimkosten, für die der Pflegebedürftige nicht mehr selbst aufkommen kann. Sobald die Sozialhilfe von der Leistungsabteilung der Behörde durchgewunken und genehmigt wurde, kommt die Unterhaltsbehörde ins Spiel und nimmt die entsprechende Akte entgegen.

Die Unterhaltsbehörde fertigt eine Rechtswahrungsanzeige an und lässt diese dem unterhaltspflichtigen Kind bzw. den unterhaltspflichtigen Kindern zukommen. Die Unterhaltsbehörde teilt darin die Forderung für den Unterhalt eines Elternteils mit. Meist wird der Rechtswahrungsanzeige ein Auskunftsbogen beigelegt, der vom unterhaltspflichtigen Kind ausgefüllt werden muss.

Was ist das Pflegewohngeld?

Beim Pflegewohngeld handelt es sich um einen Zuschuss, der für die Finanzierung von bestimmten Investitionskosten wie beispielsweise Unterkunft, Verpflegung oder auch die Pflege selbst vorgesehen ist. Ob jemand Pflegewohngeld bekommt, beziehungsweise wie hoch dieses bei einem positiven Bescheid ausfällt, hängt vor allem auch vom Vermögen des Pflegebedürftigen ab.

Beantragt werden kann das Pflegewohngeld vom Pflegebedürftigen zwar selbst, er bekommt es allerdings nicht. Die Zahlung ist dem entsprechenden Pflegeheim vorbehalten. In vielen Fällen beantragt das Pflegeheim selbst das Pflegewohngeld beim Sozialamt.

Hinweis

Das Pflegewohngeld gibt es derzeit nur in drei Bundesländern: Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein.

Hamburg, Niedersachsen und das Saarland haben das Pflegewohngeld wieder abgeschafft.

Pflegebedürftigkeit in Deutschland

Elternunterhalt: Wann müssen Kinder für die Eltern zahlen?

Wenn eine Mutter pflegebedürftig wird und für ihre Unterbringung im Pflegeheim selbst nicht mehr aufkommen kann, müssen deren erwachsenen Kinder im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten dafür aufkommen.

Hinweis

Die Unterhaltspflicht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 1601) festgehalten.

Voraussetzungen für Unterhaltspflicht von Eltern

Ob jemand unterhaltspflichtig ist, beziehungsweise in welcher Höhe mögliche Unterhaltszahlungen für die pflegebedürftigen Eltern anfallen, hängt von einigen Faktoren ab. Zu diesen zählen beispielsweise der Bedarf der Eltern, die Bedürftigkeit dieser und die Leistungsfähigkeit der Kinder.

Der Bedarf der Eltern betitelt jene Kosten, die für den Lebensunterhalt der Eltern anfallen. Gibt es einen verbleibenden Elternteil, welcher noch zuhause wohnt und nicht erwerbstätig ist, geht man zum derzeitigen Zeitpunkt von einem Bedarf von 880 € pro Monat aus. Lebt der verbleibende Elternteil schon in einer Pflegeeinrichtung, liegt der durchschnittliche Monatsbedarf bei 114,48 € (Stand: Januar 2019). Zum Bedarf zählen in diesem Fall die notwendigen Heimkosten und ein monatliches Taschengeld.

Bevor es jedoch dazu kommt, dass Kinder für ihre Eltern unterhaltspflichtig werden, muss das elterneigene Einkommen und Vermögen aufgewandt werden, um die Pflegekosten abzudecken. Ist dies mit den eigenen Geldreserven möglich, besteht keine Bedürftigkeit und die Kinder sich nicht unterhaltspflichtig. Kann eine alleinige Kostendeckung nicht gewährleistet werden, springen die Kinder und das Sozialamt ein.

Weiterhin richtet sich die Höhe der Unterhaltspflicht nach Einkommen und Vermögen der Kinder. Es werden jedoch noch einige andere Unterhaltsansprüche und Verpflichtungen berücksichtigt.

Faktoren für die Berechnung der Unterhaltspflicht von Kindern:

  • Ermittlung des Einkommens
  • Einkommensbereinigung
  • Selbsterhalt
  • Vorrangige Unterhaltsverpflichtungen
  • Berücksichtigung des verbleibenden Einkommens

Beim Einkommen werden allerdings nicht nur die Einnahmen aus einem bestimmten Beschäftigungsverhältnis hinzugezogen. Neben den Bruttoeinnahmen gehören ebenso Einnahmen aus Vermietungen, Renten oder auch Kapitalerträgen dazu. Darüber hinaus ist die Einkommensbereinigung relevant. Hierbei werden vom Einkommen unter anderem Abgaben für die Sozialversicherung, berufsbedingte Aufwendungen, Aufwendungen für die Vorsorge sowie Unterhaltspflichten in Bezug auf die Familie abgezogen.

