Aktiengesellschaft gründen – warum eigentlich nicht? Welche Vorteile Sie mit einer AG haben und wie die Gründung funktioniert
Ein Beitrag von Ferdinand Ballof. Er ist Rechtsanwalt und Steuerberater. E-Mail: F.Ballof@gmx.de
Kompakt-Info:
Wer bei der Rechtsform AG nur an große Konzerne denkt, liegt falsch: Sie können auch ein kleines oder mittelständisches Unternehmen als Aktiengesellschaft führen – und damit eine ganze Reihe von Vorteilen nutzen. Die wichtigsten finden Sie auf der folgen- Fortsetzung ➜ den Seite.
Neue Kapitalquellen erschließen – auch ohne Banken
Durch den Verkauf von Aktien gewinnen Sie für Ihr Unternehmen eine Kapitalquelle. Sie brauchen dafür auch nicht an die Börse zu gehen. Inhaber-Aktien können Sie beliebig an Dritte verkaufen. Wenn Sie es richtig machen, können Sie sogar 75 Prozent der Unternehmensanteile verkaufen und trotzdem die Herrschaft über Ihr Unternehmen behalten.
Damit machen Sie sich unabhängiger von der reinen Banken- Finanzierung, die bei den aktuellen Praktiken der Kreditvergabe immer problematischer wird.
Bessere Rating-Einstufung und bessere Bonität
Allein die Rechtsform der AG sorgt für eine bessere Einstufung im Banken-Rating. Sie bekommen günstigere Konditionen!
Mehr Freiheiten
Als Vorstandsvorsitzender einer AG handeln Sie unabhängiger und brauchen sich nicht von Gesellschaftern hereinreden zu lassen.
Mitarbeiter binden und motivieren
Durch die Ausgabe von Aktien machen Sie Ihre Mitarbeiter zu Miteigentümern des Unternehmens. Das fördert Einsatzbereitschaft, Leistung und Treue.
Sicherung Ihres Lebenswerks
OHG- oder KG-Gesellschaften werden immer wieder durch Erbstreitigkeiten in den Ruin getrieben. Bei der AG bleibt Ihr Lebenswerk bestehen. Denn die Erben können allenfalls ihre Anteile verkaufen.
Die Gründung einer AG verläuft in diesen Schritten:Notarielle Feststellung der Satzung durch den oder die Gründer.
Der oder die Gründer übernehmen die Aktien gegen Baroder Sacheinlagen
Vorstand und Aufsichtsrat werden bestellt. Eintragung ins Handelsregister und Bekanntmachung. ■
Notarielle Feststellung der Satzung durch den oder die Gründer.
Der oder die Gründer übernehmen die Aktien gegen Baroder Sacheinlagen
Vorstand und Aufsichtsrat werden bestellt. Eintragung ins Handelsregister und Bekanntmachung. ■
Die kleine AG – eine attraktive Rechtsform auch für Mittelständler
Auch als mittelständischer Unternehmer können Sie finanzieren wie die Großen. Sofern Sie für Ihr Unternehmen die Rechtsform der AG wählen, sind Sie eher in der Lage, die Blockadebildung der Banken, die sich zunehmend beim Firmenkreditgeschäft verweigern, zu brechen.
Mit der Rechtsform der AG eröffnen Sie sich sogar den Zugang zur Börse.
Erweitern Sie Ihre Finanzierungsbasis
Die „kleine Aktiengesellschaft“ ist eine für mittelständische Unternehmen geeignete Rechtsform, die Ihnen die Möglichkeit gibt, Ihr Unternehmen von einer einseitigen Bankfinanzierung abzukoppeln. Allein die Rechtsform AG verbessert Ihre Bonität und erweitert somit Ihre Finanzierungsmöglichkeiten.
Die kleine AG ist kein neuer Rechtsform-Typus. Für Firmen mit überschaubarem Gesellschafterkreis wird über die Rechtsform der kleinen AG eine der GmbH ähnliche und mit den Vorzügen der AG ausgestattete Gesellschaftsform angeboten.
