Praxisbeispiel Treppenlift: Wie Sie mit Ihrem Mieter die optimale Lösung finden
- Halten Sie die rechtlichen Vorgaben ein
- Wann Ihr Mieter den Einbau eines Treppenlifts verlangen kann
- Die 7 entscheidenden Kriterien für die Interessenabwägung
- Welche Mietsicherheit Ihr Mieter leisten muss
- Was Sie besser schriftlich regeln
- Achten Sie auf die Bauvorschriften
- Diese Besonderheiten gelten bei der Vermietung einer Eigentumswohnung
- Worauf Sie bei der Auswahl des Herstellers unbedingt achten sollten
- Mit welchen Einbaukosten Sie kalkulieren können
- Kalkulieren Sie diese Kostenpositionen mit ein: Service und Instandhaltung
- Wie Sie das Finanzamt an den Kosten beteiligen
- Einbau eines Treppenlifts: Das Wichtigste in Kürze
Diese Neuregelung hat die Mietreform gebracht: Unter bestimmten Voraussetzungen kann Ihr Mieter von Ihnen als Vermieter die Zustimmung zu baulichen Veränderungen verlangen, die für die behindertengerechte Nutzung der Wohnung erforderlich sind.
Ein typischer Fall aus der Vermietungspraxis: Ihr Mieter ist nach einem Unfall oder wegen altersbedingter Beschwerden nicht mehr in der Lage, sich wie bisher im Haus beziehungsweise in der Wohnung zu bewegen.
Während dies innerhalb der Wohnung häufig noch, wenn auch unter Schwierigkeiten, möglich ist, gilt für das Erreichen der Wohnung selbst etwas anderes: Insbesondere bei Gehbehinderungen kann es für den Mieter – je nach Lage der Wohnung – unmöglich sein, diese zu erreichen.
Möchte der Mieter die Wohnung jedoch behalten, wird in derartigen Situationen nicht selten der Wunsch nach Einbau eines Treppenlifts geäußert. Dieser soll sicherstellen, dass der Mieter seine Wohnung auch weiterhin erreicht.
Da der Einbau eines Treppenlifts mit erheblichen Kosten und Eingriffen in die Bausubstanz verbunden ist, ist für Sie als Vermieter in derartigen Fällen guter Rat teuer. Zunächst müssen Sie wissen, ob Sie einem entsprechenden Wunsch Ihres Mieters entsprechen müssen.
Ist dies der Fall, kann sich die Frage stellen, ob Sie den Einbau nicht doch in eigener Regie und auf eigene Kosten übernehmen wollen. Was Sie hierbei berücksichtigen müssen, lesen Sie in diesem Beitrag.
Zunächst kommt es für Sie darauf an, ob Sie aufgrund gesetzlicher Vorschriften gezwungen sind, den Wünschen des Mieters zu entsprechen.
Erst wenn Sie die gesetzlichen Rahmenbedingungen kennen, können Sie mit Ihrem Mieter über dessen Wünsche sinnvolle Gespräche führen und anschließend vernünftige Vereinbarungen treffen.
Unabhängig von den rechtlichen Verpflichtungen kann es für Sie als Vermieter jedoch Situationen und Umstände geben, in denen es sinnvoll erscheint, die Maßnahme selbst durchzuführen. Hierfür können folgende Umstände in Betracht kommen:
Der Mieter wohnt bereits seit längerer Zeit in der Wohnung und das Mietverhältnis gestaltete sich in der Vergangenheit harmonisch und ohne nennenswerte Zwischenfälle. Sie möchten vermeiden, dass der Mieter sich eine andere Wohnung sucht und sind deshalb bereit, kreative Lösungen mit ihm zu finden.
Sie möchten die Wohnung durch die zusätzlichen Einbauten höherwertiger machen und dadurch entsprechend höhere Mieteinnahmen erzielen. Durch die zusätzlichen Einbauten erschließen Sie sich auch im Fall einer Neuvermietung spezielle Mietergruppen.
Sie möchten den Vertrag mit dem Hersteller und Lieferanten selbst abschließen, um mit diesem direkte vertragliche Beziehungen zu haben damit Sie beispielsweise Gewährleistungsansprüche selbst geltend machen können. Entsprechendes gilt für den Wartungsvertrag.