Sind Schulden und zu bedienende Kredite vorhanden, werden auch diese vom Einkommen abgezogen.

In Sachen Selbstbehalt sind folgende Regelungen wichtig: Bei Alleinstehenden beträgt der Mindestbehalt 1.800 € einschließlich der Warmmiete von 480 €. Wird tatsächlich mehr Miete und Nebenkosten, als die gesetzlich festgelegten 480 €, gezahlt, müssen sie dies nachweisen können. Dieser Mehrbetrag wird dann zusätzlich vom Nettogehalt abgezogen.

Bei Familien gilt ein monatlicher Betrag von 3.240 €, der nicht unterhaltsrelevant ist. Weiters gilt bei Familien eine sogenannte Haushaltsersparnis, welche sich als finanzieller Vorteil von verheirateten Paaren und Familien ergibt. Diese Haushaltserparnis in Höhe von 10 % wird von jenem Betrag abgezogen, welcher nach Bereunigung des Nettobetrages und Abzug des Selbstbehaltes ergibt. Erst der dann verbleibende Betrag gilt als Berechnungsgrundlage für den Elternunterhalt.

Zuerst wird also nun geprüft, ob eine Unterhaltspflicht gegenüber den eigenen Kindern oder dem Ehegatten – ob geschieden oder nicht – vorliegt. Zur Hälfte wird schließlich das verbleibende Einkommen abzüglich Selbsterhalt und entsprechender Unterhaltspflichten beim Elternunterhalt berücksichtigt. Diese Unterhaltspflichten werden immer in einer bestimmten Reihenfolge berücksichtigt, wobei Kinder gegenüber ihren Eltern immer Vorrang haben.

So wird der Elternunterhalt berechnet

Wer ist für den Elternunterhalt verpflichtet?

Verpflichtet, für den Elternunterhalt aufzukommen, sind alle Verwandten in gerader Linie:

  • (Schwieger-)Kinder
  • Eltern
  • (Ur-)Großeltern
Hinweis

Es ist durchaus möglich, dass bei der Berechnung des individuellen Familienbedarfs auch Schwiegerkinder miteinbezogen werden. Hintergrund dafür ist, dass beide Ehegatten zur Aufbringung des Familienunterhalts verpflichtet sind. In diesem Fall ist von einer indirekten Schwiegerkindhaftung die Rede.

Wann haben Eltern ihren Unterhaltsanspruch verwirkt?

Laut Bürgerlichem Gesetzbuch (§ 1611) haben Eltern ihren Unterhaltsanspruch verwirkt, wenn sie ihre eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht haben.

In der Rechtsprechung wurde dies bislang sehr strikt ausgelegt. Selbst eine Enterbung und kein Kontakt über Jahrzehnte galt nicht als Verwirkung der Unterhaltspflicht.

Können Kinder Elternunterhalt vermeiden?

Eine Frage, die sich manches unterhaltspflichtige Kind stellen mag, ist, ob man den Elternunterhalt vermeiden kann. Wenn Eltern und Kinder einen Vertrag aufgesetzt haben sollten, in dem sie wechselseitig den Verzicht auf Unterhaltszahlungen vereinbart haben sollten, ist dieser unwirksam. Im Rahmen von Eheverträgen kann allerdings eine Vermögensgestaltung vorgenommen werden, die sich positiv auf die Berechnung des Elternunterhaltes auswirkt.

Die Zahlung von Elternunterhalt kann nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden, aber seit der Einführung des Angeghörigen-Entlastungsgesetzes kann erst ab einem Bruttojahreseinkommen von 100.000 € auf das Einkommen der Kinder zurückgegriffen werden. Die meisten unterhaltspflichtigen Angehörigen pflegebedürftiger Senioren werden dadurch ab 2020 erheblich entlastet.

Elternunterhalt: Vermögen der Eltern wird für Pflegekosten herangezogen

Wer pflegebedürftig ist, muss für die entsprechenden Leistungen zunächst selbst mit seinem Vermögen aufkommen. Inbegriffen sind unter anderem die Rente (gesetzlich und privat) sowie für die Pflegeversicherung anfallende Kosten. Auch andere Vermögenswerte wie Ersparnisse, Wertanlagen oder Immobilien können verwertet werden. Dies hängt jeweils von unterschiedlichen Faktoren ab, die im Folgenden aufgeschlüsselt werden.