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Welche besonderen Vorteile diese Rechtsform bietet
Auch Sie als mittelständischer Unternehmer haben ein Recht, diese attraktive Unternehmensform, die Ihnen die Möglichkeit der direkten Kapitalaufnahme verschafft, zu nutzen. Sie können den Gang an die Börse antreten. Damit ist für Sie eine weitgehende Unabhängigkeit von Banken und sonstigen Kreditgebern möglich. Auch wenn Sie nicht an die Börse gehen, können Sie sich durch die Ausgabe neuer Aktien Eigenkapital beschaffen.
Ein weiterer Vorteil liegt in der Unabhängigkeit des Vorstands, der stets ohne lästiges Reinreden der Gesellschafter seine Führungsrolle wahrnehmen und seine Vorstellungen verwirklichen kann. Ebenso bietet die AG eine unkomplizierte Möglichkeit der
Mitarbeiterbeteiligung. So können Sie Arbeitnehmer langfristig an Ihr Unternehmen binden und motivieren.
Inhaber-Aktien können Sie beliebig an Dritte übertragen. Eine notarielle Beurkundung – wie bei der Übertragung eines GmbH- Anteils – ist nicht erforderlich.
Außerdem können Sie mit dieser Gesellschaftsform ein Problem ganz geschickt mit erledigen: den Unternehmensübergang auf die nächste Generation.
Da niemand gerne darüber nachdenkt, haben viele Mittelständler nicht testamentarisch vorgesorgt. Sie bedenken nicht, dass der Tod des OHG- oder KG-Gesellschafters auch das Ende der Gesellschaft bedeuten kann. Erben können durch Geltendmachung von Erb- und Abfindungsansprüchen die Gesellschaft in den Ruin treiben.
Ganz anders in der AG. Hier können die Erben nicht die Auflösung der Gesellschaft betreiben, sondern sie können nur ihre eigenen Aktien verkaufen. Aber eines bleibt bestehen: Ihr Lebenswerk. Insofern kann die Wahl der Rechtsform AG auch ein Schritt zum Überleben Ihrer Firma sein.
Aber bevor Sie sich mit dem Weg in die AG beschäftigen, sollten Sie sich einen ersten Überblick über diese Rechtsform verschaffen.
Die rechtlichen Rahmenbedingungen und die wichtigsten BegriffeRechtsfähigkeit: Die AG ist wie die GmbH eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Für Verbindlichkeiten haftet nur das Gesellschaftsvermögen.
Unternehmensgegenstand: Jede Art von Betrieb kann als AG firmieren.
Satzung: Sie bildet die gesellschaftsvertragliche Basis und muss bestimmte Mindestangaben enthalten.
Aktionäre: „Gesellschafter“ der AG können sowohl natürliche als auch juristische Personen (beispielsweise eine GmbH) sein.
Rechtsfähigkeit: Die AG ist wie die GmbH eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Für Verbindlichkeiten haftet nur das Gesellschaftsvermögen.
Unternehmensgegenstand: Jede Art von Betrieb kann als AG firmieren.
Satzung: Sie bildet die gesellschaftsvertragliche Basis und muss bestimmte Mindestangaben enthalten.
Aktionäre: „Gesellschafter“ der AG können sowohl natürliche als auch juristische Personen (beispielsweise eine GmbH) sein.
So legen Sie den Grundstein für Ihre AG
Für die Gründung einer AG müssen Sie die folgenden Schritte in zeitlicher Reihenfolge beachten:
Phase 1: Vor einem Notar stellen die Firmengründer – eine oder mehrere geschäftsfähige Personen – durch notarielle Beurkundung die Satzung fest.
Können Sie als Gründer diesen Termin nicht wahrnehmen, können Sie sowohl einem Mitgründer – wenn Sie nicht allein die AG gründen – als auch einem Dritten Vollmacht erteilen. Diese Vollmacht müssen Sie aber notariell beglaubigen lassen.
