Änderungskündigung
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Eine Änderungskündigung liegt vor, wenn ein Dauerschuld-Verhältnis gekündigt wird, wobei dem Gekündigten gleichzeitig das Angebot gemacht wird, einen neuen Vertrag mit geänderten Bedingungen abzuschließen.
Eine Änderungskündigung mit Ziel, eine Mieterhöhung durchzusetzen, ist bei einem Wohnraum-Mietvertrag rechtlich untersagt (§ 573 Abs. 1 BGB).
Bei einem Gewerbe-Mietvertrag ist die Kündigung eines unbefristeten Mietverhältnisses unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist möglich.
Der Vermieter darf dem Mieter dann anbieten, das Mietverhältnis zu einer höheren Miete weiterzuführen. Können sich die Parteien auf keinen neuen Mietvertrag einigen, ist das Mietverhältnis mit Ablauf der Kündigungsfrist beendet.