Einkommen & Vermögen des Pflegebedürftigen werden zuerst genutzt

Das gesparte Geld, das sonstige Vermögen und die Einkünfte des Pflegebedürftigen werden demnach zuerst „angezapft”, um die Pflegekosten zu decken. Kommt es allerdings dazu, dass auch das noch vorhandene Vermögen und die Ersparnisse dafür nicht mehr ausreichen, besteht Anspruch auf Elternunterhalt und die Kinder müssen teilweise für die Pflegekosten aufkommen. Eine private Pflegezusatzversicherung kann zusätzlich die Last mindern.

Ist eine private Pflegezusatzversicherung sinnvoll?

Ob eine private Pflegezusatzversicherung sinnvoll ist, kann nicht pauschal beantwortet werden. Wichtig zu wissen ist, dass eine gesetzliche Pflegeversicherung nicht für die gesamten Pflegekosten aufkommt. Zum Schutz des Vermögens kann eine private Pflegezusatzversicherung unter Umständen eine gute Lösung sein.

Achtung

Auch eine private Pflegezusatzversicherung deckt nicht alle Kosten für die Pflege ab.

Mögliche private Pflegeversicherungen sind:

  • Pflegerentenversicherung
  • Pflegekostenversicherung
  • Pflegetagegeldversicherung

Was zählt zum Schonvermögen der Eltern?

Grundsätzlich wird das gesamte Vermögen, das verwertet werden kann, bei der Pflegefinanzierung auch eingesetzt. Im Sozialgesetzbuch (§ 90 SGB XII) sind allerdings auch ein paar Ausnahmen erwähnt. So können beispielsweise Erbstücke oder Grundstücke davon unberührt bleiben. Ein Schonvermögen von aktuell 5.000 € pro Person bleibt ebenso unberührt. Das gesamte restliche Vermögen wird jedoch zur Verwertung für die Pflege verwendet.

Was zählt zum Schonvermögen der Kinder?

Wer für seine pflegebedürftigen Eltern unterhaltspflichtig ist und dafür monatlich einen bestimmten finanziellen Beitrag zu leisten hat, besitzt dennoch ein sogenanntes Schonvermögen. Das bedeutet, dass das Sozialamt sich nicht nach Belieben bei Unterhaltspflichtigen bedienen kann und auf gewisse Vermögens- und Besitzgegenstände nicht zugreifen darf.

Das Schonvermögen der Kinder bezieht sich unter anderem auf:

  • Eigenheim
  • Auto
  • Altersvorsorge (Lebensversicherung, Riester-Rente)
  • Sparbücher, Aktiendepots, etc.

Besonders geschützt sind ebenfalls selbstgenutzte Immobilien und Aufwendungen der unterhaltspflichtigen Kinder sowie Sparvermögen für die Anschaffung. Wohneigentum bleibt bei der Vermögensbewertung der Kinder nicht gänzlich unberücksichtigt, da dies zu einer ungerechtfertigten Bevorzugung von Immobilienbesitzern führen. Das Wohneigentum darf jedoch nicht für den Elternunterhalt verwertet werden. Vorraussetzung dafür ist, dass die eigene Wohnung oder das eigene Haus den Verhältnissen angemessen ist.

Oft haben Menschen durch selbstgenutztes Wohneigentum keine Mietkosten zu zahlen. Die ersparten Kosten müssen dann jedoch für die Berechnung des Elternunterhalts zum Einkommen hinzugerechnet werden, da die durchschnittlichen Mietkosten bereits in der Pauschalsumme des Selbstbehalts eingerechnet sind. Bei der Berechnung ist jedoch nicht die mögliche Marktmiete entscheidend, sondern der sogenannte “subjektive Wohnwert“, welcher von Gerichten ermittelt wird. Von diesem können Zins- und Tilgungsleistungen sowie die Kosten für Grundsteuer und Gebäudeversicherung abgezogen werden. Die so errechneten Mietkosten für das Wohneigentum liegen dadurch vergleichsweise niedrig und es ergibt sich ein Wohnvorteil.

Wer Rücklagen gebildet hat, um beispielsweise sein Haus zu renovieren oder ein neues Haus zu kaufen, muss ebenfalls nicht um diese Rücklagen fürchten. Mittel, die sich auf die Ausübung des Berufs beziehen, bleiben ebenso unberührt.