Phase 2: Sodann übernehmen der/die Gründer die Aktien gegen Baroder Sacheinlagen. Haben die Gründer alle Aktien übernommen, ist die AG errichtet. Das heißt aber nicht, dass sie als solcheGrundkapital: Der Mindestnennbetrag des Grundkapitals beträgt 50.000 õ.
Aktien: Der Mindestnennbetrag liegt bei 1 õ.
Vermögen der AG: Das eigene Vermögen der AG ist nicht mit dem Grundkapital zu verwechseln. Werden Aktien zu einem höheren Betrag als dem Nennbetrag ausgegeben, erhöht sich dadurch das Gesellschaftsvermögen (nicht das Grundkapital).
Übertragung von Inhaber-Aktien: Sie ist jederzeit und formfrei durch Einigung und Übergabe möglich.
Organe der AG: Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung. Der Aufsichtsrat überwacht ihn. In der Hauptversammlung der Aktionäre werden grundlegende Entscheidungen zur Geschäftspolitik getroffen.
Gewinne: Die Aktionäre haben Anspruch auf Auszahlung einer Dividende auf der Basis eines Beschlusses der Hauptversammlung.
Grundkapital: Der Mindestnennbetrag des Grundkapitals beträgt 50.000 õ.
Aktien: Der Mindestnennbetrag liegt bei 1 õ.
Vermögen der AG: Das eigene Vermögen der AG ist nicht mit dem Grundkapital zu verwechseln. Werden Aktien zu einem höheren Betrag als dem Nennbetrag ausgegeben, erhöht sich dadurch das Gesellschaftsvermögen (nicht das Grundkapital).
Übertragung von Inhaber-Aktien: Sie ist jederzeit und formfrei durch Einigung und Übergabe möglich.
Organe der AG: Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung. Der Aufsichtsrat überwacht ihn. In der Hauptversammlung der Aktionäre werden grundlegende Entscheidungen zur Geschäftspolitik getroffen.
Gewinne: Die Aktionäre haben Anspruch auf Auszahlung einer Dividende auf der Basis eines Beschlusses der Hauptversammlung.
rechtlich schon besteht. Nötig sind noch die folgenden weiteren Schritte:
Die AG muss nach Bestellung von Vorstand und Aufsichtsrat und der eventuellen Durchführung der Gründungsprüfung noch zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet und durch das Handelsregister des Amtsgerichts nach entsprechender Prüfung eingetragen werden.
Erst danach ist die AG im Rechtssinne existent. Sodann muss die Gesellschaft noch bekannt gemacht werden.
Die Satzung der AG
Bei einer AG spricht man nicht vom Gesellschaftsvertrag, sondern von der Satzung. An deren Feststellung können sich eine oder mehrere Personen beteiligen, und sie muss notariell beurkundet werden. Die Satzung muss folgende Mindestangaben enthalten:
Den Gesellschaftsgläubigern haftet nur das Gesellschaftsvermögen. Vor der Eintragung ins Handelsregister haften die Gründer persönlich, nach der Eintragung nicht mehr. Die Aktionäre sind nur zur Leistung ihrer Einlagen verpflichtet. Von dieser Einla-
Die Gründer,
den Nennbetrag der Aktien, die Zahl der Stückaktien, den Ausgabebetrag und bei mehreren Aktiengattungen die Gattung, die jeder Gründer übernimmt,
Firma und Sitz der Gesellschaft,
Unternehmensgegenstand,
Höhe des Grundkapitals,
bei Nennbetragsaktien den Nennbetrag und die Zahl der Aktien jeden Nennbetrags, bei Stückaktien deren Anzahl,
Angaben, ob Inhaber- oder Namensaktien ausgestellt werden,
Anzahl der Vorstandsmitglieder,
Bestimmungen über die Form der Bekanntmachung (Bundesanzeiger oder Tageszeitungen).
genverpflichtung können die Aktionäre nicht befreit werden, brauchen aber bei Verlust oder Insolvenz auch keine Nachschüsse zu leisten.