Sie möchten investieren, um steuerliche Abschreibungsmöglichkeiten zu nutzen.
Halten Sie die rechtlichen Vorgaben ein
Die rechtlichen Vorgaben ergeben sich im Wesentlichen aus den drei folgenden Gebieten:
Mietrecht (Stichwort „Barrierefreiheit“)
Wohnungseigentumsrecht (Stichworte „bauliche Veränderung“ und „Mehrheitsbeschluss“) sowie
Öffentliches Baurecht (Stichwort „Baugenehmigung“)
Egal, ob Sie dem Mieter lediglich den Einbau eines Treppenlifts gestatten oder die Investition selbst vornehmen, Sie müssen die spezifischen mietrechtlichen Hintergründe kennen. Das gilt vor allem für die Vermietung einer Eigentumswohnung, bei der Sie auch die Belange der Eigentümergemeinschaft berücksichtigen müssen.
Außerdem erfahren Sie in diesem Beitrag, wie viel Geld Sie für eine derartige Investition einplanen sollten und welche steuerlichen Auswirkungen sie nach sich zieht.
Wann Ihr Mieter den Einbau eines Treppenlifts verlangen kann
Unter bestimmten Voraussetzungen sind Sie als Vermieter verpflichtet, dem Wunsch Ihres Mieters zum Einbau eines Treppenlifts zu entsprechen. Bereits vor Inkrafttreten der Mietreform im Jahr 2001 gab es gerichtliche Entscheidungen, wonach ein solcher Anspruch des Mieters in Ausnahmefällen bestand.
Seit der gesetzlichen Verankerung der Barrierefreiheit im Mietrecht wurde zu Gunsten eines körperbehinderten Mieters ein grundsätzlicher Anspruch auf Schaffung behindertengerechter Maßnahmen festgeschrieben.
Dazu kann im Einzelfall auch der Einbau eines Treppenlifts gehören. Im Gesetz wurde ausdrücklich nicht nur die behindertengerechte Nutzung der Wohnung selbst, sondern auch der hierfür erforderliche Zugang erwähnt.
Voraussetzung für den Anspruch des Mieters ist, dass er ein berechtigtes Interesse am Einbau eines Treppenlifts nachweisen kann. Dies ist in denjenigen Fällen anzunehmen, in denen der Mieter die Wohnung aufgrund seiner Behinderung nicht mehr ohne Hilfe eines Treppenlifts erreichen kann.
Es war ein ausdrückliches Ziel des Gesetzgebers, dem Mieter möglichst die Nutzung der bisherigen Wohnung zu erlauben. Aus diesem Grund kann der Mieter auch nicht mehr darauf verwiesen werden, sich eine andere Wohnung bzw. ein Pflegeheim zu suchen.
Im Einzelnen müssen Sie zum gesetzlichen Anspruch des Mieters Folgendes wissen:
Wann liegt eine „Behinderung“ vor?
Voraussetzung ist zunächst, dass der Mieter behindert ist. Allerdings wird der Begriff der Behinderung in einem weiten Sinn verstanden.
Es soll jede erhebliche und dauerhafte Einschränkung der Bewegungsfähigkeit erfasst werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Mieter einen Behindertenausweis besitzt oder nicht.
Wichtig: Es spielt keine Rolle, ob die Behinderung bereits bei Mietbeginn vorhanden war, oder erst im Laufe des Mietverhältnisses in Erscheinung trat.
Damit kann sich sowohl ein durch einen Unfall behinderter Mieter als auch ein durch den Alterungsprozess behinderter Mieter auf Barrierefreiheit berufen.
Insbesondere die Gruppe der alten Menschen sollte nach dem Willen des Gesetzgebers die Möglichkeit erhalten, ihre Wohnung altersbedingt umgestalten zu können, um nicht in ein Pflegeheim ziehen zu müssen.
2. Wer kann den Anspruch geltend machen?
Der Anspruch kann nur vom Mieter geltend gemacht werden. Allerdings müssen Sie wissen, dass der Mieter diesen Anspruch auch zu Gunsten eines mit ihm in der Wohnung lebenden Angehörigen durchsetzen kann. Dies gilt auch dann, wenn der behinderte Angehörige selbst nicht Partei des Mietvertrages ist.