Elternunterhalt berechnen: Wie viel müssen die Kinder bezahlen?

Die Unterhaltsbelastungen für die Kinder lässt sich mit einer einfachen Formel zusammenfassen. Der Teufel steckt hier aber im Detail, da viele abzugfähige Kosten im bereinigten Nettoeinkommen abgezogen werden können.

Formel für die Berechnung des Elternunterhalts

Elternunterhalt = (Bereinigtes Nettoeinkommen – Selbstbehalt)/2

Der Selbstbehalt zur Berechnung des Elterngeldes beträgt:

  • Alleinstehende: 1.800 €
  • Verheiratete Ehepaare: 3.240 €

Nach dem Abzug des Selbstbehaltes vom bereinigten Nettoeinkommen wird die Hälfte des Ergebnis-Betrags als Elternunterhalt verwendet.

Was ist das bereinigte Nettoeinkommen der Kinder?

Hinweis

Bei der Festlegung der Höhe des Elternunterhalts bildet das sogenannte bereinigte Nettoeinkommen die Ausgangsposition. Erst wenn dieser Wert feststeht, kann unter Berücksichtigung des Selbstbehalts festgestellt werden, ob Elternunterhalt gezahlt werden kann und muss.

Wichtig ist hierbei, dass es sich bei dem bereinigten Nettoeinkommen nicht etwa nur um das Nettoeinkommen handelt. Vielmehr können verschiedene Belastungen geltend gemacht werden, die das bereinigte Einkommen schmälern. Dazu können unter anderem Abfindungen, Aufwandsentschädigungen, das Elterngeld oder auch Verdienste aus einer Nebenbeschäftigung kommen.

Absetzbare Kosten, die angerechnet werden

Es gibt eine Vielzahl an absetzbaren Kosten, die in Bezug auf das bereinigte Nettoeinkommen angerechnet werden können.

Typische abzugsfähige Kosten:

  • Fahrtkosten
  • Kontoführungsgebühren
  • Private Krankenversicherung
  • Altersvorsorge
  • Unterhalt für Kinder
  • Lebens- und Unfallversicherung
  • Beiträge bei Berufsverbänden
  • Arbeitsmittel (Arbeitskleidung)
  • Tilgung von Schulden
  • Fortbildungskosten
  • Kosten für Instandhaltungsmaßnahmen bei Immobilien

Elternunterhalt Freibeträge: Was ist die Düsseldorfer Tabelle?

Beim Thema Elternunterhalt wird regelmäßig die Düsseldorfer Tabelle hinzugezogen. Sie gilt bundesweit als Richtlinie zum Unterhaltsbedarf von Unterhaltsberechtigten. Relevant ist dabei einerseits, über welches Einkommen der Zahlungspflichtige verfügt. Andererseits spielt das Alter desjenigen eine Rolle, der Empfänger des Unterhalts ist.

Die Düsseldorfer Tabelle ist nicht mit einem Gesetz gleichzusetzen. In der Praxis wird die Düsseldorfer Tabelle und deren Leitlinien aber bei den meisten Oberlandesgerichten bei ihrer Rechtsprechung berücksichtigt.

Der Selbstbehalt der Kinder

Grundsätzlich ist beim Elternunterhalt oberstes Gebot, dass niemand aufgrund von Unterhaltszahlungen seinen eigenen Unterhalt gefährdet. Der Lebensstandard soll sich ebenso nicht aufgrund von Unterhaltszahlungen verschlechtern. Das Recht auf den sogenannten Selbsterhalt steht deshalb allen Bürgern zu. So bleiben grundsätzliche Anschaffungen des täglichen Lebens, unter anderem Kleidung oder Lebensmittel, davon unberührt.

Festgelegt ist, dass der Unterhaltspflichtige Recht auf einen Selbstbehalt von 1.800 € hat, inbegriffen einer Warmmiete von 480 €. Anders sieht es bei verheirateten Kindern aus. Auf den Ehepartner entfällt dann ein Betrag von 1.440 €. Für die Familie ist derzeit ein Familienselbstbehalt von 3.240 € festgelegt.

Hinweis

Unverheiratete können den erhöhten Familienselbstbehalt nicht für sich einfordern.