Die Gewinnanteile der Aktionäre bestimmen sich nach dem Verhältnis ihrer jeweiligen Aktiennennbeträge am Grundkapital. Die Satzung kann eine abweichende Gewinnverteilung festschreiben. Für die kleine AG gelten Ausschüttungserleichterungen.
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Die kleine AG ist eine vorteilhafte Rechtsform im Hinblick auf Basel II
GmbH, KG oder Einzelfirma sind zwar nicht out, aber viele Mittelständler stoßen spätestens bei der Kapitalbeschaffung mit diesen Rechtsformen an ihre Grenzen. Denn bei der Finanzierung führt die massive Verschärfung des §18 KWG dazu, dass die Banken wegen neuer Ratingvorgaben den Mittelstand nicht mehr wie gewohnt bedienen können. Für viele Unternehmen hat dies zur Folge, sich das notwendige Kapital zur Finanzierung weiteren Wachstums anderweitig beschaffen zu müssen.
Was Rating bedeutet
Der englische Ausdruck „to rate“ bedeutet „bewerten“ oder „abschätzen“. Das Wort „Rate“ steht für „Verhältniszahl“ oder „Quote“. In diesem Fall versteht sich Rating als „Credit-Rating“, also die Beurteilung von Kreditrisiken. Ratings stellen Aussagen über die Fähigkeit eines Schuldners dar, finanzielle Verpflichtungen vollständig und fristgerecht erfüllen zu können.
Das Rating wurde vor gut 100 Jahren in den USA entwickelt und hat sich seitdem insbesondere auf dem amerikanischen Markt und auf internationalen Finanzmärkten etabliert.
In Deutschland, insbesondere bei mittelständischen Unternehmen, findet die Prüfung der Kreditwürdigkeit bisher fast ausschließlich durch Banken, Leasing- und Factoringgesellschaften, Kreditversicherer sowie durch die Unternehmen selbst im Rahmen eines Lieferantenkredits statt. Doch das wird sich in Zukunft ändern.
Banken müssen ein Mindest-Eigenkapital vorhalten
Banken sind seit Basel I (1988) bei der Vergabe von Krediten verpflichtet, in Abhängigkeit von der Kreditsumme ein Mindest- Eigenkapital vorzuhalten, um eventuelle Ausfälle abzusichern.
Zurzeit besteht keine Bonitätsgewichtung, das heißt, dass Eigenkapital der Bank in Höhe von einheitlich 8 Prozent der Kreditsumme zur Kreditunterlegung bereit gestellt werden muss. (Voraussichtlich bis Ende 2006.) Bei einem Kredit von 200.000 õ führt das zu einer Eigenkapitalbindung von 16.000 õ. Die dabei entstehenden Eigenkapitalkosten fließen in die Zinskalkulation mit ein. Bonitätsnoten finden bislang also keine Berücksichtigung.
Mit Basel II wollen die internationalen Bankenaufsichtsbehörden das Kreditgeschäft über Ländergrenzen hinweg vereinheitlichen. Ziel ist es dabei, eine differenzierte Bewertung von Finanzrisiken zu finden, die dann das Kriterium für die Höhe der Eigenkapitalhinterlegung bilden sollen.
Die Messung dieser Risiken erfolgt durch das Rating. Folge wird sein, dass Banken ihre Firmenkredite bei einer positiven Ratingnote nur zu 20 Prozent, für schlecht bewertete Unternehmen jedoch bis zu 150 Prozent des Standardsatzes von 8 Prozent mit Eigenkapital unterlegen müssen.
Für Unternehmen mit guter Bonität werden Kredite billiger, für solche mit schlechter Bonität jedoch teurer. Den Mittelstand wird künftig bei der Kreditvergabe nicht nur die Frage, ob überhaupt ein Kredit vergeben wird, sondern auch in welcher Höhe und zu welchen Konditionen, zwingend tangieren, da die Banken die Kreditkonditionen vom individuellen Rating abhängig machen.
