Nachbarschaftsstreit: Grillen ist Krieg
Spätestens im Mai wird jedes Jahr aufs Neue in Gärten und auf Balkonen die Grillsaison eröffnet.
Des einen Freud’ ist jedoch oft des anderen Leid, denn während der eine knuspriges Grillfleisch genießt, fühlen sich andere von den Essensdünsten und dem typischen beißenden Geruch eines Holzkohlenfeuers aus der Nachbarschaft eingeräuchert.
Nach Auffassung der Gerichte stellt das Grillen im Freien zunächst eine übliche und im Sommer gebräuchliche Art der Zubereitung von Speisen jeglicher Art dar.
Ein generelles Verbot jeglichen Grillens scheidet daher zwischen Grundstücksnachbarn ebenso aus wie in einem Mietshaus oder einer Wohneigentumsanlage.
Allerdings ist nach Möglichkeit ein Grillplatz zu wählen, der eine Beeinträchtigung der Nachbarn weitgehend ausschließt. Niemand muss hinnehmen, dass der Qualm in seine Wohn- und Schlafräume zieht.
Beim Grillen auf Balkonen und in kleinen Gärten ist eine Auswahl unter verschiedenen Aufstellorten allerdings meist gar nicht möglich.
Deshalb schränken die Gerichte das Grillen dann in zeitlicher Hinsicht ein, um einen gerechten Interessenausgleich zwischen den Nachbarn herbeizuführen.
Nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Bonn z. B. dürfen Mieter in einem Mehrfamilienhaus in der Zeit von April bis September einmal monatlich auf dem Balkon oder der Terrasse grillen, wenn sie diejenigen Mieter im Haus, deren Belästigung durch Rauchgase unvermeidlich ist, 48 Stunden vorher darüber informieren.
In ähnlicher Weise hielt das Bayerische Oberste Landesgericht ein fünfmaliges Grillen pro Sommer für den Grundstücksnachbarn für zumutbar, jedenfalls wenn der Grill am äußersten Ende des Gartens, also mit einem Abstand von 25 Meternzu den Wohnräumen des Nachbarn aufgestellt wurde.
Praxis-Tipp: Wenn Sie selbst grillen, denken Sie daran, Ihre Nachbarn rechtzeitig zu informieren.
Mitunter kann auch eine kleine Aufmerksamkeit oder eine kleine Kostprobe des Gegrillten den Unmut des Nachbarn dämpfen.
Werden Sie selbst durch allzu häufiges Grillen Ihres Nachbarn beeinträchtigt, teilen Sie ihm dies freundlich mit. Vielleicht lässt sich ein besserer Aufstellplatz für den Grill finden, oder der Nachbar ist bereit, die Häufigkeit der Grillfeste etwas zu reduzieren.
Bitten Sie um rechtzeitige Information, damit Sie die Beeinträchtigungen durch die Grilldämpfe durch vorübergehendes Schließen von Fenstern und Türen verringern können. Denken Sie am Besten auch immer ein Schritt voraus: Bereits die Herrichtung des Gartens, kann Streitigkeiten verursachen.
Stichwort Rasenmäher und Laubbläser.
Rasenmäher und Laubbläser
Wer in der warmen Jahreszeit im Garten oder auf dem Balkon sitzen, ein Mittagsschläfchen halten oder einen ruhigen Abend genießen möchte, reagiert leicht gereizt, wenn der Nachbar ausgerechnet jetzt seinen Rasenmäher anwerfen oder mit der motorbetriebenen Heckenschere die Hecke stutzen muss.
Andererseits sind Berufstätige natürlich oft gezwungen, auch lärmintensive Gartenarbeiten am Feierabend oder Wochenende auszuführen.
Um diese gegensätzlichen Interessen auszugleichen und Lärmbelästigungen besonders in Wohngebieten in erträglichen Grenzen zu halten, gibt es daher genaue Vorschriften, wann solche ruhestörenden Gartenarbeiten durchgeführt werden dürfen.
Die bundesweit gültige Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung schreibt vor, dass motorbetriebene Rasenmäher, Rasentrimmer, Vertikutierer und ähnlich lärmintensive Gartengeräte keinesfalls an Sonn- und Feiertagen, und auch werktags nicht zwischen 20 Uhr und 7 Uhr morgens betrieben werden dürfen.
Laubbläser und Laubsammler dürfen an Werktagen sogar nur zwischen 9 und 13 Uhr sowie zwischen 15 und 17 Uhr benutzt werden, sofern es sich nicht um lärmarme Geräte mit dem entsprechenden Umweltzeichen handelt.
Achtung: Zahlreiche Gemeinden haben eigene Bestimmungen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm getroffen, die die Zeiten zulässigen Rasenmähens noch stärker eingrenzen.
Informieren Sie sich im Zweifelsfall bei der Gemeindeverwaltung über die an Ihrem Wohnort geltenden Regeln.