Beispiel: Der Mieter hat seine Schwester in die Wohnung mit aufgenommen, die infolge eines Unfalls gehbehindert ist.
3. Wann liegt eine bauliche Veränderung vor?
Als Vermieter einer Eigentumswohnung müssen Sie auch die sich aus dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) ergebenden Beschränkungen beachten. Hier geht es insbesondere um die Frage, ob eine bestimmte Maßnahme als „bauliche Veränderung“ im Sinne des WEG einzustufen ist und damit der Zustimmung der übrigen Miteigentümer unterliegen kann.
Als bauliche Veränderungen kommen alle Maßnahmen in Betracht, welche zur behindertengerechten Nutzung der Wohnung erforderlich sind.
Beispiel: Die Verbreiterung von Türen oder die Schaffung eines schwellenfreien Übergangs zwischen Wohnung und Balkon beziehungsweise Terrasse.
Der Anspruch des Mieters beschränkt sich jedoch nicht nur auf den Bereich der eigentlichen Wohnung. Er gilt vielmehr für sämtliche Maßnahmen, die notwendig sind, damit der Behinderte die Wohnung ohne fremde Hilfe erreichen kann.
Neben dem Anbringen von zusätzlichen Geländern, Haltegriffen und Rollstuhlrampen kommt auch der Einbau eines Treppenlifts in Betracht.
4. Wann ist der Einbau „erforderlich“?
Hinzu kommt, dass der vom Mieter gewünschte Einbau tatsächlich erforderlich sein muss. Nur dann, wenn er ohne den Treppenlift die Wohnung nicht mehr erreichen kann, ist dieses Merkmal erfüllt.
Sollte es hierüber zu Meinungsverschiedenheiten kommen, könnte ein ärztliches Attest Klärung bringen. Da Sie den Mieter aber nicht zur Vorlage eines solchen Attestes zwingen können, muss im Ernstfall ein Gericht über diese Frage entscheiden.
Aus diesem Grund reicht es beispielsweise nicht aus, wenn der Einbau eines Treppenlifts lediglich nützlich ist oder gar aus reiner Vorsorge gewünscht wird.
Auch dann, wenn der Mieter die Wohnung noch unter großen Mühen erreichen kann, besteht kein Anspruch auf Vornahme einer baulichen Veränderung.
Wann müssen Sie als Vermieter zustimmen?
Als Vermieter können Sie Ihre Zustimmung zu der vom Mieter gewünschten Maßnahme nur dann verweigern, wenn Ihr Interesse an der unveränderten Erhaltung der Wohnung beziehungsweise des Treppenhauses das Interesse des Mieters an einer behindertengerechten Nutzung der Wohnung überwiegt. Ihre Interessen und die Ihres Mieters sind umfassend gegeneinander abzuwägen.
Die 7 entscheidenden Kriterien für die Interessenabwägung
Als Abwägungskriterien kommen hier insbesondere folgende Punkte in Betracht:
Art, Dauer und Schwere der Behinderung,
Erforderlichkeit und Umfang des Einbaus,
Dauer der Bauzeit,
Möglichkeit der späteren Entfernung des Treppenlifts (Rückbau),
Die geplante Maßnahme muss durch die Baubehörde genehmigt werden können (Genehmigungsfähigkeit),
Beeinträchtigung der übrigen Mieter bzw. Miteigentümer während der Umbauzeit sowie
Einschränkungen der übrigen Mieter bzw. Miteigentümer durch den Einbau des Treppenlifts sowie mögliche Haftungsrisiken des Vermieters (Stichwort: Verkehrssicherungspflicht).
Bei Berücksichtigung der Abwägungskriterien ergibt sich für den Einbau eines Treppenlifts Folgendes: Ist der Mieter dauerhaft behindert, wird im Normalfall der Einbaus eines Treppenlifts erforderlich sein, wenn keine anderen möglichen Maßnahmen in Betracht kommen (z.B. Anbringung von zusätzlichen Handläufen oder Haltegriffen).