Beim Rating zählen nicht nur Zahlen der Vergangenheit
So wird die Bank speziell darauf achten, welche Ertragsperspektive das Unternehmen in Zukunft hat. Außerdem werden vornehmlich die Qualität von Management und Rechnungswesen, die Qualität der Geschäftsleitung, das Vorliegen einer Nachfolgeregelung, die wirtschaftlichen Verhältnisse und die Unternehmensentwicklung unter die Lupe genommen.
Hier bietet die kleine AG Abhilfe
Diese Rechtsform hat den großen Vorteil, sich fast unbegrenzt auf dem organisierten Eigenkapitalmarkt bedienen zu können. Auch für die „kleine“ nicht börsennotierte AG gibt es auf Grund der leichten Übertragbarkeit von Aktien die Möglichkeit, neue Aktionäre aufzunehmen und damit die Eigenkapitalbasis zu stärken. Diese Möglichkeiten bleiben anderen Gesellschaftsformen verwehrt. Durch die Ausgabe neuer Aktien kann Eigenkapital beschafft werden. Das macht die kleine AG kreditunabhängiger.
Um die Aktien erfolgreich zu vermarkten, stehen Profis Gewehr bei Fuß. Vielleicht lohnt sich die Überlegung, das Marketing einem Spezialisten zu überlassen, beispielsweise einem Finanzmakler oder einer Finanzmarketingagentur.
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Vorteile bei der Nachfolgeregelung
Hat der Unternehmer keine Vorsorge für die Zukunft getroffen, sprich noch keine Nachfolgeregelung geplant, wirkt sich dieses Versäumnis beim Rating negativ aus. Denn wenn kein Nachfolger in absehbarer Zeit in Sicht ist, besteht die Gefahr des Unternehmensuntergangs beim Tod des derzeitigen Inhabers. Noch nicht zurückgezahlte Kredite kann die Bank unter Umständen ganz oder teilweise abschreiben. Ist aber ein Nachfolger in Sicht, hält sie sich an diesen.
Das Problem Nachfolgeregelung stellt sich insbesondere bei Familiengesellschaften. Denn die Regelung der Unternehmensnachfolge erfordert gerade in Unternehmen, in denen kein geeigneter Nachfolger da ist oder kein Familienmitglied die Unternehmensnachfolge antreten möchte, eine konstruktive und für alle Seiten einvernehmliche Lösung.
Und genau da setzt die Vorteilhaftigkeit der kleinen AG an. Ist kein Nachfolger da, kann infolge der Trennung von Eigenkapital
und Management ein fremder Vorstand eingestellt werden, der nach eigenem Gutdünken handeln kann, das heißt, er ist den einzelnen Aktionären gegenüber nicht weisungsgebunden. Diese Tatsache erleichtert die Einstellung hoch qualifizierter Unternehmensleiter.
Bei einer Nachfolgeregelung spielen zumeist auch psychologische Probleme eine Rolle. Der Senior hat oft das Gefühl, über Nacht seiner Aufgaben und Verantwortung entledigt zu sein. Da kann die kleine AG Abhilfe schaffen, weil das Unternehmen fließend in andere Hände übertragen werden kann. So zeigt die Praxis, dass es in der Mehrzahl der Fälle gewollt ist, die Aktienpakete nicht auf einmal, sondern in gestaffelten Teilpaketen zu übertragen. Dann können sich sowohl Seniorunternehmer als auch Nachfolger besser auf die Situation einstellen. So kann zum Beispiel folgende Staffelung ratsam sein:
Zu Beginn der Nachfolge wird eine jährliche Übergabe von 5 Prozent der Aktien vereinbart. Innerhalb der ersten beiden Jahre wird sich zeigen, ob der designierte Nachfolger den Aufgaben gewachsen ist. Ist das der Fall, können in den Folgejahren jährlich 10 bis 20 Prozent der Aktien übertragen werden. So kann der Nachfolger mit der steigenden Aktienübernahme an seiner Aufgabe wachsen.
