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Anfechtungsklage: Alles Wichtige zu Fehlern in Jahresabrechnung

Inhaltsverzeichnis

Dass kleine Fehler in einer Jahresabrechnung, die nur geringfügige Beträge ausmachen, nicht zur Rechtswidrigkeit der Abrechnung führen, entschied das Landgericht Berlin im Februar 2013.

Ein Wohnungseigentümer hatte den Beschluss der letzten Eigentümerversammlung, mit dem die letzte Jahresabrechnung genehmigt worden war, angefochten.

Ihre Anfechtungsklage stützte sie darauf, dass der Heizkostenabrechnung ein falscher Kostenverteilungsschlüssel zu Grunde gelegt worden war. Die Teilungserklärung  sah nämlich eine Verteilung der Kosten nach Wohnfläche vor.

Die Eigentümergemeinschaft war jedoch der Ansicht, dass der Beschluss ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht, weil die angefochtene Abrechnung für die klagende Wohnungseigentümerin lediglich Mehrkosten i.H.v. 1,10 € verursachte.

Bei Anwendung des richtigen Kostenverteilungsschlüssels würde sich auch für sämtliche Wohnungseigentümer nur eine minimale Änderung ergeben. Dem angegriffenen Beschluss war zudem ein ab dem nächsten Jahr per Gesetz anzuwendender Kostenverteilungsschlüssel zu Grunde gelegt worden.

Das zuständige Landgericht in Berlin entschied zu Gunsten der Eigentümergemeinschaft. Der gefasste Beschluss entsprach ordnungsgemäßer Verwaltung.

Der fehlerhaft angewendete Kostenverteilungsschlüssel führte nur zu einer minimalen Abweichung zu Lasten der anfechtenden Wohnungseigentümerin.

Für die Zukunft war zudem ohnehin die Berechnung auf der Grundlage dieses Verteilungsschlüssels vorzunehmen. Diese Umstände ließen das Rechtsschutzinteresse der klagenden Wohnungseigentümerin entfallen.

Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt immer dann, wenn die Anfechtungsklage, ihr Erfolg vorausgesetzt, dem klagenden Wohnungseigentümer oder der Eigentümergemeinschaft keinen erheblichen Vorteil bringt (LG Berlin, Urteil v. 13.02.13, Az. 85 S 64/12 WEG).