Die Dauer der Bauzeit sowie die Möglichkeit eines Rückbaus dürften angesichts der kurzen Einbauzeit und der Verankerung eines Treppenlifts keine bedeutende Rolle spielen.
Dasselbe gilt für die bauordnungsrechtliche Genehmigung, welche in vielen Fällen nicht erforderlich ist. Wegen der Kürze der Einbauzeit sind auch Belästigungen der übrigen Mieter während der Umbauzeit ohne praktische Bedeutung.
Ihre möglichen Haftungsrisiken als Vermieter können Sie durch Auflagen an den Mieter beseitigen.
Beispiel: Anbringung von Sperrvorrichtungen, um unbefugtes Benutzen durch Kinder zu verhindern. In Betracht kommt Außerdem der Abschluss einer Haftpflichtversicherung durch den Mieter.
Achtung: Die beträchtlichen Kosten eines Treppenlifts können nicht als Argument verwendet werden, da der Mieter die Kosten selbst tragen muss.
Welche Mietsicherheit Ihr Mieter leisten muss
Für Sie als Vermieter wichtig zu wissen ist, dass Sie Ihre Zustimmung von der Leistung einer angemessenen Sicherheit abhängig machen können.
Diese Sicherheit soll die Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes abdecken. Beachten Sie bitte, dass diese Sicherheit unabhängig und zusätzlich zu einer bereits im Mietvertrag vereinbarten Mietkaution verlangt werden kann.
Was die Höhe der Sicherheit anbelangt, so muss diese „angemessen“ sein. Es kommt also darauf an, wie hoch die voraussichtlichen Rückbaukosten sind. Am einfachsten ermitteln Sie diesen Betrag, indem Sie Kostenvoranschläge einschlägiger Hersteller einholen und den Betrag im Hinblick auf zukünftige Preissteigerungen aufzinsen.
Oder Sie lassen die Rückbaukosten von den Herstellern berechnen.
Wichtig: Anders als bei der normalen Mietkaution muss die für die Umbaumaßnahme verlangte Sicherheit vor Beginn der Baumaßnahmen in voller Höhe erbracht werden. Abweichend von der gesetzlichen Regelung bei der normalen Kaution hat der Mieter auch keinen Anspruch auf ratenweise Zahlung der Sicherheit.
Selbstverständlich steht es Ihnen frei, eine derartige Ratenzahlung dennoch zu vereinbaren. Wie eine „normale“ Mietkaution muss auch die Sicherheitsleistung vom Vermögen des Vermieters getrennt angelegt und verzinst werden.
Was Sie besser schriftlich regeln
Haben Sie sich mit Ihrem Mieter auf bestimmte Baumaßnahmen geeinigt, sollten Sie diese sicherheitshalber schriftlich festhalten. In diesem Schriftstück sollten zumindest folgende Punkte geregelt sein:
Kostenvoranschlag einer Fachfirma mit genauer Beschreibung der Bauweise und der Verankerung des Treppenlifts sowie der elektrischen Versorgung,
möglicher Termin des Einbaus,
Verpflichtung des Mieters zur Vorlage einer Bescheinigung der Baubehörde über eine eventuell erteilte Genehmigung oder dass eine Erlaubnis nicht erforderlich ist,
Verpflichtung des Mieters, die Wartungsarbeiten durchführen zu lassen und für die jederzeitige Sicherheit der Anlage Sorge zu tragen,
Höhe der vom Mieter vor Beginn der Arbeiten zu entrichtenden Rückbaukaution,
Eventuell: Pflicht des Mieters zum Abschluss einer speziellen Haftpflichtversicherung,
Sinnvoll: Recht des Vermieters: Nach Auszug des Mieters den Treppenlift gegen Bezahlung zu übernehmen.
Achten Sie auf die Bauvorschriften
Auch an die Einhaltung einschlägiger baurechtlicher Bestimmungen müssen Sie als Eigentümer des Gebäudes denken. Ob und welche Vorschriften zu beachten sind, ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt. Einzelheiten sollten Sie sich von dem jeweiligen Anbieter erläutern lassen.
Beispiel: In Berlin ist keine Baugenehmigung notwendig. Voraussetzung ist, dass es sich um den Einbau in einem Privathaus handelt.
