Insolvenz des Vermieters: Mieter müssen die Miete an den Zwangsverwalter zahlen

Inhaltsverzeichnis

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte über die befreiende Wirkung von Mietzahlungen  an einen in der Insolvenz befindlichen Vermieter zu entscheiden an den der Mieter in Unkenntnis gezahlt hatte.

Das Grundstück eines insolventen Vermieters war versteigert worden und später zunächst ein Zwangsverwalter über das Grundstück bestellt.

Über das Grundstück war in der Vergangenheit jedoch ein befristeter Mietvertrag abgeschlossen worden und bereits die vereinbarte Miete von 35.000 € im Voraus entrichtet worden.

Der Zwangsverwalter forderte die Zahlung weiterer Miete.

Der Mieter war der Ansicht, dass die einmal geleistete Zahlung auch dem Zwangsverwalter gegenüber wirksam sei und er deshalb nicht zu einer weiteren Zahlung verpflichtet sei.

Der Zwangsverwalter erklärte deshalb die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs und klagte auf Räumung.

Der BGH hat entschieden, dass eine nach periodischen Zeitabschnitten bemessene Miete im Sinne des § 1124 Abs. 2 BGB auch bei einer im Mietvertrag vereinbarten Einmalzahlung anzunehmen ist.

Aus diesem Grund war die Vorausverfügung über die gesamte anfallende Miete gegenüber dem Zwangsverwalter unwirksam.

Ab der gerichtlichen Anordnung der Zwangsverwaltung war der Mieter zur Zahlung einer monatlichen Miete in Höhe von 486,11 € an den Zwangsverwalter verpflichtet.

Der Mieter musste auch gerade mit Rücksicht auf die unsichere Rechtslage mit der Möglichkeit rechnen, dass er zur Zahlung von Miete an den Zwangsverwalter verpflichtet war.

Die Kündigung des Zwangsverwalters war somit rechtmäßig und der Mieter zur Räumung verpflichtet (BGH, Urteil v. 30.04.14, Az. VIII ZR 103/13).