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Bonitätsbescheinigung vom Vermieter keine Pflicht

Inhaltsverzeichnis

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit einem Urteil erneut auf die Seite von Vermietern geschlagen und stärkt ihnen damit den Rücken.Der BGH entschied, dass Vermieter ihren  Mietern keine Bonitätsauskunft ausstellen müssen – auch dann nicht, wenn der Mieter eine andere Wohnung anmieten möchte und die Bonitätsauskunft für den neuen Vermieter benötigt.

Bonitätsbescheinigung: Mieter kann keine Herausgabe verlangen

Damit bestätigt das Urteil, dass das Ausstellen einer Mietschuldenfreiheitsbescheinigung nicht zu Aufgaben des Vermieters zählt, zu denen er verpflichtet ist.Dieser Urteilsspruch ließ die Klage eines Mieters scheitern, der von seinem Vermieter verlangte, dass er eine Bonitätsauskunft zur Vorlage bei seinem neuen Vermieter erhält.Der Vermieter übergab ihm jedoch lediglich Quittung über die geleisteten Mietzahlungen. Eine so genannte Mietschuldenfreiheitsbescheinigung wollte er seinem Mieter jedoch nicht ausstellen.

Bescheinigung nachteilig für Vermieter

Der BGH entschied, dass der Vermieter schon allein deshalb nicht dazu verpflichtet ist, weil diese Bescheinigung auch dazu führen könne, dass auf Forderungen verzichtet wird, die erst zu einem späteren Zeitpunkt entstehen.Durch das Ausstellen einer Bonitätsbescheinigung setzt der Vermieter deshalb seine gute Ausgangslage bei einem Prozess wegen der Zahlung für Schäden an der Wohnung aufs Spiel.Die Richter wiesen darauf hin, dass eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung in einem solchen Prozess durchaus als Verzicht auf noch offene Ansprüche interpretiert werden könnte.Bundesgerichtshof Karlsruhe, Aktenzeichen BGH VII ZR 238/08

Quittungen von Vermieter als Ausgleich für Bonitätsbescheinigung

Das Aushändigen von Quittungen über die geleisteten Mietzahlungen an den Mieter ist also ausreichend und besitzt den gleichen Informationsgehalt wie eine Bonitätsauskunft, denn die Quittungen beweisen ebenfalls, dass die Mietzahlungen eingegangen sind.Und Sie als Vermieter laufen nicht Gefahr, auf Ansprüche zu verzichten, die erst später – etwas durch Schäden an der Wohnung – entstehen.