Wichtig: Die Einholung eventuell notwendiger Genehmigungen sollte vom Lieferanten des Lifts übernommen werden. Achten Sie darauf, dass dieser Punkt im Vertrag mit dem Lieferanten ausdrücklich geregelt ist.
Entsprechendes gilt auch für die Frage, ob nach der Installation eine behördliche Abnahme oder Prüfung erforderlich wird.
Diese Besonderheiten gelten bei der Vermietung einer Eigentumswohnung
Wie bereits erwähnt, müssen Sie auch die wohnungseigentumsrechtlichen Bestimmungen einhalten, wenn es sich bei der vermieteten Wohnung um eine Eigentumswohnung handelt.
Der Einbau eines Treppenlifts ist als „bauliche Veränderung“ im Sinne des Wohnungseigentumsgesetz (WEG) einzustufen und muss damit grundsätzlich von der Eigentümergemeinschaft genehmigt werden.
Der Grund: Da der Treppenlift im Normalfall im gemeinschaftlichen Treppenhaus installiert wird, sind Sie als Eigentümer einer einzelnen Wohnung (oder auch mehrerer Wohnungen) zu derartigen Maßnahmen ohne Mitwirkung der Gemeinschaft nicht befugt.
Deshalb müssen Sie eine Entscheidung der Eigentümergemeinschaft herbeiführen. Sprechen Sie daher den Verwalter frühzeitig an, damit der geplante Treppenlift rechtzeitig auf die Tagesordnung der Eigentümergemeinschaft genommen werden kann.
In eilbedürftigen Fällen kommt auch die Einberufung einer außerordentlichen Eigentümerversammlung in Betracht.
Je genauer Sie Ihr Vorhaben geplant haben, desto größer sind Ihre Chancen, die übrigen Miteigentümer von der Notwendigkeit der Maßnahme zu überzeugen. Auch aus diesem Grund ist eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit dem Verwalter hilfreich. Dieser wird bereits im Vorfeld abklären, ob Interessen der Gemeinschaft betroffen sind.
Normalerweise benötigen Sie für die Durchführung einer baulichen Veränderung einen einstimmigen Beschluss der Eigentümergemeinschaft.
Im Fall eines erforderlichen Treppenlifts, zu dessen Einbau Sie aufgrund mietrechtlicher Bestimmungen verpflichtet sind, kann unter dem Gesichtspunkt der ordnungsgemäßen Verwaltung jedoch etwas anderes gelten.
Achtung: Bereits vor Inkrafttreten des Mietreformgesetzes haben Gerichte in Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben Ausnahmen vom Einstimmigkeitsgrundsatz zugelassen, sofern der spätere Rückbau des Treppenlifts finanziell gesichert ist.
Maßgebend bei der Zulassung eines Mehrheitsbeschlusses war hierbei der Gesichtspunkt, dass auch ein behinderter Wohnungseigentümer die Möglichkeit haben muss, seine Wohnung zu erreichen.
Die Verweigerung bzw. Blockade dieser Maßnahme durch einzelne Eigentümer wurde als eine Diskriminierung des behinderten Miteigentümers eingestuft.
Praxis-Tipp: Auch um zeit- und kostenaufwändige Auseinandersetzungen über diese Frage zu vermeiden, ist die bereits angesprochene Klärung des Vorhabens im Vorfeld des Beschlusses wichtig. Neben der rechtzeitigen Einbindung des Verwalters ist eine Klärung der technischen Einzelheiten hilfreich.
Achtung: Insbesondere die Frage, wieweit der Treppenlift die Laufbreite der Treppe einschränkt, ist für die übrigen Miteigentümer wichtig.
Unter Umständen kann auch ein Fachmann des Herstellers in der Eigentümerversammlung Rede und Antwort stehen.
Gegenüber Ihren Miteigentümern haften Sie für eventuelle Schäden, welche sich aus der Installation und Benutzung des Treppenlifts ergeben. Aus diesem Grund müssen Sie im Fall einer Eigentumswohnung besonderen Wert auf eine ausreichende Absicherung dieses Risikos durch den Mieter (z.B. Haftpflichtversicherung) legen.
