+++ Die kostenlosen Online Live Webinare 2023 - Trading, Finanzen, Geldanlage & Vermögen +++

Gebäudeversicherung – Wasserschaden bei Haarrissen wird nicht bezahlt

Inhaltsverzeichnis

Die Richter des Münchener Landgerichts mussten sich mit der Haftung für einen Wasserschaden auseinandersetzen, dessen Ursache ungewiss war. Im vorliegenden Fall war ein Hauseigentümer gegen Leitungswasserschäden versichert.

Da er vor Entdeckung eines Feuchtigkeitsschadens die Versicherung gewechselt hatte, wandte er sich an die alte und die neue Versicherungsgesellschaft.

Schaden durch Hausschwamm

Beide Versicherungen bestritten ihre Haftung, weil der eingetretene Schaden auf Hausschwamm hindeutete. Hausschwamm ist aber von der Versicherung ausgenommen. Die neue Versicherung behauptete zudem, dass die alte Versicherung für den Schaden aufkommen müsse. Daraufhin klagte der Eigentümer gegen beide Versicherungen.

Das Münchener Landgericht wies die Klage ab. Denn im Beweisverfahren stellte sich heraus, dass der Schaden durch Leitungswasser nach dem Duschen verursacht worden war. Das Wasser war durch Haarrisse in der Duschwanne in Wände und Boden eingedrungen.

Schäden durch Leitungswasser

Nach § 4 der allgemeinen Wohngebäudeversicherungsbedingungen werden nur solche Schäden ersetzt, die durch bestimmungsgemäß ausgetretenes Leitungswasser entstehen. Zwar handelt es sich bei aus dem Duschkopf austretendes Leitungswasser um bestimmungsgemäß austretendes Wasser.

Im entschiedenen Fall war aber das Leitungswasser deshalb nicht bestimmungsgemäß ausgetreten, weil es nicht durch den Ablauf der Duschwanne lief, sondern durch feine Haarrisse in der Wanne in Wände und Boden eindrang. Die Undichtigkeit der Duschwanne war aber über die allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht geschützt.