Außerdem hat diese Lösung einen weiteren Vorteil: Der Senior gibt die Verantwortung langsam aus der Hand, und der Nachfolger kann bei einer schrittweisen Übergabe die zu zahlende Summe leichter finanzieren.
Weiterer Vorteil: Mitarbeiterbeteiligung
Die Vision: Jeder Mitarbeiter ist auch Aktionär des Unternehmens. Das ist keine Utopie, sondern bei der kleinen AG möglich. Durch Aktienübertragungen auf Mitarbeiter werden diese Teilhaber des Unternehmens und können unmittelbar am Unternehmenserfolg mitwirken. Dies hat in aller Regel eine Minimierung der Fluktuation und eine höhere Produktivität und damit eine bessere Wettbewerbsfähigkeit zur Folge. Auch diese Tatsache wird positiv beim Rating berücksichtigt.
Und noch ein Vorteil: Eingeschränkte Publizitätspflicht
Ein besonderer Vorteil der kleinen AG ist die eingeschränkte Publizitätspflicht. Es genügt, die Bilanz ohne Gewinn- und Verlustrechnung beim zuständigen Handelsregister zu hinterlegen.
Eine Mitbestimmungspflicht der Arbeitnehmer sieht das Aktiengesetz für Aktiengesellschaften unter 500 Arbeitnehmern nicht vor. Genauso profitieren die Aktionäre von der geringeren Insolvenzquote als bei anderen Gesellschaftsformen. Das Unternehmen ist auch dadurch bei Banken kreditwürdiger.
Bei der richtigen Entscheidung bleiben Sie Herr Ihrer AG
Die Vorteile, die Ihnen die kleine AG bietet, werden möglicherweise von der leidigen Frage eines eventuell schwindenden Einflusses auf Ihr Unternehmen überschattet.
Vielleicht haben Sie die Vorstellung: „Wenn ich erst einmal Fremdaktionäre habe, kann ich von diesen aufs Abstellgleis gedrängt werden. Dann habe ich in meinem Unternehmen nichts mehr zu melden. Das mache ich nicht mit.“
So denken sicherlich viele Einzelunternehmer und Personengesellschafter, die den Schritt in die AG wegen des befürchteten schwindenden Einflusses bisher nicht vollzogen haben.
Doch diese Angst ist unbegründet. Wenn Sie die Weichen richtig stellen, sprich die „richtigen“ Aktien ausgeben, brauchen Sie sich um den schwindenden Einfluss keine Gedanken zu machen. Sie können durch die Ausgabe neuer Aktien Eigenkapital beschaffen und dennoch das Sagen behalten.
Wenn beispielsweise nahezu drei Viertel des Grundkapitals in fremde Hände gegangen sind, können Sie dennoch Herr Ihres Unternehmens bleiben. Das Aktiengesetz erlaubt die Ausgabe verschiedener Aktiengattungen.
Und so sichern Sie Ihre Stimmenmehrheit
Das Aktiengesetz erlaubt die Ausgabe zweier Aktiengattungen bis zur Parität, nämlich die Ausgabe von Stammaktien und die Ausgabe von Vorzugsaktien ohne Stimmrecht. Deshalb reicht es aus, 25 Prozent plus eine Aktie sämtlicher Stammaktien in der Familie zu behalten, um das Unternehmen zu beherrschen.
Sie sollten aber bedenken, dass Sie Vorzugsaktien ohne Stimmrecht nicht in unbegrenztem Ausmaß ausgeben können. Das Aktiengesetz hat die Ausgabe von Vorzugsaktien auf maximal 50 Prozent des Grundkapitals begrenzt. Im Extremfall steht also jeder Stammaktie eine Vorzugsaktie gegenüber.