Worauf Sie bei der Auswahl des Herstellers unbedingt achten sollten
Unabhängig davon, ob der Auftrag durch den Mieter oder durch Sie selbst erteilt wird, sollte zunächst eine Reihe von Angeboten eingeholt werden.
Praxis-Tipp: Verlassen Sie sich keinesfalls auf telefonische Aussagen über die Machbarkeit bzw. die voraussichtlichen Kosten des Einbaus. Seriöse Firmen werden Ihnen erst dann eine verbindliche Kalkulationen vorlegen können, wenn ein Aufmaß vor Ort erfolgt ist.
Achten Sie bei der Entscheidung für ein Angebot nicht ausschließlich auf den Preis. Bedenken Sie auch, dass ein Treppenlift regelmäßig gewartet werden muss.
Außerdem muss bei Störungen und Pannen schnelle und zuverlässige Hilfe verfügbar sein. Prüfen Sie deshalb sehr sorgfältig, inwieweit ein Anbieter auch diese Serviceleistungen tatsächlich erbringen kann.
Die Erfahrung zeigt, dass es eine Reihe von Anbietern gibt, welche nur für kurze Zeit am Markt tätig sind. Aus diesem Grund kann es durchaus sinnvoll erscheinen, ein seit längerer Zeit etabliertes Unternehmen zu beauftragen.
Das günstigste Angebot nützt Ihnen wenig, wenn nach einigen Jahren keine Wartungsleistungen mehr erbracht werden können.
Mit welchen Einbaukosten Sie kalkulieren können
Die möglichst genaue Ermittlung der Einbaukosten ist für Sie aus folgenden Gründen von Bedeutung:
Auch dann, wenn der Einbau durch den Mieter vorgenommen und veranlasst wird, sollten Sie dafür Sorge tragen, dass auch über die Rückbaukosten ein Kostenvoranschlag eingeholt wird. Das Fachunternehmen, welches den Einbau vornimmt, wird normalerweise am besten in der Lage sein, die Höhe der Rückbaukosten zuverlässig zu ermitteln.
Auf dieser Grundlage können Sie dann die Höhe der Rückbaukaution bestimmen und eine entsprechende Vereinbarung mit dem Mieter treffen.
Aber auch dann, wenn Sie sich dazu entscheiden sollten, die Maßnahme selbst in Auftrag zu geben, benötigen Sie eine sichere Kalkulationsgrundlage.
Insbesondere wenn Ihr Mieter im Gegenzug eine Mieterhöhung akzeptiert, müssen Sie die auf Sie zukommenden Kosten möglichst genau kennen, damit eine vernünftige Renditekalkulation möglich ist.
Die Einbaukosten hängen in starkem Maß von den Gegebenheiten vor Ort ab. Erst nach einer Besichtigung des Treppenhauses wird eine seriöse Fachfirma ein individuelles Angebot unterbreiten können. Außerdem kommt es auf die Einzelheiten der gewählten Ausführung an.
So sind beispielsweise Kurven günstiger, wenn der Lift außen, d.h. an der Wand des Treppenhauses und nicht innen (am Geländer) entlang geführt wird.
In die Kalkulation des Angebots gehen folgende Punkte mit ein:
Breite des Treppenhauses
Anzahl der zu überwindenden Etagen
Anzahl der „geraden“ und „kurvigen“ Treppen
Steigungswinkel der Treppe
Für eine erste überschlägige Kalkulation können Sie als Anhaltspunkte für die verschiedenen Ausführungsarten (Kurven, Gerade) folgende Werte zugrunde legen:
Sitzlift für gerade Treppe: ab ca. 5.500 Euro Sitzlift für kurvige Treppe: ab ca. 10.000 Euro
Teurer wird es, wenn es um den Einbau eines Plattformlifts geht.
Plattformlift für gerade Treppen | ab ca. 10.000 € |
Plattformlift für kurvige Treppen | ab ca. 13.000 € |
Entscheiden Sie sich für einen klassischen Aufzug (Senkrechtaufzug, welcher beispielsweise in der Mitte des Treppenhauses angebracht wird, müssen Sie mit Preisen ab ca. 19.000 Euro rechnen.
