+++ Der 1,36-Millionen-Euro Superzyklus - Live-Konferenz im Internet zum Gewinnstart am 7. Oktober +++

Hobbyraum gehört zur Wohnfläche

Inhaltsverzeichnis

Wenn keine andere Vereinbarung vorliegt, sind alle Räume, die zum Wohnen geeignet sind, als Wohnfläche anzurechnen, auch wenn sie baurechtliche Anforderungen an Wohnräume nicht erfüllen.

Dies entschied das Landgericht in Berlin Anfang Juli 2011.

Ein Mieter bemängelte nachträglich eine Betriebskostenabrechnung, weil nach seiner Ansicht die zugrunde gelegte Wohnfläche nicht richtig war.

Der Vermieter hatte nur die Wohnräume, nicht aber im Mietvertrag genannte Hobbyräume der Wohnanlage zur Berechnung herangezogen. Der Vermieter verklagte nun den Mieter auf Ausgleich der Betriebskostenabrechnung.

Das Berliner Gericht entschied die Klage zu Ungunsten des Vermieters. Die Hobbyräume waren bei der Berechnung der Betriebskosten zu berücksichtigen.

Die Wohnfläche ist sowohl im Wohnraummietrecht als auch bei frei finanziertem Wohnraum anhand der für preisgebundenen Wohnraum geltenden Bestimmungen zu ermitteln.

Mangels abweichender Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter sind alle zum Wohnen geeigneten Räume als Wohnfläche anzusetzen, auch wenn sie die baurechtlichen Anforderungen an Wohnräume nicht erfüllen.

Dass Räume im Mietvertrag des entschiedenen Rechtsstreits als „Hobbyraum“ bezeichnet wurden, war nach Ansicht des Gerichts unerheblich (LG Berlin, Urteil v. 01.07.11, Az. 63 S 66/10).

Mein Tipp: Da somit sämtliche Räume, die zum Wohnen geeignet sind, zur Berechnung der Wohnfläche herangezogen werden können, empfehle ich Ihnen als Vermieter, Räumlichkeiten die als Wohnräume nicht in Betracht kommen sollen, hiervon im Mietvertrag ausdrücklich auszunehmen.