Regelung, wenn mehrere Kinder Unterhalt leisten können

Das Bürgerliche Gesetzbuch (§ 1606) regelt die Handhabe, wenn mehrere Kinder von Pflegebedürftigen für deren Unterhalt aufkommen können. Es kommt zu einer anteiligen Haftung. Entscheidend ist in dieser Angelegenheit ausschließlich, wie hoch das Einkommen sowie das Vermögen der Kinder ist. Der Selbstbehalt wird allerdings immer gewahrt.

Nicht auszuschließen ist, dass nur ein Kind für den Unterhalt des pflegebedürftigen Elternteils aufkommt, obwohl weitere Geschwister dazu in der Lage wären. Die Möglichkeit, dass in diesem Fall das zahlende Kind die Geschwister zu einem finanziellen Ausgleich auffordert, besteht.

Angehörigen-Entlastungsgesetz: Was ändert sich ab 01. Januar 2020?

Damit Angehörige von Pflegebedürftigen zukünftig in Sachen Elternunterhalt entlastet werden, hat das Bundeskabinett bereits ein Gesetz, das sogenannte Angehörigen-Entlastungsgesetz, beschlossen. Demnach sollen nur noch Menschen mit einem Jahresbruttoeinkommen von über 100.000 € beim Unterhalt herangezogen werden. Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) möchte damit vor allem Bürger mit geringem und mittlerem Einkommen entlasten.

Aber auch Pflegebedürftigen selbst soll die Entscheidung für eine Aufnahme in ein Pflegeheim erleichtert werden. Schließlich sind ihnen die mit dem Aufenthalt im Pflegeheim verbundenen finanziellen Folgen für ihre Kinder oft bewusst. Sie entscheiden sich deshalb nicht selten gegen die Unterbringung im Pflegeheim, obwohl diese aus gesundheitlichen Gründen notwendig wäre.

Sollte das Gesetz, das bislang noch nicht beschlossen ist, tatsächlich in Kraft treten, werden vom Bund Mehrkosten für die Kommunen und Länder im Umfang von 300 Millionen Euro pro Jahr prognostiziert.

Elternunterhalt vermeiden? Bescheide überprüfen

Wenn das Sozialamt finanzielle Forderungen an die Kinder von Pflegebedürftigen stellt, müssen diese nicht zwangsläufig die geforderten Kosten abnicken. Wer sich bei der Berechnung ungerecht behandelt fühlt, beziehungsweise Zweifel an der Richtigkeit des Bescheids hat, sollte diesen auf jeden Fall überprüfen lassen. Immer wieder kann es dazu kommen, dass fehlerhafte Beträge in Bescheiden angegeben sind.

Da aber viele Faktoren bei der Berechnung des zu zahlenden Betrags vom Sozialamt herangezogen werden, ist es nicht immer ganz einfach, mögliche falsche Angaben des Bescheids ausfindig zu machen oder dagegen vorzugehen. Eine anwaltliche Beratung kann in diesem Fall eine gute Lösung sein.

Können Eltern auf den Elternunterhalt verzichten?

Hinweis

Laut Bürgerlichem Gesetzbuch (§ 1614) ist es nicht möglich, dass Pflegebedürftige auf die Unterhaltsleistungen ihrer Kinder verzichten.

Eine Einschränkung ergibt sich allerdings aus Absatz 2 von § 1614 des Bürgerlichen Gesetzbuches: „Durch eine Vorausleistung wird der Verpflichtete bei erneuter Bedürftigkeit des Berechtigten nur für den im § 760 Abs. 2 bestimmten Zeitabschnitt oder, wenn er selbst den Zeitabschnitt zu bestimmen hatte, für einen den Umständen nach angemessenen Zeitabschnitt befreit.”

Fazit zum Elternunterhalt

Wer pflegebedürftig ist und deshalb im Pflegeheim betreut werden muss, kommt zunächst mit seinem eigenen Vermögen dafür auf. Viele können die Kosten allerdings nicht dauerhaft selbst decken. Dann kommt die Unterhaltspflicht der Kinder mit ins Spiel. Dabei hängt es von vielen Faktoren ab, wie hoch der Elternunterhalt ausfällt. Wer mit einem entsprechenden Bescheid konfrontiert wird, sollte bei Unklarheiten immer Rat einholen, beispielsweise direkt beim Sozialamt oder beim Rechtsanwalt.

Mit der im Jahre 2020 anstehenden Gesetzesänderung können zukünftig besonders Bürger mit geringem und mittleren Gehalt entlastet werden. Aber auch Gutverdiener werden nicht durch die Finger schauen müssen.