Wie eine Musterkalkulation aussehen kann, können Sie dem Beispiel auf der nächsten Seite entnehmen.
Kalkulieren Sie diese Kostenpositionen mit ein: Service und Instandhaltung
Zu den Lift- und Einbaukosten kommen die regelmäßig wiederkehrenden Kosten für die Wartung des Treppenlifts. Diese betragen – je nach Hersteller und Umfang der Anlage – 150 bis 250 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer im Jahr.
Meist werden kombinierte Wartungs- und Instandhaltungsverträge abgeschlossen, so dass auch im Notfall schnelle Hilfe verfügbar ist.
Beim Abschluss eines Wartungs- und Instandhaltungsvertrags ist die Reaktionszeit der Fachfirma, die den Lift eingebaut hat, von außerordentlicher Bedeutung. Die Firma sollte Ihnen zusichern, dass sie maximal 24 Stunden nach Anforderung vor Ort erscheint. Häufig wird die Einhaltung der Frist davon abhängig gemacht, dass der „Notruf“ in der Zeit zwischen 8 und 20 Uhr erfolgt.
Insoweit spielt bei der Auswahl des Herstellers auch die Standortfrage eine Rolle: Je weiter entfernt sich der Sitz des Herstellers befindet, desto länger kann dessen Erscheinen auf sich warten lassen.
Wie Sie das Finanzamt an den Kosten beteiligen
Wenn Sie sich aus einem der angesprochenen Gründe dazu entscheiden, den Lift auf eigene Kosten einbauen zu lassen, so können Sie Ihre Investitionen in Ihrer Steuererklärung Steuer mindernd berücksichtigen.
Im Einzelnen müssen Sie dazu Folgendes wissen:
Da der Lift fest im Gebäude (auf den Treppen beziehungsweise an der Wand) verankert ist, wird er steuerlich zum Gebäudebestandteil. Die hierbei anfallenden Kosten zählen zu den (nachträglichen) Anschaffungskosten des Objekts. Diese Anschaffungskosten werden mit der Restlaufzeit des Gebäudes abgeschrieben.
Beispiel: Das vermietete Objekt wurde nach dem 1.1.1925 erbaut und vom Vermieter vor dreißig Jahren erworben. Die Investitionskosten für den Treppenlift belaufen sich auf 20.000 Euro.
Von der Gesamtabschreibungsdauer des Objekts von fünfzig Jahren stehen also noch zwanzig Jahre Restabschreibung zur Verfügung.
Über diese Restlaufzeit können dann jährlich 1.000 Euro (20.000 Euro: 20) abgeschrieben werden. Bei einem angenommenen individuellen Steuersatz von 40% führt dies zu einer Steuerersparnis von 400 Euro pro Jahr beziehungsweise 8.000 Euro über den gesamten Zeitraum von zwanzig Jahren.
Einbau eines Treppenlifts: Das Wichtigste in Kürze
Prüfen Sie zunächst, ob Sie aufgrund der mietrechtlichen Bestimmungen dem Wunsch des Mieters Folge leisten müssen. Konsultieren Sie in Zweifelsfällen einen Anwalt.
Wenn Sie den Einbau dulden müssen: Wägen Sie die Vor- und Nachteile des Einbaus durch den Mieter gegen einen Einbau in Eigenregie ab.
Lassen Sie sich Angebote verschiedener Hersteller vorlegen; akzeptieren Sie keine telefonischen Angebote. Fragen Sie gezielt nach Wartungs- und Serviceleistungen.
Befragen Sie den Hersteller zur genehmigungsrechtlichen Seite des Einbaus. Fragen Sie nach eventuell notwendigen Abnahmen des Einbaus durch eine Behörde.
Bei Eigentumswohnungen: Nehmen Sie wegen des notwendigen Beschlusses rechtzeitig Kontakt zu den Miteigentümern bzw. dem Verwalter auf.
Halten Sie vor Beginn der Arbeiten die wichtigsten Punkte des Einbaus in einer schriftlichen Vereinbarung mit Ihrem Mieter fest.
Vereinbaren Sie in jedem Fall eine Kaution, die dazu dient, die voraussichtlichen Rückbaukosten abzusichern.