Wenn Sie das Grundkapital Ihrer AG beispielsweise in 500 Stammaktien zu 50 õ, die stimmberechtigt sind, und in 500 Vorzugsaktien, die nicht stimmberechtigt sind, aufteilen, verfügen die Stammaktionäre, wenn sie 375 Stammaktien halten, über 75 Prozent der stimmberechtigten Aktien (375 von 500 = 75 Prozent).
Ist das der Fall, das heißt, werden Vorzugsaktien ohne Stimmrecht in größtmöglichem Umfang ausgegeben, so verfügen die Altgesellschafter mit einer Kapitalbeteiligung von 37,5 Prozent immer noch über eine Dreiviertel-Mehrheit der Stimmen. Diese Relation öffnet für Sie erhebliche Finanzierungsspielräume.
Beispiel: Wie Sie Stammaktien und Vorzugsaktien kombinieren können
Das Grundkapital der X-AG beträgt 5 Mio. õ. Es wird gehalten zu 75 Prozent von Familie X und zu 25 Prozent von Fremdaktionären. Im Zuge einer Kapitalerhöhung wird das Grundkapital auf 10 Mio. õ aufgestockt.
Würden Stammaktien ausgegeben, so wäre Familie X nur noch zu 37,5 Prozent beteiligt. Die Fremdaktionäre hätten das Sagen.
Anders aber bei der Ausgabe von stimmrechtslosen Vorzugsaktien. Hier ist Familie X zwar auch nur mit 37,5 Prozent beteiligt. Aber sie hält nach wie vor 75 Prozent der Stammaktien, die das Stimmrecht gewähren. Familie X bleibt nach wie vor Herr des Unternehmens.
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Das Stimmrecht wird den Vorzugsaktionären abgekauft
Sie sollten allerdings beachten, dass Sie bei der Dividendenzahlung die Vorzugsaktionäre zuerst und bevorzugt behandeln müssen.
Erstens werden den Vorzugsaktionären in aller Regel höhere Dividenden gezahlt, und zweitens gehen die Stammaktionäre leer aus, wenn der Bilanzgewinn nach der bevorzugten Auszahlung an die Vorzugsaktionäre verbraucht ist.
Diese Bevorzugung erkaufen sich die Vorzugsaktionäre durch einen Stimmrechtsausschluss. Das Stimmrecht lebt aber wieder auf, wenn die Dividende ausfällt und auch im Folgejahr nicht nachgezahlt wird.
Beachtenswertes bei der Ausgabe von Stammaktien
Mit der Ausgabe von Stammaktien signalisieren die Altgesellschafter, dass sie bereit sind, künftig die Macht in ihrem Unternehmen zu teilen. Sie schaffen zwar dadurch Vertrauen bei den Anlegern, müssen allerdings zur Erhaltung ihrer Mehrheitsposition mindestens 50 Prozent plus 1 Aktie der Stammaktien halten.
Aber damit nicht genug. Sie müssen auch bei künftigen Kapitalerhöhungen mitziehen, um nicht die Mehrheit zu verlieren. Können sie bei einer Kapitalerhöhung nicht mithalten, werden sie von den Fremdaktionären „überflügelt“, was einem Abschieben auf das Abstellgleis gleichkommt.
Wenn Sie sich also auch künftig Ihren Einfluss sichern wollen, kommt die Ausgabe von Stammaktien bei Kapitalerhöhungen für Sie nicht in Betracht.
Checkliste: Vorteile der kleinen AG
@ Erweiterung der Finanzierungsbasis @ Unabhängigkeit von Banken und sonstigen Kreditgebern @ Erleichterte Kapitalbeschaffung für Expansionspläne @ Unabhängigkeit des Vorstands @ Erleichterung des Generationenwechsels @ Mitarbeiterbeteiligung am Kapital @ Bessere Ratingeinstufung @ Leichtere Rekrutierung eines qualifizierten Managements @ Leichte Anteilsübertragung (kein Notar erforderlich) @ Sicherung des Stimmrechts durch Ausgabe von Vorzugsaktien

